Inupor
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB - Verbraucher
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen Inupor PV & Wärme GmbH (nachfolgend "Unternehmer" genannt) und Verbrauchern (nachfolgend "Verbraucher" genannt) im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Installation von Solaranlagen. Verbraucher i.S. d. § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft abschließt, das überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
2. Vertragsabschluss
2.1 Der Inhalt von Broschüren, Anzeigen, Online-Medien, Prospekten und sonstigen durch den Unternehmer veröffentlichen Werbematerial sind freibleibend und stellen kein bindendes Angebot dar. Der Verbraucher wird lediglich aufgefordert seinerseits ein Angebot gerichtet auf Abschluss eines Vertrages abzugeben. Selbiges gilt auch für das Übersenden oder Überlassen von Preis- und Produktlisten.
2.2 Stimmt der Verbraucher einem freibleibenden Angebot zu kommt der Vertrag durch die schriftliche Bestätigung des Auftrags oder durch die Lieferung der bestellten Ware zustande.
2.3 Nebenabreden, Vertragsänderungen oder Zusicherungen unterliegen der Schriftform
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Es gelten die aktuellen Preise wie aus den an den Verbraucher überlassenen Preis- und Kalkulationslisten sowie Angeboten ersichtlich. Diese Preise enthalten die zum Zeitpunkt der Erstellung gültige Mehrwertsteuer. Bei Rechnungsstellung wird der in dem Zeitpunkt und unter Berücksichtigung des Leistungszeitraums maßgebliche, gültige Mehrwertsteuersatz angewendet.
3.2 Verbraucher, die von den Privilegierungen des § 12 Abs.3 UStG profitieren und eine Reduzierung der Umsatzsteuer auf 0% in Anspruch nehmen, bestätigen mit Angebotsannahme, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs.3 UStG vorliegen und sie Betreiber einer Photovoltaikanlage sind und die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird. Dies gilt ebenfalls für die Lieferung von wesentlichen Komponenten.
3.3 Sind Leistungen des Unternehmers nach Ablauf von vier Monaten ab Vertragsschluss noch nicht erbracht und ist dieser Umstand maßgeblich vom Verbraucher zu vertreten, ist der Unternehmer berechtigt den zu zahlenden Preis nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Kosten, welche für die Preisfindung maßgeblich sind, entsprechend anzupassen.
Eine derartige Preisanpassung kommt insb. in Betracht, wenn sich die Beschaffung des Materials oder die Kosten für das eingesetzte Personal sich maßgeblich verteuert haben. Kostensenkungen müssen mindestens gleichwertig preiswirksam werden wie Kostensteigerungen.
3.3 Beide Parteien sind unbeschadet der gesetzlichen Rücktrittsrechte berechtigt im Falle einer Preisanpassung vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Preisanpassung in der Summe 5% des ursprünglich zwischen den Parteien vereinbarten Bruttopreis überschreitet.
3.4 Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk zzgl. Verpackung und Versandkosten.
3.5 Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen nach Zahlungsvereinbarung fällig.
Für die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Solaranlagen im Gesamtpaket gelten folgende Zahlungsvereinbarungen bezüglich des Rechnungsbetrags:
0% Anzahlung
40% nach Lieferung der PV-Module und Unterkonstruktion, zahlbar innerhalb von 3 Tagen nach Rechnungseingang.
40% nach Dachmontage , zahlbar innerhalb von 3 Tagen nach Rechnungseingang.
20% nach Elektromontage, zahlbar innerhalb von 3 Tagen nach Rechnungseingang.
3.6 Einzelne Verzögerungen die allein in der Verantwortungssphäre des Netzbetreibers liegen haben auf die Zahlungsbedingungen keinen Einfluss und Hindern nicht am Erreichen der Betriebsfähigkeit der PV-Anlage. Betriebsfähig ist die PV-Anlage dann, wenn alle wesentlichen Komponenten seitens des Unternehmers installiert wurden und ebenfalls alle Elektroarbeiten abgeschlossen sind, für die allein der Unternehmer verantwortlich ist.
3.7 Für die Lieferung einzelner Komponenten gilt 100% Vorkasse.
3.8 Der Verbraucher kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungsstellung leistet. Während des Verzugs ist der Unternehmer berechtigt Zinsen i.H.v. 5% über dem jeweiligen Basiszinsatz im Sinne des BGB zu berechnen.
