AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Verbraucher
der Nu-Power Energie & Metalle GmbH
Stand: August 2026
Präambel
Teil A – Allgemeine Vertragsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsgrundlagen
§ 3 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
§ 5 Technische Voraussetzungen und Ausführungsgrundlagen
§ 6 Zusatzleistungen, Leistungsänderungen und Nachträge
§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen
§ 8 Liefer- und Ausführungsfristen
§ 9 Technische Fertigstellung
§ 10 Abnahme
§ 11 Testbetrieb und Betrieb der Anlage
§ 12 Eigentumsvorbehalt
§ 13 Gewährleistung
§ 14 Herstellergarantien
§ 15 Haftung
§ 16 Datenschutz und Referenzobjekte
§ 17 Verbraucherstreitbeilegung
§ 18 Schlussbestimmungen
Teil B – Besondere Technische Vertragsbedingungen
Kapitel I – Photovoltaikanlagen
Kapitel II – Wärmepumpenanlagen
Kapitel III – Dachdeckerarbeiten
Kapitel IV – Elektroinstallationen
Präambel
Die Nu-Power Energie & Metalle GmbH plant, liefert, montiert und installiert energietechnische Anlagen sowie hiermit verbundene Bau- und Handwerksleistungen. Hierzu zählen insbesondere Photovoltaikanlagen, Batteriespeicher, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, Wärmepumpenanlagen, Elektroinstallationen, Dachdeckerarbeiten sowie damit zusammenhängende Nebenleistungen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen einer transparenten, rechtssicheren und partnerschaftlichen Vertragsabwicklung. Sie regeln die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und bilden zusammen mit dem jeweiligen Angebot, den technischen Vertragsunterlagen sowie den gegebenenfalls vereinbarten Besonderen Technischen Vertragsbedingungen die Grundlage der Zusammenarbeit.
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus den individuell vereinbarten Vertragsunterlagen.
Begriffsbestimmungen
Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den Besonderen Technischen Vertragsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen.
0.1 Auftragnehmer
Auftragnehmer ist die Nu-Power Energie & Metalle GmbH, welche die vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen gegenüber dem Auftraggeber erbringt.
0.2 Auftraggeber
Auftraggeber ist der Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, der mit dem Auftragnehmer einen Vertrag über Lieferungen oder Leistungen abschließt.
0.3 Anlage
Anlage ist die jeweils vertraglich vereinbarte Photovoltaikanlage, Wärmepumpenanlage, Elektroinstallation, Dachdeckerleistung oder sonstige technische Anlage einschließlich sämtlicher hierzugehöriger Komponenten und Nebenleistungen.
0.4 Technische Fertigstellung
Technische Fertigstellung ist der Zustand, in dem sämtliche vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen entsprechend dem Vertrag erbracht wurden und die Anlage betriebsbereit hergestellt wurde.
Die technische Fertigstellung setzt nicht voraus, dass sämtliche Maßnahmen des Netzbetreibers, Messstellenbetreibers oder sonstiger Dritter bereits abgeschlossen sind.
0.5 Abnahme
Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass die vertragsgemäß erbrachte Werkleistung im Wesentlichen vertragsgerecht hergestellt wurde, soweit keine wesentlichen Mängel vorliegen.
Es gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften sowie die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
0.6 Testbetrieb
Testbetrieb ist die vorübergehende Inbetriebnahme der Anlage ausschließlich zur Durchführung technischer Prüfungen, Messungen und Funktionskontrollen.
Der Testbetrieb dient nicht dem dauerhaften Anlagenbetrieb oder der endgültigen Inbetriebnahme gegenüber dem Netzbetreiber.
0.7 Netzanschluss
Netzanschluss ist die Herstellung oder Freigabe der Verbindung der Anlage mit dem öffentlichen Stromnetz durch den zuständigen Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber.
0.8 Zusatzleistung
Zusatzleistungen sind sämtliche Leistungen, Lieferungen oder Arbeiten, die nicht Bestandteil des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs sind und nach Vertragsschluss zusätzlich erforderlich oder vom Auftraggeber gewünscht werden.
0.9 Nachtrag
Nachtrag ist die nachträgliche Änderung, Erweiterung oder Ergänzung des vereinbarten Leistungsumfangs einschließlich der hierdurch erforderlichen Anpassung der Vergütung oder der Ausführungsfristen.
0.10 Wesentlicher Mangel
Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn die vertragsgemäße Nutzung, Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der Anlage erheblich beeinträchtigt wird.
0.11 Unwesentlicher Mangel
Unwesentliche Mängel sind geringfügige optische oder technische Abweichungen sowie Restarbeiten, welche die Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen.
0.12 Betreiber
Betreiber ist die natürliche oder juristische Person, welche die Anlage nach ihrer Inbetriebnahme auf eigene Verantwortung nutzt oder betreibt.
0.13 Anlagenstandort
Anlagenstandort ist das Grundstück oder Gebäude, auf oder in dem die vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht werden.
0.14 Hersteller
Hersteller ist das jeweilige Unternehmen, das einzelne Komponenten der Anlage produziert oder vertreibt und hierfür gegebenenfalls freiwillige Herstellergarantien übernimmt.
0.15 Netzbetreiber
Netzbetreiber ist das für den jeweiligen Anlagenstandort zuständige Energieversorgungsunternehmen oder Verteilnetzbetreiber, das für den Netzanschluss und die Einspeisung verantwortlich ist.
0.16 Messstellenbetreiber
Messstellenbetreiber ist das Unternehmen, das für den Einbau, Betrieb, Austausch und die Verwaltung der Messeinrichtungen einschließlich Stromzählern verantwortlich ist.
Teil A – Allgemeine Vertragsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1.1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Nu-Power Energie & Metalle GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und Verbrauchern im Sinne des § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (nachfolgend „Auftraggeber“) über die Planung, Projektierung, Lieferung, Montage, Installation, Inbetriebnahme, Wartung, Reparatur, Erweiterung oder sonstige Ausführung energietechnischer und gebäudetechnischer Anlagen sowie hiermit im Zusammenhang stehender Nebenleistungen.
1.2 Verbraucher
Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verträge mit Verbrauchern.
1.3 Erfasste Leistungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über
Photovoltaikanlagen,
Batteriespeicher,
Wechselrichter,
Wallboxen und Ladeeinrichtungen,
Energiemanagementsysteme,
Wärmepumpenanlagen,
Heizungs- und Sanitärinstallationen,
Elektroinstallationen,
Dachdeckerarbeiten,
Dachsanierungen,
Dachabdichtungen,
Dachdämmungen,
Fundamentarbeiten,
Kernbohrungen,
Leitungsführungen,
Gerüstleistungen,
Wartungs- und Reparaturleistungen,
sowie sämtliche hiermit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen,
soweit diese jeweils ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind.
1.4 Vertragsunterlagen
Vertragsbestandteile sind ausschließlich
a) das vom Auftraggeber angenommene Angebot,
b) eine etwaige Auftragsbestätigung,
c) die zum Angebot gehörenden Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Pläne, Kalkulationen und technischen Anlagen,
d) individuell vereinbarte Vertragsänderungen oder Nachträge,
e) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
f) die Besonderen Technischen Vertragsbedingungen, sofern deren Geltung ausdrücklich vereinbart wurde.
1.5 Vertragsleistungen
Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich diejenigen Lieferungen und Leistungen, die sich ausdrücklich aus den Vertragsunterlagen ergeben.
Die bloße Erwähnung einzelner Leistungen oder Leistungsarten in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründet keinen Anspruch auf deren Ausführung.
1.6 Individuelle Vereinbarungen
Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Dies gilt insbesondere für abweichende Regelungen im Angebot oder in später vereinbarten Vertragsänderungen.
1.7 Abweichende Geschäftsbedingungen
Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wurde durch den Auftragnehmer ausdrücklich in Textform zugestimmt.
1.8 Keine Einbeziehung der VOB/B
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde und dem Auftraggeber der vollständige Text der VOB/B vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wurde.
Fehlt eine solche Vereinbarung, gelten ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften sowie die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Vertragsunterlagen.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsgrundlagen
2.1 Angebote
Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Angaben in Prospekten, Katalogen, Preislisten, Internetseiten, sozialen Medien, Werbeanzeigen, Produktinformationen oder sonstigen Werbematerialien dienen ausschließlich der allgemeinen Produktbeschreibung und stellen kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar.
2.2 Zustandekommen des Vertrages
Ein Vertrag kommt erst durch die Annahme des Angebots durch den Auftraggeber und die anschließende Annahme durch den Auftragnehmer zustande.
Die Annahme durch den Auftragnehmer kann insbesondere erfolgen durch
a) Übersendung einer Auftragsbestätigung,
b) ausdrückliche Annahmeerklärung in Textform,
c) Beginn der Vertragsausführung oder
d) Lieferung wesentlicher Vertragsgegenstände.
2.3 Elektronischer Vertragsabschluss
Verträge können auch unter Verwendung elektronischer Signaturen oder digitaler Vertragsplattformen abgeschlossen werden.
Elektronisch abgegebene Vertragserklärungen stehen schriftlichen Erklärungen gleich, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
2.4 Vertragsgrundlagen
Grundlage des Vertrages sind ausschließlich die Vertragsunterlagen gemäß § 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Im Falle von Widersprüchen gelten die Vertragsunterlagen in folgender Rangfolge:
individuell vereinbarte Vertragsänderungen oder Nachträge,
das vom Auftragnehmer angenommene Angebot,
Leistungsbeschreibungen, technische Anlagen und Zeichnungen,
Besondere Technische Vertragsbedingungen,
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.5 Technische Realisierbarkeit
Sämtliche Angebote stehen unter dem Vorbehalt der technischen Realisierbarkeit.
Ergeben sich nach Vertragsschluss aufgrund eines Vor-Ort-Termins, eines Aufmaßes, einer technischen Prüfung oder während der Ausführungsplanung Abweichungen gegenüber den bei Angebotsabgabe zugrunde gelegten Annahmen, werden die Vertragsparteien die hierdurch erforderlichen technischen oder wirtschaftlichen Anpassungen abstimmen.
Etwaige hierdurch erforderliche Zusatzleistungen oder Nachträge richten sich nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.6 Technische Änderungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, technische Änderungen vorzunehmen, soweit diese
aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben,
aufgrund von Anforderungen des zuständigen Netzbetreibers oder Messstellenbetreibers,
aufgrund geänderter technischer Rahmenbedingungen,
aufgrund neuer technischer Erkenntnisse oder
aus Gründen der technischen Ausführbarkeit
erforderlich werden und dem Auftraggeber hierdurch keine unzumutbaren Nachteile entstehen.
2.7 Gleichwertige Komponenten
Sind einzelne im Angebot vorgesehene Fabrikate, Komponenten oder Systeme nach Vertragsschluss trotz zumutbarer Beschaffungsbemühungen nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar oder ist ihr Einsatz aufgrund nach Vertragsschluss eingetretener, vom Auftragnehmer nicht zu vertretender technischer Umstände nicht möglich, darf der Auftragnehmer nach vorheriger Information des Auftraggebers technisch und qualitativ gleichwertige Produkte ohne Mehrkosten für den Auftraggeber einsetzen. Berechtigte Interessen des Auftraggebers, insbesondere ausdrücklich vereinbarte Fabrikate, Systemkompatibilität, Optik und Förderfähigkeit, sind zu berücksichtigen.
Voraussetzung ist, dass hierdurch weder die Gebrauchstauglichkeit noch die Sicherheit oder die wesentlichen Leistungsmerkmale der Anlage beeinträchtigt werden.
2.8 Herstellerangaben
Technische Daten, Produktabbildungen, Maße, Gewichte, Leistungswerte sowie sonstige Herstellerangaben beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung verfügbaren Informationen der jeweiligen Hersteller.
Geringfügige technische Änderungen, Modellwechsel oder produktionsbedingte Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit hierdurch der Vertragszweck nicht beeinträchtigt wird.
2.9 Änderungen auf Wunsch des Auftraggebers
Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs oder der Ausführung, werden diese nur nach gesonderter Vereinbarung Vertragsbestandteil.
Hierdurch entstehende Mehrkosten sowie Auswirkungen auf Liefer-, Ausführungs- oder Fertigstellungsfristen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 3 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
3.1 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages sind ausschließlich die im jeweiligen Angebot ausdrücklich bezeichneten Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers.
Art, Umfang, Beschaffenheit und Ausführung der Vertragsleistungen ergeben sich ausschließlich aus den Vertragsunterlagen gemäß § 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.2 Leistungsumfang
Soweit im jeweiligen Angebot vereinbart, umfasst der Leistungsumfang insbesondere
a) die Planung und Projektierung,
b) die Lieferung der vereinbarten Komponenten und Materialien,
c) die Montage und Installation,
d) Dachdeckerarbeiten,
e) Elektroinstallationen,
f) Heizungs- und Sanitärinstallationen,
g) Fundament-, Kernbohr- und Nebenarbeiten,
h) die Inbetriebnahme der Anlage,
i) die Einweisung des Auftraggebers in die wesentlichen Funktionen der Anlage,
j) die Unterstützung bei Anmeldungen gegenüber Netzbetreibern, Messstellenbetreibern oder Förderstellen, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.
3.3 Umfang der Leistungspflicht
Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die im Angebot ausdrücklich vereinbarten Leistungen.
Leistungen oder Arbeiten, die im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt sind, gelten nicht als geschuldet, auch wenn sie zur vollständigen Nutzung der Anlage im Einzelfall zweckmäßig oder wünschenswert erscheinen.
3.4 Nicht vom Leistungsumfang erfasste Leistungen
Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, gehören insbesondere folgende Leistungen nicht zum Leistungsumfang:
statische Berechnungen oder statische Nachweise,
behördliche Genehmigungen,
Bauanträge,
Vermessungsleistungen,
geologische Untersuchungen,
zerstörende Bauteilöffnungen,
Maler-, Putz-, Fliesen-, Trockenbau- und Wiederherstellungsarbeiten,
Garten-, Pflaster- und Landschaftsbauarbeiten,
Entsorgung schadstoffbelasteter Baustoffe,
Arbeiten an verdeckten oder erst während der Ausführung erkennbaren Mängeln,
sonstige Folgegewerke,
Wartungs- und Serviceleistungen nach Abschluss der Abnahme, soweit diese nicht gesondert vereinbart wurden.
3.5 Ausführung der Leistungen
Die Ausführung sämtlicher Leistungen erfolgt entsprechend den zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Vorgaben sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
3.6 Einsatz von Nachunternehmern
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen fachlich geeignete und qualifizierte Nachunternehmer einzusetzen.
Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber auch beim Einsatz von Nachunternehmern für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung verantwortlich.
3.7 Leistungsgrenzen
Der Auftragnehmer schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keinen bestimmten Energieertrag, keine bestimmte Eigenverbrauchsquote, keine bestimmte Förderhöhe sowie keine bestimmte Amortisationszeit, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich als Beschaffenheit der Anlage vereinbart wurde.
Prognosen, Berechnungen und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen dienen ausschließlich der Orientierung und beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Rahmenbedingungen.
3.8 Fördermittel, Genehmigungen und behördliche Verfahren
3.8.1 Fördermittel
Soweit der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Beantragung oder Abwicklung von Fördermitteln unterstützt, erfolgt dies ausschließlich als freiwillige Serviceleistung und nur im vertraglich vereinbarten Umfang.
Ein Anspruch auf die Beantragung bestimmter Förderprogramme besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
3.8.2 Keine Fördergarantie
Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Bewilligung, die Höhe oder den Fortbestand von Fördermitteln.
Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Entscheidungen von Förderstellen, Behörden oder sonstigen Dritten.
3.8.3 Änderungen von Förderbedingungen
Änderungen gesetzlicher Vorschriften, Förderrichtlinien, technischer Anforderungen oder Förderbedingungen nach Vertragsschluss begründen keine Pflicht des Auftragnehmers zur Anpassung der vereinbarten Leistungen, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wird.
Erforderliche Anpassungen gelten als Zusatzleistungen.
3.8.4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche für Förderanträge oder behördliche Verfahren erforderlichen Unterlagen, Nachweise und Erklärungen vollständig, wahrheitsgemäß und rechtzeitig bereitzustellen.
Für Nachteile, die auf unvollständigen, verspäteten oder unzutreffenden Angaben des Auftraggebers beruhen, haftet der Auftragnehmer nicht.
3.8.5 Behördliche Genehmigungen
Soweit für die Durchführung des Vorhabens behördliche Genehmigungen, Zustimmungen Dritter oder öffentlich-rechtliche Erlaubnisse erforderlich sind, obliegt deren Einholung grundsätzlich dem Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Dies gilt insbesondere für denkmalrechtliche Genehmigungen, erforderliche Zustimmungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigungen.
3.8.6 Netzbetreiber und Messstellenbetreiber
Die Bearbeitung von Netzanschlussanträgen, Zählerwechseln, Inbetriebsetzungen oder sonstigen Maßnahmen durch den zuständigen Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber liegt außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für hierdurch entstehende Verzögerungen oder daraus resultierende wirtschaftliche Nachteile.
3.8.7 Marktstammdatenregister und Betreiberpflichten
Soweit gesetzliche Melde- oder Registrierungspflichten bestehen, insbesondere gegenüber dem Marktstammdatenregister, ist der Auftraggeber für deren fristgerechte Erfüllung verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber hierbei, erfolgt dies ohne Gewähr für die Vollständigkeit oder den Fortbestand gesetzlicher Anforderungen.
3.8.8 Fälligkeit der Vergütung
Die Fälligkeit der vereinbarten Vergütung ist unabhängig von der Bewilligung, Auszahlung oder Höhe etwaiger Fördermittel.
Insbesondere berechtigen ausstehende Förderentscheidungen, verzögerte Auszahlungen oder Rückfragen von Förderstellen den Auftraggeber nicht, fällige Abschlags- oder Schlusszahlungen zurückzuhalten.
4.9 Förderfähige Leistungen
Die Förderfähigkeit einzelner Lieferungen oder Leistungen richtet sich ausschließlich nach den jeweils geltenden Förderbedingungen. Aus der Aufnahme einer Leistung in das Angebot kann nicht auf deren Förderfähigkeit geschlossen werden.
4.10 Rückforderungen von Fördermitteln
Soweit Fördermittel aufgrund von Umständen zurückgefordert werden, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers liegen, insbesondere aufgrund späterer Änderungen der Förderbedingungen, unzutreffender Angaben des Auftraggebers oder einer nicht vertragsgemäßen Nutzung der Anlage, haftet der Auftragnehmer hierfür nicht.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Allgemeine Mitwirkungspflicht
Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Voraussetzungen zu schaffen, die für eine ordnungsgemäße, sichere und termingerechte Durchführung der Vertragsleistungen erforderlich sind.
Er hat den Auftragnehmer während der gesamten Vertragsdurchführung im zumutbaren Umfang zu unterstützen und alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen.
4.2 Zutritt zum Grundstück und Gebäude
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer sowie dessen Mitarbeitern und beauftragten Nachunternehmern während der üblichen Arbeitszeiten ungehinderten Zugang zum Grundstück, zum Gebäude sowie zu sämtlichen für die Vertragsausführung erforderlichen Räumen und Anlagen zu ermöglichen.
Hierzu gehören insbesondere
Dachflächen,
Technikräume,
Heizungsräume,
Hausanschlussräume,
Zählerschränke,
Kellerräume,
Dachböden,
Garagen sowie
sonstige für die Ausführung erforderliche Bereiche.