3.9 Der Unternehmer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Verbrauchers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.
3.9,1 Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, auf das auf der Rechnung angegebene Konto zu überweisen und gelten erst dann als getätigt, wenn der Betrag dem Unternehmer zur Verfügung steht.
3.9.2 Kommt der Verbraucher mit seinen Zahlungspflichten nicht nach, so wird die gesamte Restschuld fällig. Außerdem ist der Unternehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Die Aufrechnung steht dem Verbraucher nur hinsichtlich rechtskräftiger und unbestrittener Forderungen zu. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Verbraucher nur zu insoweit es sich um einen Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis handelt.
4. Lieferung und Gefahrübergang
4.1 Die Liefer- und Leistungszeiten ergeben sich aus der übermittelten Auftragsbestätigung an den Verbraucher und betragen bei einem Komplettpaket aus Lieferung, Montage und Inbetriebnahme einer PV-Anlage in aller Regel 6-12 Wochen. Die Inbetriebnahme ist auch vom Handeln des jeweiligen Netzbetreibers abhängig, sodass die Inbetriebnahme nicht von uns garantiert werden kann. Allerdings garantieren wir die Betriebsfähigkeit der PV-Anlagein 6-8 Wochen, soweit der Verbraucher die vom Unternehmer veranschlagten Termine in dieser Zeit nicht maßgeblich verschieben muss. Die Termine für die Lieferung der Komponenten und die Leistungszeitpunkt werden mit dem Verbraucher abgestimmt.
4.2 Einen Schaden wegen Verzug kann der Verbraucher nur dann geltend machen, wenn dem Unternehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung ist auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden begrenzt.
4.3 Fälle von höherer Gewalt und Ereignisse, die nicht nur vorübergehender Natur sind, welche die Leistung durch den Unternehmer erheblich erschweren oder unmöglich machen, hat der Unternehmer auch bei verbindlichen Terminen nicht zu vertreten. Hierzu zählen insb. nachträglich eingetretene Epidemien, Pandemien, Betriebsstörungen, Streiks, Materialbeschaffungserschwerungen infolge von gestörten Lieferketten und behördliche Anordnungen, auch wenn diese beim Unternehmer selbst oder nachrangig sortierten Subunternehmern auftreten.
4.4 Der Verbraucher haftet für Zugangsbehinderungen am Projektstandort und für Verzögerungen aufgrund von vertragswidrigen Beschränkungen bei der Montage. Alle Fristen und Termine können sich entsprechend aufgrund derartiger Vertragsbeeinträchtigungen verschieben und der Verbraucher haftet in dem Falle auch für entstandene Nutzungsausfälle und/oder Zusatzkosten.
4.5 Werden die Materialien und Komponenten an den Verbraucher übergeben, so haftet dieser ab diesem Zeitpunkt für den zufälligen Untergang der Waren.
4.6 Falls die Montage nicht am selben Tag der Anlieferung beginnt, ist der Verbraucher dafür verantwortlich die gelieferten Waren sicher auf dem Grundstück zu verwahren.
4.7 Der Verbraucher ist im Falle des Verzugs des Unternehmers berechtigt, entsprechend anteilig entstandene Kosten für die Lagerung geltend zu machen.
5. Gewährleistung und Haftung
5.1 Es wird dem Verbraucher empfohlen seine Reklamationen an die Email-Adresse reklamation@nu-power.de des Unternehmers zu senden.
5.2 Der Unternehmer gewährleistet, dass die gelieferten Produkte frei von Mängeln sind und den vereinbarten Spezifikationen entsprechen.
5.3 Der Unternehmer haftet für schuldhaft verursachte Schäden soweit diese durch den Unternehmer oder seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörige verursacht wurden nur im Falle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung wegen sonstiger Schäden aufgrund von leichter Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
5.4 Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware oder Fertigstellung der Montage, schriftlich mitzuteilen.
6. Überlassene Unterlagen des Verbrauchers, Mitwirkungspflichten
6.1 Werden vom Verbraucher Abbildungen, Entwürfe, Zeichnungen, Konstruktionen, Kalkulationen, statische Berechnungen oder andere Unterlagen geliefert, haftet er gegenüber dem Unternehmer für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gelieferten Unterlagen.