4.3 Freie Arbeitsbereiche
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass sämtliche Arbeits-, Lager- und Montageflächen zum vereinbarten Ausführungszeitpunkt frei zugänglich und von Gegenständen geräumt sind.
Hierzu gehören insbesondere
Dachflächen,
Gerüststellflächen,
Kranstellflächen,
Zufahrten,
Technikräume,
Heizräume,
Hausanschlussräume,
Leitungswege sowie
Lagerflächen für Material.
4.4 Zufahrt und Anlieferung
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass das Grundstück mit den für die Vertragsausführung erforderlichen Fahrzeugen erreichbar ist.
Soweit die Zufahrt aufgrund örtlicher Gegebenheiten erschwert oder nur eingeschränkt möglich ist und hierdurch zusätzlicher Personal-, Geräte- oder Zeitaufwand entsteht, ist dieser gesondert zu vergüten.
4.5 Baustrom und Wasser
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer während der Dauer der Arbeiten unentgeltlich Strom sowie Wasser in ausreichendem Umfang zur Verfügung, soweit diese für die Durchführung der Arbeiten erforderlich sind.
4.6 Ansprechpartner
Der Auftraggeber benennt spätestens zum Beginn der Arbeiten einen erreichbaren Ansprechpartner, der berechtigt ist, erforderliche Abstimmungen während der Bauausführung vorzunehmen.
4.7 Mitwirkung bei Genehmigungen und Anmeldungen
Soweit Genehmigungen, Zustimmungen, Erklärungen oder Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers für die Vertragsdurchführung erforderlich sind, hat dieser diese rechtzeitig und vollständig bereitzustellen.
Dies gilt insbesondere für
Netzbetreiber,
Messstellenbetreiber,
Förderstellen,
Behörden,
Wohnungseigentümergemeinschaften,
Denkmalschutzbehörden sowie
sonstige öffentliche Stellen.
Verzögerungen aufgrund verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung des Auftraggebers gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
4.8 Angaben des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat sämtliche ihm bekannten Informationen über die baulichen und technischen Gegebenheiten vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
Hierzu gehören insbesondere Angaben über
Dachaufbau,
Dachalter,
bekannte Schäden,
Feuchtigkeitsschäden,
Asbest oder sonstige Schadstoffe,
vorhandene Leitungen,
Erdungsanlagen,
Blitzschutzanlagen,
Zählerschränke,
statische Besonderheiten,
Denkmalschutz,
Auflagen der Wohnungseigentümergemeinschaft,
sonstige für die Ausführung wesentliche Umstände.
4.9 Sicherheit auf der Baustelle
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Haustiere, Kinder sowie sonstige unbeteiligte Personen die Durchführung der Arbeiten nicht gefährden oder beeinträchtigen.
Soweit erforderlich, sind Arbeitsbereiche während der Ausführung freizuhalten.
4.10 Termine
Der Auftraggeber hat vereinbarte Ausführungs- und Montagetermine einzuhalten.
Kann ein vereinbarter Termin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand, insbesondere zusätzliche Anfahrten, Personal-, Geräte-, Gerüst-, Lager- oder Entsorgungskosten, gesondert zu berechnen.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.11 Verzögerungen
Verzögert sich die Vertragsdurchführung aufgrund fehlender Mitwirkung oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verlängern sich sämtliche Liefer-, Ausführungs- und Fertigstellungsfristen angemessen.
Hierdurch entstehende Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, soweit dieser die Verzögerung zu vertreten hat.
4.12 Versicherungsschutz
Der Auftraggeber hat für einen angemessenen Versicherungsschutz des Gebäudes sowie der Baustelle Sorge zu tragen.
Der Auftragnehmer empfiehlt dem Auftraggeber, seinen Gebäudeversicherer vor Beginn der Arbeiten über die Durchführung der Baumaßnahme zu informieren.
§ 5 Technische Voraussetzungen und Ausführungsgrundlagen
5.1 Grundlagen der Kalkulation
Die Kalkulation des Angebots basiert auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung erkennbaren baulichen, technischen und tatsächlichen Gegebenheiten am Ausführungsort sowie auf den vom Auftraggeber erteilten Informationen und zur Verfügung gestellten Unterlagen.
Soweit sich diese Grundlagen nach Vertragsschluss als unzutreffend oder unvollständig erweisen, gelten die Bestimmungen über Zusatzleistungen und Nachträge gemäß § 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
5.2 Technische Voraussetzungen
Das Angebot setzt voraus, dass die vorhandenen baulichen und technischen Voraussetzungen für die vertragsgemäße Ausführung geeignet sind.
Hierzu gehören insbesondere
eine ausreichende Tragfähigkeit der Dach- oder Gebäudekonstruktion,
eine geeignete Elektroinstallation,
eine den geltenden technischen Anforderungen entsprechende Zähleranlage,
ausreichende Leitungswege,
die erforderliche Erdungs- und Potentialausgleichsanlage,
ausreichende Platzverhältnisse,
eine geeignete Fundament- oder Aufstellfläche,
eine ausreichende Internetverbindung, soweit diese für den Betrieb einzelner Anlagenfunktionen erforderlich ist.
5.3 Statische Nachweise
Statische Berechnungen oder statische Nachweise sind nicht Bestandteil des Leistungsumfangs, sofern diese nicht ausdrücklich im Angebot aufgeführt sind.
Soweit für die vertragsgemäße Ausführung statische Nachweise gesetzlich, behördlich oder technisch erforderlich sind, sind diese vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beauftragen und dem Auftragnehmer vor Beginn der betreffenden Arbeiten zur Verfügung zu stellen.
5.4 Elektroinstallation
Das Angebot basiert auf der Annahme, dass die vorhandene Elektroinstallation für die vorgesehenen Arbeiten grundsätzlich geeignet ist.
Erforderliche Anpassungen oder Erneuerungen, insbesondere an
Zählerschränken,
Unterverteilungen,
Leitungen,
Schutzeinrichtungen,
Erdungsanlagen,
Potentialausgleichsanlagen,
Überspannungsschutzeinrichtungen
gehören nur dann zum Leistungsumfang, wenn sie ausdrücklich im Angebot aufgeführt sind.
5.5 Leitungswege
Die Kalkulation erfolgt auf Grundlage üblicher und wirtschaftlicher Leitungsführungen.
Erforderliche Mehrlängen, zusätzliche Wand- oder Deckendurchbrüche, aufwendige Verlegearten oder sonstige Erschwernisse, die bei der Angebotserstellung nicht erkennbar waren, können zu einer Anpassung des Leistungsumfangs und der Vergütung führen.
5.6 Dach- und Gebäudekonstruktion
Soweit Arbeiten an Dach- oder Gebäudekonstruktionen ausgeführt werden, basiert das Angebot auf der Annahme, dass sich diese in einem für die vertragsgemäße Ausführung geeigneten Zustand befinden.
Verdeckte Schäden, Feuchtigkeitsschäden, Schädlingsbefall, Fäulnis, Korrosion oder sonstige Mängel, die bei Vertragsschluss oder einer üblichen Besichtigung nicht erkennbar waren, sind nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs.
5.7 Schadstoffbelastete Baustoffe
Das Angebot setzt voraus, dass sich im Arbeitsbereich keine schadstoffbelasteten Baustoffe befinden, deren Bearbeitung, Entfernung oder Entsorgung besonderen gesetzlichen Vorschriften unterliegt.
Hierzu zählen insbesondere asbesthaltige Baustoffe.
Werden entsprechende Stoffe erst während der Ausführung festgestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise einzustellen.
5.8 Technische Änderungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die technische Ausführung an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen, soweit dies
zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften,
aufgrund technischer Anforderungen,
aufgrund behördlicher Vorgaben,
aufgrund von Vorgaben des Netzbetreibers oder Messstellenbetreibers oder
zur Gewährleistung einer fachgerechten und sicheren Ausführung
erforderlich ist und dem Auftraggeber hierdurch keine unzumutbaren Nachteile entstehen.
5.9 Internetverbindung
Soweit einzelne Funktionen der gelieferten Anlage eine Internetverbindung voraussetzen, ist der Auftraggeber für die Bereitstellung einer funktionsfähigen Internetverbindung am Installationsort verantwortlich.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Funktionseinschränkungen, die ausschließlich auf einer fehlenden oder unzureichenden Internetverbindung beruhen.
5.10 Feststellung technischer Hindernisse
Werden während der Planung oder Ausführung technische oder bauliche Umstände festgestellt, die bei Vertragsschluss trotz ordnungsgemäßer Besichtigung oder aufgrund verdeckter Bauverhältnisse nicht erkennbar waren und die eine Änderung der Ausführung oder zusätzliche Leistungen erforderlich machen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren.
Erforderliche Zusatzleistungen oder Nachträge richten sich nach § 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 6 Zusatzleistungen, Leistungsänderungen und Nachträge
6.1 Leistungsänderungen
Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs, der Ausführung oder der verwendeten Komponenten, bedürfen diese einer gesonderten Vereinbarung.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierdurch entstehende Mehrkosten sowie Auswirkungen auf Liefer-, Ausführungs- und Fertigstellungsfristen angemessen zu berücksichtigen.
6.2 Zusatzleistungen
Leistungen, die im ursprünglichen Angebot nicht enthalten sind und nach Vertragsschluss auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten erforderlich werden, gelten als Zusatzleistungen.
Zusatzleistungen werden gesondert vergütet.
6.3 Verdeckte Mängel und unvorhersehbare Umstände
Werden während der Planung oder Ausführung Umstände festgestellt, die bei Vertragsschluss trotz ordnungsgemäßer Besichtigung oder aufgrund verdeckter Bauverhältnisse nicht erkennbar waren und die eine Änderung der Ausführung oder zusätzliche Leistungen erforderlich machen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren.
Hierzu gehören insbesondere
Schäden an Dach- oder Gebäudekonstruktionen,
nicht normgerechte Elektroinstallationen,
fehlende oder mangelhafte Erdungsanlagen,
unzureichende Tragfähigkeit,
schadstoffbelastete Baustoffe,
ungeeignete Leitungswege,
zusätzliche Fundamentarbeiten,
Brandschutzanforderungen,
behördliche Auflagen sowie
sonstige technische oder bauliche Hindernisse.
Erforderliche Zusatzleistungen werden erst nach Zustimmung des Auftraggebers ausgeführt, soweit nicht aus Sicherheitsgründen ein sofortiges Handeln erforderlich ist.
6.4 Vergütung von Zusatzleistungen
Zusatzleistungen werden nach den zum Zeitpunkt ihrer Beauftragung gültigen Preisen des Auftragnehmers oder auf Grundlage eines gesonderten Angebots vergütet.
Soweit eine Preisvereinbarung im Einzelfall nicht möglich ist, erfolgt die Abrechnung nach dem tatsächlich entstandenen Material- und Zeitaufwand zu den üblichen Vergütungssätzen des Auftragnehmers.
6.5 Änderungen auf Wunsch des Auftraggebers
Verlangt der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen der Planung, Ausführung oder des Leistungsumfangs, ist der Auftragnehmer berechtigt,
bereits erbrachte Planungsleistungen,
entstandene Materialkosten,
Lagerkosten,
Rücksendekosten,
Stornokosten,
zusätzliche Arbeitszeiten sowie
sonstige hierdurch verursachte Aufwendungen
gesondert zu berechnen.
6.6 Auswirkungen auf Termine
Leistungsänderungen oder Zusatzleistungen können zu einer angemessenen Verlängerung der vereinbarten Liefer-, Ausführungs- oder Fertigstellungsfristen führen.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren.
6.7 Dokumentation
Zusatzleistungen und Nachträge werden vor ihrer Ausführung grundsätzlich in Textform dokumentiert. Die Dokumentation soll Leistungsinhalt, Mehr- oder Mindervergütung sowie erkennbare Auswirkungen auf vereinbarte Termine enthalten.
Erteilt der Auftraggeber oder eine nachweislich bevollmächtigte Person auf der Baustelle eine eindeutige Anweisung zu einer Zusatzleistung, kann diese nach vorherigem Hinweis auf die Vergütungspflicht Grundlage der Ausführung und Vergütung sein. Sicherheitsbedingte Sofortmaßnahmen gemäß Ziffer 6.8 bleiben unberührt.
6.8 Sicherheitsbedingte Sofortmaßnahmen
Soweit zur Abwehr erheblicher Gefahren für Personen, Sachen oder die Bausubstanz sofortige Maßnahmen erforderlich sind und eine vorherige Zustimmung des Auftraggebers nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, ist der Auftragnehmer berechtigt, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.
Der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich informiert.
Soweit die Ursache der Maßnahme nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist und die Arbeiten nicht zum ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, sind die hierdurch entstehenden Kosten vom Auftraggeber zu tragen.
6.9 Änderung bereits bestellter Komponenten
Verlangt der Auftraggeber nach Vertragsschluss den Austausch oder die Änderung bereits bestellter oder beschaffter Komponenten, ist der Auftragnehmer berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten gesondert zu berechnen.
Hierzu zählen insbesondere Mehrkosten aufgrund von Stornierungen, Rücknahmen, Rücksendungen, Wiedereinlagerungen, Minderwerten, erneuten Bestellungen, Preisabweichungen, Transportkosten sowie zusätzlichem Planungs-, Montage- oder Verwaltungsaufwand.
Soweit eine Rückgabe oder Stornierung der ursprünglich bestellten Komponenten nicht oder nur gegen Kosten möglich ist, trägt der Auftraggeber die hierdurch entstehenden Aufwendungen, sofern der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat.
6.10 Unterbrechung der Arbeiten auf Wunsch des Auftraggebers
Unterbricht oder verschiebt der Auftraggeber die Ausführung der Vertragsleistungen nach Vertragsschluss aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, bereits entstandene Kosten sowie hierdurch verursachte Mehrkosten, insbesondere für Lagerung, erneute Anfahrten, Gerüstvorhaltung, Personaldisposition, Materialbereitstellung und sonstige Mehraufwendungen, gesondert zu berechnen.
Vereinbarte Liefer-, Ausführungs- und Fertigstellungsfristen verlängern sich in diesem Fall angemessen.
§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen
7.1 Vergütung
Die Vergütung für die vom Auftragnehmer geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
Sämtliche Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.
7.2 Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen
Soweit für Lieferungen und Leistungen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG vorliegen, erfolgt die Abrechnung mit dem gesetzlich vorgesehenen Umsatzsteuersatz.
Der Auftraggeber bestätigt mit Vertragsschluss, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes beziehungsweise des Nullsteuersatzes vorliegen.
Sollten sich diese Angaben nachträglich als unzutreffend erweisen und hierdurch eine Nachforderung der Finanzverwaltung entstehen, hat der Auftraggeber den hierdurch entstehenden Steuerbetrag zu erstatten, soweit er die unzutreffenden Angaben zu vertreten hat.
7.3 Zahlungsplan
Die Höhe und Fälligkeit vereinbarter Voraus-, Abschlags- und Schlusszahlungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Mit nachgewiesenem Eintritt des im Angebot definierten Zahlungsmeilensteins und Zugang einer prüffähigen Abschlagsrechnung wird die entsprechende Abschlagszahlung fällig.
7.4 Fälligkeit
Rechnungen sind, soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der jeweiligen Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Maßgeblich ist der Zahlungseingang auf dem vom Auftragnehmer angegebenen Konto.
7.5 Zurückbehaltungsrecht bei Zahlungsverzug
Der Auftragnehmer ist berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückzuhalten, sofern sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug befindet.
Hierdurch entstehende Terminverschiebungen gelten nicht als vom Auftragnehmer zu vertretende Verzögerungen.
7.6 Zahlungsverzug
Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie einen weitergehenden nachgewiesenen Verzugsschaden geltend zu machen.
7.7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif sind oder aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
7.8 Preisanpassungen
Verzögert sich die Ausführung der Vertragsleistungen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, um mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Anpassung der Vergütung zu verlangen, soweit sich die für die noch nicht ausgeführten Leistungen maßgeblichen Material-, Lohn-, Transport-, Energie- oder Beschaffungskosten nachweislich verändert haben.
Gleiches gilt, wenn bereits bei Vertragsschluss vereinbart wurde, dass die betreffenden Lieferungen oder Leistungen erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen.
Eine Preisanpassung ist ausschließlich in dem Umfang zulässig, in dem sich die konkret für das Vorhaben maßgeblichen Kosten nach Vertragsschluss tatsächlich verändert haben. Kostensenkungen sind in gleicher Weise zu berücksichtigen. Eine Erhöhung des kalkulierten Gewinnanteils ist ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber Anlass und Berechnung der Preisanpassung in Textform mitteilen.
Übersteigt die Preisanpassung 5 % der auf den noch nicht ausgeführten Leistungsteil entfallenden Vergütung, ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich dieses Leistungsteils vom Vertrag zurückzutreten. Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen und für das Vorhaben verbindlich beschaffte oder dem Auftraggeber rechtssicher zugeordnete Materialien sind entsprechend der gesetzlichen Vorschriften abzurechnen.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere § 309 Nr. 1 BGB, bleiben unberührt.
7.9 Zahlungen
Zahlungen sind ausschließlich auf das in der jeweiligen Rechnung angegebene Konto des Auftragnehmers zu leisten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, eingehende Zahlungen nach den gesetzlichen Vorschriften auf bestehende Forderungen anzurechnen.
7.10 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag bleiben alle gelieferten Waren und Komponenten Eigentum des Auftragnehmers.
Die weitergehenden Regelungen zum Eigentumsvorbehalt ergeben sich aus § 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 8 Liefer- und Ausführungsfristen
8.1 Liefer- und Ausführungsfristen
Vereinbarte Liefer-, Montage-, Ausführungs- oder Fertigstellungstermine ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot oder einer gesonderten Terminvereinbarung.
Sämtliche Terminangaben stehen unter dem Vorbehalt eines ordnungsgemäßen Projektablaufs sowie der rechtzeitigen Mitwirkung des Auftraggebers.
8.2 Unverbindliche Terminangaben
Soweit Termine nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden, stellen sie lediglich unverbindliche Plantermine dar.
Der Auftragnehmer ist bemüht, diese Termine einzuhalten, übernimmt hierfür jedoch keine Garantie.
8.3 Beginn der Ausführung
Die Ausführung der Vertragsleistungen setzt insbesondere voraus, dass
sämtliche für die Ausführung erforderlichen Unterlagen vorliegen,
erforderliche Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers erbracht wurden,
vereinbarte Abschlagszahlungen fristgerecht eingegangen sind,
die technischen Voraussetzungen für die Ausführung vorliegen und
keine sonstigen Leistungshindernisse bestehen.
8.4 Höhere Gewalt und unvorhersehbare Ereignisse
Liefer- und Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, soweit deren Einhaltung durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände verhindert wird, die der Auftragnehmer auch bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht vermeiden konnte und nicht zu vertreten hat. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
Hierzu gehören insbesondere
höhere Gewalt,
Sturm,
Starkregen,
Schnee,
Eis,
außergewöhnliche Hitze,
Hochwasser,
Feuer,
Streiks,
Aussperrungen,
Pandemien,
Epidemien,
behördliche Maßnahmen,
Materialengpässe,
Lieferverzögerungen von Herstellern oder Zulieferern,
Transportstörungen,
Energieversorgungsstörungen,
Verzögerungen durch Netzbetreiber,
Verzögerungen durch Messstellenbetreiber,
Verzögerungen aufgrund behördlicher Genehmigungen sowie
sonstige unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers. Materialengpässe sowie Liefer- oder Transportverzögerungen fallen nur hierunter, wenn der Auftragnehmer das Beschaffungsrisiko nicht übernommen hat und das Hindernis trotz rechtzeitiger und zumutbarer Beschaffungsmaßnahmen nicht abwenden konnte.