6.2 Der Verbraucher ist verpflichtet, alle vom Unternehmer angeforderten Informationen über die Art und Beschaffenheit des Daches umfänglich und wahrheitsgemäß zu leisten. Arbeiten auf Well-Eternit-Dächern bzw. asbesthaltigen Gefahrstoffen sind gem. TGRS
(technische Regeln für Gefahrstoffe) nicht erlaubt. Wegen Fehlen oder Unvollständigkeit entsprechender Informationen, kann der Unternehmer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
6.3 Der Verbraucher hat für den ungehinderten Montagebeginn Sorge zu tragen und insb. den Zugang zur Baustelle (Zufahrtswege für Nutzfahrzeuge und Kraftfahrzeuge) sicherzustellen sowie eine unverbaute Dachfläche zur Verfügung zu stellen.
Darüber hinaus ist der Verbraucher verpflichtet eine geeignete Lager- und Arbeitsfläche zur Verfügung zu stellen und hat dafür Sorge zu tragen, dass Material an der Baustelle abgeladen werden kann und für die Dauer der Montage dort sicher gelagert werden kann. Es obliegt der Verbraucher eine ausreichende Versicherungsdeckung zu gewährleisten.
6.4 Der Verbraucher wird im Avisierungsprozess über den Tag der Anlieferung informiert und muss am Tag der Anlieferung zur Annahme anwesend sein und dafür Sorge tragen, dass die Anlieferung mittels LKW erfolgen kann. Eine freie Befahrbarkeit der Arbeitsbereiche mittels LKW über befestigte Straßen oder Wege wird vorausgesetzt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Unternehmers.
7.2 Tritt eine Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen ein, sodass diese wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache werden, wird der Unternehmer Miteigentümer dieser Sache. Der Miteigentumsanteil bemisst sich dann anhand der konkreten Wertverhältnisse der Vorbehaltssache im Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Soweit die Vorbehaltssache nach allgemeinem Rechtsempfinden als Hauptsache anzusehen ist, so erwirbt der Unternehmer das Volleigentum an der neuen Sache.
7.3 Der Verbraucher tritt bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sicherheitshalber alle Ansprüche, die sich aus der Weiterveräußerung/-Verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehen, beziffert durch die Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware, an den Unternehmer ab.
Der Verbraucher ist ermächtigt für den Unternehmer die Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung ist auflösend bedingt für den Fall, dass der Verbraucher seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Unternehmer nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Falle ist der Unternehmer berechtigt dem Drittschuldner die Abtretung offenzulegen.
7.4 Der Verbraucher ist verpflichtet, dem Unternehmer die zur Geltendmachung seiner Forderungen und sonstigen Ansprüche nötigen Auskünfte unverzüglich auf seine Kosten zu erteilen und die Beweisurkunden, soweit sich diese in seinem Besitz befinden, auszuhändigen. Die Pflicht besteht entsprechend bei einer Zwangsvollstreckung in die dem Unternehmergehörende Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte. Der Verbraucher hat den Unternehmer unverzüglich über die Zwangsvollstreckung zu informieren und soll außerdem den Pfändungsgläubiger schriftlich auf die Rechte des Unternehmers hinweisen. Außerdem ist der Verbraucher in diesem Falle verpflichtet die Abtretung den Drittschuldnern gemeinsam mit dem Unternehmer schriftlich anzuzeigen.
8. Schlussbestimmungen
9.1 Verfärbungen an den Modulen sowie leichte Kratzer oder unerhebliche kleine Mängel, die die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen, gelten nicht als Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.
9.2 Der Verbraucher willigt ein, dass der Unternehmer Aufnahmen von der montierten Anlage zu Werbezwecken auf seiner Homepage oder in sozialen Medien als Referenzobjekt anfertigen und benutzen darf, wobei solche Aufnahmen, wenn nicht vom Betreiber selber aufgenommen und nicht anders vereinbart, von öffentlichen Wegen erfolgen und nur die Fassade und Außenaufnahmen erfassen. Rückschlüsse auf den genauen Standort der Anlage werden ggf. retouchiert. Diese Einwilligung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
9.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmers. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Für alle Geschäftsbeziehung mit dem Unternehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
9.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eine Bestimmung in sonstigen Vereinbarungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle einer unwirksamen Regelung tritt eine wirksame Regelung nach dem mutmaßlichen Parteiwillen beider Parteien.
Stand: 27.05.2024