8.5 Witterungsbedingte Unterbrechungen
Soweit die vertragsgemäße Ausführung aufgrund ungeeigneter Witterungsverhältnisse nicht oder nur unter Gefährdung von Personen, Sachen oder der Ausführungsqualität möglich ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zum Wegfall der Behinderung zu unterbrechen.
Dies gilt insbesondere für Arbeiten auf Dächern sowie für sonstige witterungsabhängige Leistungen.
8.6 Verzögerungen durch den Auftraggeber
Verzögert sich die Ausführung aufgrund fehlender Mitwirkung oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verlängern sich sämtliche vereinbarten Liefer-, Montage- und Fertigstellungsfristen angemessen.
Hierdurch entstehende Mehrkosten richten sich nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
8.7 Lieferverzögerungen einzelner Komponenten
Verzögert sich die Lieferung einzelner Komponenten aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, gleichwertige Komponenten gemäß § 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzusetzen oder den Ausführungstermin entsprechend anzupassen.
8.8 Netzanschluss und Inbetriebnahme
Soweit für den endgültigen Netzanschluss oder die dauerhafte Inbetriebnahme Mitwirkungshandlungen des Netzbetreibers, Messstellenbetreibers oder sonstiger Dritter erforderlich sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für deren Bearbeitungs- oder Ausführungszeiten.
Verzögerungen, die ausschließlich im Verantwortungsbereich dieser Stellen liegen, begründen keinen Verzug des Auftragnehmers.
8.9 Teilfertigstellung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vertragsleistungen in technisch sinnvollen Bauabschnitten oder Teilleistungen auszuführen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist und hierdurch keine unzumutbaren Nachteile entstehen.
8.10 Mitteilungspflicht
Ergeben sich während der Vertragsdurchführung Umstände, die voraussichtlich zu einer wesentlichen Verzögerung führen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren.
§ 9 Technische Fertigstellung
9.1 Technische Fertigstellung
Die Vertragsleistungen gelten als technisch fertiggestellt, sobald der Auftragnehmer sämtliche nach dem Vertrag geschuldeten Lieferungen und Leistungen erbracht hat und die Anlage entsprechend ihrer technischen Zweckbestimmung betriebsbereit ist.
Eine technische Fertigstellung liegt auch dann vor, wenn einzelne Leistungen oder Maßnahmen ausschließlich aufgrund fehlender Mitwirkung Dritter, insbesondere des zuständigen Netzbetreibers, Messstellenbetreibers oder einer Behörde, noch nicht abgeschlossen werden können.
9.2 Betriebsbereitschaft
Eine Anlage gilt als betriebsbereit, sobald sämtliche wesentlichen Komponenten entsprechend den anerkannten Regeln der Technik installiert, angeschlossen und funktionsfähig hergestellt wurden.
Die endgültige Inbetriebnahme oder der Netzanschluss durch den zuständigen Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber ist hierfür nicht Voraussetzung.
Die technische Fertigstellung setzt nicht voraus, dass der Auftraggeber die Anlage bereits uneingeschränkt nutzen oder Energie in das öffentliche Netz einspeisen kann, sofern dies ausschließlich von der Mitwirkung Dritter oder öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen abhängt.
9.3 Restarbeiten
Geringfügige Restarbeiten oder unwesentliche Mängel, welche die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen, stehen der technischen Fertigstellung nicht entgegen.
Diese werden innerhalb angemessener Frist nachgeholt oder beseitigt.
9.4 Verzögerungen durch Dritte
Verzögert sich die endgültige Inbetriebnahme, der Zählertausch, die Freigabe des Netzanschlusses oder sonstige Maßnahmen aufgrund von Umständen, die ausschließlich im Verantwortungsbereich des Netzbetreibers, Messstellenbetreibers, einer Behörde oder eines sonstigen Dritten liegen, gilt die Anlage dennoch als technisch fertiggestellt, sofern sämtliche vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen erbracht wurden.
Hierdurch gerät der Auftragnehmer nicht in Verzug.
9.5 Dokumentation
Nach technischer Fertigstellung stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die vertraglich geschuldeten Unterlagen zur Verfügung, soweit diese bereits vorliegen.
Unterlagen oder Bescheinigungen, deren Erstellung oder Herausgabe von Dritten abhängig ist, werden nach deren Eingang unverzüglich nachgereicht.
9.6 Auswirkungen auf weitere Vertragsbestandteile
Die technische Fertigstellung ist von der Abnahme sowie von gesetzlichen oder behördlichen Freigaben zu unterscheiden.
Die Regelungen über die Abnahme gemäß § 10 sowie die Bestimmungen über den Testbetrieb gemäß § 11 bleiben hiervon unberührt.
§ 10 Abnahme
10.1 Abnahmepflicht
Nach der technischen Fertigstellung gemäß § 9 ist der Auftraggeber verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachten Leistungen unverzüglich gemeinsam mit dem Auftragnehmer zu besichtigen und abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen, die die Gebrauchstauglichkeit oder Funktionsfähigkeit der Anlage erheblich beeinträchtigen.
10.2 Abnahmeprotokoll
Über die Abnahme soll ein gemeinsames Abnahmeprotokoll erstellt werden.
In diesem können insbesondere festgehalten werden:
der Zeitpunkt der Abnahme,
etwaige festgestellte Mängel,
vereinbarte Restarbeiten,
Fristen zur Mängelbeseitigung sowie
sonstige Hinweise oder Vereinbarungen.
Die Wirksamkeit der Abnahme ist nicht davon abhängig, dass ein Abnahmeprotokoll erstellt oder von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wird.
10.3 Unwesentliche Mängel
Unwesentliche Mängel oder geringfügige Restarbeiten, welche die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Der Auftragnehmer wird diese innerhalb angemessener Frist beseitigen.
10.4 Wesentliche Mängel
Liegen wesentliche Mängel vor, welche die vertragsgemäße Nutzung der Anlage erheblich beeinträchtigen, kann der Auftraggeber die Abnahme bis zur Beseitigung dieser Mängel verweigern.
Der Auftragnehmer wird die wesentlichen Mängel innerhalb angemessener Frist beseitigen.
10.5 Teilabnahmen
Soweit dies gesetzlich zulässig und im Einzelfall sachlich gerechtfertigt ist, können die Vertragsparteien Teilabnahmen einzelner, in sich abgeschlossener Leistungen vereinbaren.
10.6 Nutzung vor Abnahme
Nimmt der Auftraggeber die Anlage oder wesentliche Teile hiervon vor der förmlichen Abnahme dauerhaft bestimmungsgemäß in Gebrauch, gilt dies nicht automatisch als Abnahme. Die gesetzlichen Regelungen über die Abnahme bleiben unberührt.
10.7 Mängelrechte
Die Abnahme schließt die Geltendmachung gesetzlicher Mängelrechte wegen bei der Abnahme nicht erkennbarer Mängel nicht aus.
Dem Auftraggeber bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte uneingeschränkt erhalten.
10.8 Mängelanzeige
Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkennbare Mängel im Rahmen der gemeinsamen Abnahme möglichst konkret zu benennen.
Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers hinsichtlich später erkennbarer oder verdeckter Mängel bleiben hiervon unberührt.
§ 11 Testbetrieb und Betrieb der Anlage
11.1 Testbetrieb
Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Abschluss der Montage- und Installationsarbeiten sämtliche zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit erforderlichen Prüfungen, Messungen und Testläufe durchzuführen.
Der Testbetrieb dient ausschließlich der Kontrolle der ordnungsgemäßen Funktion der Anlage und stellt keine endgültige Inbetriebnahme im energiewirtschaftlichen oder öffentlich-rechtlichen Sinne dar.
11.2 Betriebsbereitschaft
Nach erfolgreichem Abschluss des Testbetriebs gilt die Anlage als betriebsbereit, soweit sämtliche vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen erbracht wurden.
Die endgültige Inbetriebnahme oder die uneingeschränkte Nutzung der Anlage kann von weiteren Voraussetzungen abhängen, insbesondere von Maßnahmen des zuständigen Netzbetreibers oder Messstellenbetreibers.
11.3 Netzanschluss
Soweit für den dauerhaften Betrieb der Anlage Maßnahmen des zuständigen Netzbetreibers oder Messstellenbetreibers erforderlich sind, insbesondere der Einbau oder Austausch eines geeigneten Stromzählers oder die Freigabe der Einspeisung, liegen diese Maßnahmen ausschließlich im Verantwortungsbereich der jeweiligen Stelle.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Verzögerungen, die hierdurch entstehen.
11.4 Betrieb bis zum Zählertausch
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gesetzlichen sowie die Vorgaben des zuständigen Netzbetreibers und Messstellenbetreibers zum Betrieb der Anlage einzuhalten.
Soweit die Anlage bis zum Einbau eines geeigneten Stromzählers oder bis zur Freigabe des Netzbetreibers nicht dauerhaft betrieben werden darf, hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass die Anlage entsprechend diesen Vorgaben betrieben oder außer Betrieb gehalten wird.
11.5 Hinweise des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber im Rahmen der Übergabe über die ihm bekannten technischen Voraussetzungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage informieren.
Die Einhaltung gesetzlicher Betreiberpflichten sowie der Vorgaben des Netzbetreibers obliegt jedoch dem Auftraggeber als Anlagenbetreiber.
11.6 Eigenmächtige Änderungen
Nach der technischen Fertigstellung dürfen Änderungen an der Anlage, insbesondere an der elektrischen Installation, den Sicherheitseinrichtungen oder den werkseitigen Einstellungen, nur durch fachkundige Personen vorgenommen werden.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Funktionsstörungen, die auf eigenmächtige Veränderungen oder Eingriffe Dritter zurückzuführen sind.
11.7 Betriebshinweise
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Bedienungs-, Betriebs- und Sicherheitshinweise des Herstellers sowie die vom Auftragnehmer übergebenen Unterlagen zu beachten.
Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen, die auf einer unsachgemäßen Bedienung oder einem bestimmungswidrigen Betrieb beruhen, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers.
11.8 Vorläufige Inbetriebnahme
Soweit der Auftragnehmer die Anlage vor dem endgültigen Netzanschluss oder vor dem Einbau eines geeigneten Stromzählers testweise in Betrieb nimmt, erfolgt dies ausschließlich zur Überprüfung der technischen Funktion.
Hieraus entsteht kein Anspruch des Auftraggebers auf einen dauerhaften Betrieb der Anlage vor Vorliegen sämtlicher gesetzlichen und technischen Voraussetzungen.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
12.1 Eigentumsvorbehalt
Sämtliche vom Auftragnehmer gelieferten Waren, Komponenten und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.
12.2 Sorgfaltspflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände bis zum Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung, Verlust oder Zerstörung zu schützen.
12.3 Verfügungen über Vorbehaltsware
Bis zum Eigentumsübergang darf der Auftraggeber die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherheit übereignen, soweit hierdurch die Rechte des Auftragnehmers beeinträchtigt würden.
12.4 Pfändungen und Eingriffe Dritter
Werden unter Eigentumsvorbehalt stehende Gegenstände gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer hierüber unverzüglich in Textform zu informieren und den Dritten auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen.
Soweit erforderlich, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer bei der Wahrnehmung seiner Rechte angemessen zu unterstützen.
12.5 Verbindung mit dem Grundstück
Werden unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Komponenten bestimmungsgemäß mit einem Grundstück oder Gebäude verbunden, bleibt der Eigentumsvorbehalt im gesetzlich zulässigen Umfang bestehen, bis sämtliche Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag vollständig erfüllt wurden.
Die gesetzlichen Vorschriften über wesentliche Bestandteile sowie die hieraus folgenden Rechte und Pflichten bleiben unberührt.
12.6 Rücknahme bei Zahlungsverzug
Kommt der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen erheblich in Verzug und liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach vorheriger Fristsetzung und Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
12.7 Eigentumsübergang
Mit vollständiger Begleichung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag geht das Eigentum an den gelieferten Waren und Komponenten auf den Auftraggeber über.
12.8 Versicherungspflicht bei Beschädigungen
Soweit unter Eigentumsvorbehalt stehende Gegenstände vor dem Eigentumsübergang durch Dritte beschädigt oder zerstört werden und hieraus Versicherungsleistungen oder Schadensersatzansprüche entstehen, hat der Auftraggeber diese Ansprüche im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften an den Auftragnehmer herauszugeben, soweit dessen Eigentumsinteressen betroffen sind.
§ 13 Gewährleistung
13.1 Gesetzliche Gewährleistungsrechte
Für Mängel der vom Auftragnehmer erbrachten Lieferungen und Leistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.
13.2 Mängelanzeige
Der Auftraggeber wird gebeten, erkennbare Mängel nach deren Feststellung möglichst unverzüglich in Textform gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen.
Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
13.3 Gelegenheit zur Nacherfüllung
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer vor der Beauftragung Dritter oder der Durchführung eigener Maßnahmen eine angemessene Gelegenheit zur Untersuchung des gerügten Mangels sowie zur gesetzlichen Nacherfüllung einzuräumen.
Hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen eine sofortige Maßnahme zur Abwehr erheblicher Schäden oder Gefahren zwingend erforderlich ist.
13.4 Natürlicher Verschleiß
Keine Mängel im Sinne der gesetzlichen Gewährleistung sind insbesondere
natürlicher Verschleiß,
übliche Alterungserscheinungen,
gewöhnliche Abnutzung,
witterungsbedingte Veränderungen,
übliche Farb- oder Strukturabweichungen,
geringfügige optische Veränderungen, welche die Funktion nicht beeinträchtigen,
Verschmutzungen durch Umwelteinflüsse,
übliche Materialbewegungen aufgrund temperaturbedingter Ausdehnung.
13.5 Unsachgemäße Nutzung
Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, soweit Mängel oder Schäden zurückzuführen sind auf
unsachgemäße Bedienung,
nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch,
eigenmächtige Veränderungen,
Eingriffe durch nicht autorisierte Dritte,
unterlassene Wartung,
fehlende Pflege,
äußere Einwirkungen,
höhere Gewalt oder
sonstige Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers.
Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer den Mangel zu vertreten hat.
13.6 Herstellervorgaben
Der Auftraggeber hat die Betriebs-, Wartungs- und Pflegehinweise des Herstellers sowie die vom Auftragnehmer übergebenen Unterlagen zu beachten.
Schäden, die ausschließlich auf einer Nichtbeachtung dieser Vorgaben beruhen, begründen keine Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer.
13.7 Nachbesserungsarbeiten
Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung entscheidet der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Art der Nacherfüllung.
Soweit gesetzlich zulässig, erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
13.8 Fremdeingriffe
Werden nach der Abnahme Änderungen, Erweiterungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe durch den Auftraggeber oder durch Dritte vorgenommen, haftet der Auftragnehmer nicht für hierdurch verursachte Mängel oder Schäden.
Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber nachweist, dass der geltend gemachte Mangel nicht auf den Fremdeingriff zurückzuführen ist.
13.9 Dokumentation von Mängeln
Zur schnelleren Bearbeitung von Gewährleistungsfällen wird der Auftraggeber gebeten, festgestellte Mängel möglichst durch Fotos oder sonstige geeignete Unterlagen zu dokumentieren und dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen.
Hierdurch werden die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers nicht eingeschränkt.
13.10 Optische Beschaffenheit
Handelsübliche und technisch unvermeidbare geringfügige Farb-, Struktur- oder Oberflächenabweichungen stellen keinen Sachmangel dar, sofern keine bestimmte optische Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde und weder der objektive Gesamteindruck noch Funktion, Sicherheit, Haltbarkeit oder Gebrauchstauglichkeit der jeweiligen Leistung wesentlich beeinträchtigt werden. Ergänzende Regelungen können sich aus den Besonderen Technischen Vertragsbedingungen ergeben.
§ 14 Herstellergarantien
14.1 Freiwillige Herstellergarantien
Soweit für einzelne Komponenten oder Produkte freiwillige Herstellergarantien bestehen, ergeben sich deren Umfang, Inhalt, Voraussetzungen und Dauer ausschließlich aus den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers.
Der Auftragnehmer übernimmt insoweit keine eigene Garantie, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
14.2 Garantiegeber
Garantiegeber ist ausschließlich der jeweilige Hersteller der betreffenden Komponente.
Ansprüche aus einer Herstellergarantie bestehen unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Garantiegeber nach Maßgabe der jeweiligen Garantiebedingungen.
14.3 Unterstützung durch den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber im Rahmen des Zumutbaren bei der Abwicklung von Garantieansprüchen gegenüber dem jeweiligen Hersteller unterstützen.
Ein Anspruch auf Übernahme der Garantieabwicklung oder auf kostenlose Durchführung von Garantiearbeiten durch den Auftragnehmer besteht hieraus jedoch nicht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
14.4 Voraussetzungen der Herstellergarantie
Der Auftraggeber hat sämtliche vom jeweiligen Hersteller vorgegebenen Garantiebedingungen einzuhalten.
Hierzu können insbesondere gehören
die ordnungsgemäße Inbetriebnahme,
regelmäßige Wartungen,
bestimmungsgemäßer Betrieb,
die Einhaltung der Bedienungsanleitungen,
die Verwendung zugelassener Komponenten sowie
die Einhaltung vorgeschriebener Wartungsintervalle.
Die Nichteinhaltung solcher Vorgaben kann zum Verlust der Herstellergarantie führen.
14.5 Garantieausschlüsse
Soweit Garantieansprüche aufgrund
unsachgemäßer Bedienung,
eigenmächtiger Veränderungen,
Eingriffen nicht autorisierter Dritter,
höherer Gewalt,
äußerer Beschädigungen oder
sonstiger vom Hersteller ausgeschlossener Umstände
nicht bestehen, haftet der Auftragnehmer hierfür nicht.
14.6 Kosten außerhalb der Herstellergarantie
Lehnt der Hersteller die Übernahme einer Garantieleistung ab oder fällt die beanstandete Leistung nicht unter die Herstellergarantie, ist der Auftragnehmer berechtigt, die hierdurch entstehenden Prüf-, Anfahrts-, Arbeits-, Material- und sonstigen Kosten nach den jeweils gültigen Vergütungssätzen abzurechnen, sofern der Auftragnehmer den Mangel nicht im Rahmen seiner gesetzlichen Gewährleistung zu vertreten hat.
14.7 Verhältnis zur gesetzlichen Gewährleistung
Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer bleiben durch bestehende Herstellergarantien unberührt.
Herstellergarantien stellen freiwillige Leistungen des jeweiligen Herstellers dar und ersetzen weder die gesetzlichen Gewährleistungsrechte noch erweitern sie diese gegenüber dem Auftragnehmer.
14.8 Austausch von Komponenten im Garantiefall
Soweit im Rahmen einer Herstellergarantie einzelne Komponenten durch den Hersteller ersetzt werden, erstreckt sich eine hierdurch entstehende neue Garantie ausschließlich auf die ersetzten Komponenten und nur im Umfang der jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers.
Weitergehende Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer werden hierdurch nicht begründet.
§ 15 Haftung
15.1 Gesetzliche Haftung
Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
Ebenso haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
15.2 Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer ebenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die Haftung ist in diesem Fall jedoch auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
15.3 Übrige Fälle leichter Fahrlässigkeit
Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
15.4 Haftung für Angaben des Auftraggebers
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Mehraufwendungen, die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet mitgeteilten Angaben des Auftraggebers beruhen, sofern der Auftragnehmer diese nicht kannte oder kennen musste.
Dies gilt insbesondere für Angaben über
die Dachkonstruktion,
vorhandene Leitungen,
Elektroinstallationen,
Erdungsanlagen,
statische Gegebenheiten,
Vorschäden,
Denkmalschutz,
behördliche Auflagen sowie
sonstige technische oder bauliche Besonderheiten.
15.5 Haftung für Leistungen Dritter
Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, Ausfälle oder Schäden, die ausschließlich durch Leistungen oder Entscheidungen Dritter verursacht werden.
Hierzu gehören insbesondere
Netzbetreiber,
Messstellenbetreiber,
Energieversorgungsunternehmen,
Behörden,
Förderstellen,
Hersteller,
Lieferanten sowie
sonstige Dritte, auf deren Verhalten der Auftragnehmer keinen Einfluss hat.
Hiervon unberührt bleibt eine Haftung des Auftragnehmers für eigenes Verschulden.
15.6 Ertrags- und Wirtschaftlichkeitsprognosen
Berechnungen zu Energieerträgen, Eigenverbrauch, Autarkiegrad, Stromkosteneinsparungen, Wirtschaftlichkeit, Amortisationszeiten oder Förderhöhen beruhen auf Prognosen und den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Rahmenbedingungen.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die prognostizierten Werte tatsächlich erreicht werden.
Abweichungen aufgrund von Witterung, Verschattung, Nutzungsverhalten, Energiepreisentwicklung, gesetzlichen Änderungen oder sonstigen vom Auftragnehmer nicht beeinflussbaren Umständen begründen keine Haftung.
15.7 Schäden durch äußere Einwirkungen
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die nach der Abnahme durch
Sturm,
Hagel,
Blitzschlag,
Überschwemmung,
Feuer,
Frost,
außergewöhnliche Witterungseinflüsse,
Tiere,
Vandalismus,
Eingriffe Dritter oder
sonstige äußere Einwirkungen
entstehen, soweit diese nicht auf einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen.
15.8 Änderungen durch Dritte
Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel oder Schäden, die auf Änderungen, Erweiterungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe zurückzuführen sind, die nach der Abnahme durch den Auftraggeber oder durch Dritte vorgenommen wurden.
Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber nachweist, dass der geltend gemachte Mangel nicht auf den Eingriff zurückzuführen ist.
15.9 Zwingende gesetzliche Haftung
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, aufgrund einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie sonstige zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
§ 16 Datenschutz und Referenzobjekte
16.1 Verarbeitung personenbezogener Daten
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie sonstiger anwendbarer datenschutzrechtlicher Bestimmungen.
Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
16.2 Weitergabe personenbezogener Daten
Soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers an Dritte weiterzugeben.
Hierzu gehören insbesondere
Netzbetreiber,
Messstellenbetreiber,
Hersteller,
Lieferanten,
Nachunternehmer,
Förderstellen,
Behörden,
Versand- und Logistikunternehmen sowie
sonstige zur Vertragsdurchführung erforderliche Dienstleister.
Die Weitergabe erfolgt ausschließlich im erforderlichen Umfang.
16.3 Projektbezogene Dokumentation
Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der Vertragsdurchführung technische Dokumentationen sowie Fotoaufnahmen der ausgeführten Leistungen anzufertigen, soweit dies
der Dokumentation,
der Qualitätssicherung,
der Beweissicherung,
der Gewährleistungsbearbeitung oder
gesetzlichen Dokumentationspflichten
dient.
Personenbezogene Aufnahmen werden hierbei vermieden, soweit dies möglich ist.
16.4 Referenzobjekte
Eine Veröffentlichung oder werbliche Nutzung von Aufnahmen des Anlagenstandorts als Referenzprojekt erfolgt nur auf Grundlage einer gesonderten, freiwilligen und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflichen Einwilligung des Auftraggebers. Die Vertragserfüllung ist von der Erteilung dieser Einwilligung unabhängig.
Hierbei dürfen insbesondere
keine Personen,
keine Hausnummern,
keine Namensschilder,
keine Kfz-Kennzeichen,
keine sonstigen personenbezogenen Merkmale
erkennbar sein.
Soweit erforderlich, werden entsprechende Merkmale unkenntlich gemacht.
16.5 Widerruf
Soweit für die Verwendung von Bildmaterial oder sonstigen personenbezogenen Daten eine Einwilligung des Auftraggebers erforderlich ist, kann diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt hiervon unberührt.
16.6 Aufbewahrung von Unterlagen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, vertragsbezogene Unterlagen, Pläne, Berechnungen, Protokolle und sonstige Dokumentationen im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zu speichern.
16.7 Videoüberwachung und Sicherheitsaufzeichnungen
Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsdurchführung Videoaufzeichnungen oder sonstige sicherheitsrelevante Unterlagen zur Verfügung stellt oder solche im Rahmen der Vertragsabwicklung erforderlich werden, erfolgt deren Verarbeitung ausschließlich zur Vertragsdurchführung oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
16.8 Unternehmenskennzeichnung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, während der Ausführung der Arbeiten für die Dauer der Bauausführung in angemessenem Umfang auf seine Tätigkeit hinzuweisen, insbesondere durch Firmenfahrzeuge, Arbeitskleidung oder Baustellenkennzeichnungen.
Eine dauerhafte Werbeanbringung am Gebäude des Auftraggebers erfolgt ausschließlich nach gesonderter Vereinbarung.
§ 17 Verbraucherstreitbeilegung
17.1 Außergerichtliche Streitbeilegung
Der Auftragnehmer ist stets bemüht, Meinungsverschiedenheiten mit dem Auftraggeber einvernehmlich und außergerichtlich zu lösen.
Der Auftraggeber wird daher gebeten, sich im Falle von Beanstandungen zunächst unmittelbar an den Auftragnehmer zu wenden.
17.2 Hinweis nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Auftragnehmer ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen, sofern keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
17.3 Online-Streitbeilegung
Die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) wurde eingestellt und steht nicht mehr zur Verfügung.
Unberührt bleiben die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers, seine Ansprüche auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
17.4 Geltendmachung von Ansprüchen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, vor der Einleitung gerichtlicher Schritte zunächst zu versuchen, Meinungsverschiedenheiten im Rahmen eines unmittelbaren Austauschs sachlich und außergerichtlich zu klären.
Die gesetzlichen Rechte der Vertragsparteien bleiben hiervon unberührt.
§ 18 Schlussbestimmungen
18.1 Anwendbares Recht
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften sowie zwingende Bestimmungen des internationalen Privatrechts bleiben unberührt.
18.2 Form von Vertragsänderungen
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
Individuelle Vereinbarungen im Sinne des § 305b BGB, auch wenn sie mündlich getroffen werden, bleiben hiervon unberührt.
18.3 Übertragung von Rechten und Pflichten
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf ein verbundenes Unternehmen oder einen Rechtsnachfolger zu übertragen, soweit hierdurch die berechtigten Interessen des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden.
Im Übrigen bedarf die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis der Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei, soweit gesetzlich nichts Abweichendes geregelt ist.
18.4 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Dies gilt entsprechend für etwaige Regelungslücken.
18.5 Vertragssprache
Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.
Soweit Übersetzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger Vertragsunterlagen erstellt werden, ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.
18.6 Inkrafttreten
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die ab dem Tag ihres Inkrafttretens abgeschlossen werden.
Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
Teil B
Besondere Technische Vertragsbedingungen (BTV)
Diese Besonderen Technischen Vertragsbedingungen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Nu-Power Energie & Metalle GmbH.
Soweit in diesen Besonderen Technischen Vertragsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen uneingeschränkt fort.
Bei Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Besonderen Technischen Vertragsbedingungen gehen hinsichtlich der jeweiligen Leistung die Besonderen Technischen Vertragsbedingungen vor.
Kapitel I
Besondere Technische Vertragsbedingungen für Photovoltaikanlagen
§19 Geltungsbereich
19.1
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich für Verträge über die Planung, Lieferung, Montage, Installation, Inbetriebnahme, Erweiterung und Reparatur von Photovoltaikanlagen einschließlich Batteriespeichern, Wechselrichtern, Wallboxen, Energiemanagementsystemen sowie den hierfür erforderlichen Nebenleistungen.
19.2
Soweit diese Besonderen Technischen Vertragsbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Nu-Power Energie & Metalle GmbH.
19.3
Bei Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und diesen Besonderen Technischen Vertragsbedingungen gehen hinsichtlich der Photovoltaikanlage diese Besonderen Technischen Vertragsbedingungen vor.
§20 Dach und Montagevoraussetzungen
20.1
Die Kalkulation basiert auf der Annahme, dass die vorgesehene Dachfläche für die Montage einer Photovoltaikanlage grundsätzlich geeignet ist.
Photovoltaikmontagen sind witterungsabhängige Arbeiten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeiten zu verschieben, zu unterbrechen oder noch nicht ausgeführte Arbeiten auf einen späteren Termin zu verlegen, wenn die Witterungsverhältnisse eine sichere oder fachgerechte Ausführung nicht zulassen.
Dies gilt insbesondere bei Regen, Nässe, Schnee, Eis, Frost, Sturm, starken Windböen, Gewitter, außergewöhnlicher Hitze oder sonstigen Witterungsverhältnissen, durch die Personen gefährdet, Dachflächen beschädigt, elektrische Komponenten Feuchtigkeit ausgesetzt oder Montage- und Abdichtungsarbeiten beeinträchtigt werden können.
Witterungsbedingte Unterbrechungen oder Verschiebungen bereits laufender oder unmittelbar vorausgehender Montagearbeiten können zu einer Verschiebung nachfolgend geplanter Ausführungstermine führen, wenn hierdurch die vorgesehene Einsatzfolge von Personal, Fahrzeugen, Gerüsten, Maschinen oder sonstigen Betriebsmitteln tatsächlich beeinträchtigt wird und eine anderweitige, dem Auftragnehmer zumutbare Einsatzplanung nicht möglich ist.
Die Entscheidung über eine Unterbrechung, Verschiebung oder erforderliche Neuplanung erfolgt unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit, der Herstellervorgaben und der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, die Auswirkungen auf nachfolgende Montagentermine so gering wie möglich zu halten und den Auftraggeber über eine absehbare wesentliche Terminverschiebung unverzüglich zu informieren.
Vereinbarte Liefer-, Ausführungs- und Fertigstellungsfristen verlängern sich um die Dauer der unmittelbaren witterungsbedingten Behinderung sowie um den für eine angemessene betriebliche Neuplanung erforderlichen Zeitraum. Eine hierauf beruhende Verschiebung stellt keinen vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzug dar. Die allgemeinen Regelungen gemäß § 8 bleiben unberührt.
20.2
Die Tragfähigkeit der Dachkonstruktion wird grundsätzlich vorausgesetzt.
Statische Berechnungen oder Nachweise sind nicht Bestandteil des Leistungsumfangs, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot aufgeführt sind.
20.3
Das Angebot setzt voraus, dass die Dachkonstruktion keine bei Vertragsschluss nicht erkennbaren Schäden aufweist.
Hierzu zählen insbesondere
Feuchtigkeitsschäden,
Fäulnis,
Schädlingsbefall,
Korrosion,
unzureichende Tragfähigkeit,
beschädigte Sparren,
beschädigte Dachlatten,
beschädigte Unterspannbahnen oder
sonstige konstruktive Mängel.
Werden derartige Mängel während der Ausführung festgestellt, gelten die Regelungen über Zusatzleistungen und Nachträge.
20.4
Die Montage erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Berücksichtigung der Herstellervorgaben der jeweiligen Montagesysteme.
20.5
Soweit für die Montage einzelne Dachziegel oder Dachsteine aufgenommen, bearbeitet oder ersetzt werden müssen, erfolgt dies fachgerecht und im technisch erforderlichen Umfang.
Trotz fachgerechter und sorgfältiger Ausführung kann es insbesondere bei älteren, vorgeschädigten, porösen oder versprödeten Dachziegeln zu unvermeidbaren Bruchschäden kommen. Der fachgerechte Ausbau und Wiedereinbau beziehungsweise Austausch einzelner im Zuge der Montage beschädigter Dachziegel gehört zur vertragsgemäßen Montage. Die Haftung des Auftragnehmers für schuldhaft verursachte Beschädigungen bleibt unberührt.
Bereits vor Beginn der Arbeiten vorhandene Beschädigungen, Risse, Abplatzungen, Undichtigkeiten, Materialermüdungen oder sonstige Vorschäden an Dachziegeln, Dachsteinen oder der Dacheindeckung gehören nicht zum vereinbarten Leistungsumfang.
Der Auftragnehmer kann einzelne bereits vorgeschädigte Dachziegel im Zuge der Montage freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unentgeltlich mit austauschen, sofern dies ohne wesentlichen zusätzlichen Material-, Zeit- oder Arbeitsaufwand möglich ist. Hieraus entsteht kein Anspruch auf den Austausch weiterer vorgeschädigter Dachziegel oder auf eine vollständige Instandsetzung der vorhandenen Dacheindeckung.
Werden Vorschäden in größerem Umfang festgestellt oder sind zusätzliche Arbeiten beziehungsweise Materialien erforderlich, wird der Auftraggeber hierüber informiert. Der Austausch und die damit verbundenen Material-, Beschaffungs-, Fahrt- und Arbeitskosten werden nach vorheriger Abstimmung als Zusatzleistung berechnet. Der Auftragnehmer darf die Arbeiten bis zur Entscheidung des Auftraggebers unterbrechen, soweit eine fachgerechte oder sichere Fortführung andernfalls nicht möglich ist.
Soweit im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind passende Austauschziegel vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen und am Montagetag in ausreichender Menge am Anlagenstandort bereitzustellen.
Werden keine oder nicht genügend geeignete Austauschziegel bereitgestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die benötigten Dachziegel nach vorheriger Abstimmung auf Kosten des Auftraggebers zu beschaffen oder die betroffenen Arbeiten bis zu deren Bereitstellung zu unterbrechen. Hierdurch entstehende zusätzliche Beschaffungs-, Fahrt-, Arbeits- oder Wartezeiten können als Zusatzleistung berechnet werden, sofern der Auftragnehmer den zusätzlichen Aufwand nicht zu vertreten hat.
Sind passende Dachziegel oder Dachsteine nicht mehr erhältlich, können nach vorheriger Abstimmung technisch geeignete und optisch möglichst vergleichbare Produkte verwendet werden. Ein Anspruch auf vollständige Übereinstimmung hinsichtlich Farbe, Form, Oberfläche, Alterungszustand oder Material besteht nicht, sofern keine entsprechende Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde.
20.6
Arbeiten auf asbesthaltigen Baustoffen oder sonstigen schadstoffbelasteten Bauteilen sind nicht Bestandteil des Vertrages.
Werden entsprechende Baustoffe während der Ausführung festgestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise einzustellen.
§21 Unterkonstruktion und Dacheindeckung
21.1
Die Auswahl der Unterkonstruktion erfolgt unter Berücksichtigung der vorhandenen Dachkonstruktion sowie der technischen Anforderungen des jeweiligen Herstellers.
21.2
Soweit aufgrund technischer Erfordernisse Änderungen der Befestigungspunkte, Schienenverläufe oder Modulanordnung erforderlich werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese vorzunehmen, sofern hierdurch die Funktion oder Leistungsfähigkeit der Anlage nicht beeinträchtigt wird.
21.3
Geringfügige Abweichungen der Modulaufteilung, Schienenführung oder Dachbelegung gegenüber Visualisierungen, Planzeichnungen oder Angebotsunterlagen stellen keinen Mangel dar, soweit hierdurch weder die Sicherheit noch die wesentliche Funktion der Anlage beeinträchtigt werden.
§22 Photovoltaikmodule
22.1
Es werden die im Angebot bezeichneten oder gemäß § 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichwertigen Photovoltaikmodule geliefert.
22.2
Herstellungsbedingte Farb-, Struktur-, Glas- oder Zellabweichungen innerhalb üblicher Fertigungstoleranzen stellen keinen Sachmangel dar.
22.3
Herstellerseitige Leistungs- und Fertigungstoleranzen gelten als vereinbarte Beschaffenheit.
22.4
Geringfügige Unterschiede zwischen Planungsunterlagen, Visualisierungen und der tatsächlich ausgeführten Modulbelegung sind zulässig, soweit sie technisch erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll sind.
Handelsübliche und technisch unvermeidbare geringfügige Farb-, Struktur- oder Oberflächenabweichungen stellen keinen Sachmangel dar, sofern keine bestimmte optische Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde und weder Funktion, Sicherheit, Haltbarkeit noch Gebrauchstauglichkeit der Anlage beeinträchtigt werden.
Vorübergehende montage- oder witterungsbedingte Rückstände, Schlieren und Verfärbungen sowie Handabdrücke oder Schweißspuren auf Moduloberflächen stellen keinen Sachmangel dar, wenn sie die Oberfläche nicht dauerhaft beschädigen und durch gewöhnliche Bewitterung oder eine übliche Reinigung innerhalb angemessener Zeit verschwinden. Ein sofortiger Austausch des betroffenen Moduls kann hieraus nicht verlangt werden.
Gleiches gilt für geringfügige, ausschließlich oberflächliche Mikrokratzer oder Bearbeitungsspuren, die bei Betrachtung aus einem üblichen Betrachtungsabstand unter normalen Tageslichtbedingungen nicht oder nur unwesentlich wahrnehmbar sind und weder die mechanische Integrität des Modulglases noch Funktion, Sicherheit, Haltbarkeit, Leistung oder Herstellergarantie des Moduls beeinträchtigen.
Für die Beurteilung geringfügiger optischer Abweichungen ist grundsätzlich der Gesamteindruck der Anlage aus einem üblichen Betrachtungswinkel von Bodenniveau aus unter normalen Tageslichtbedingungen maßgeblich. Eine gezielte Betrachtung aus unmittelbarer Nähe, vom Dach, aus besonderen seitlichen oder erhöhten Blickwinkeln sowie unter Verwendung besonderer Beleuchtung, Vergrößerung oder sonstiger Hilfsmittel ist grundsätzlich nicht maßgeblich.
Besondere Sichtverhältnisse, insbesondere eine unmittelbare und dauerhafte Einsehbarkeit der Modulflächen aus nahe gelegenen Fenstern, von Balkonen oder Dachterrassen, sind nur zu berücksichtigen, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer hierauf vor Vertragsschluss hingewiesen hat und eine entsprechende optische Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde.
Optische Erscheinungen stellen jedoch einen Mangel dar, wenn sie über das handelsübliche und technisch unvermeidbare Maß hinausgehen, aus dem maßgeblichen Betrachtungswinkel deutlich wahrnehmbar sind oder Funktion, Sicherheit, Haltbarkeit, Leistung, mechanische Integrität des Modulglases oder Herstellergarantie beeinträchtigen.
Soweit eine optische Beanstandung durch Reinigung, Nachbearbeitung oder eine andere fachgerechte Maßnahme beseitigt werden kann, ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Ein Anspruch auf Austausch eines Moduls besteht nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
§23 Wechselrichter, Batteriespeicher, Wallbox und Energiemanagement
23.1
Die Installation erfolgt entsprechend den Herstellervorgaben sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
23.2
Die Montageorte können aus technischen Gründen angepasst werden, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
23.3
Für internetbasierte Funktionen, Fernwartung, Monitoring, App-Anwendungen oder Softwareupdates ist der Auftraggeber für eine funktionsfähige Internetverbindung verantwortlich.
23.4
Softwareänderungen, Firmwareupdates oder Herstelleränderungen nach der Inbetriebnahme liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers.
§24 Elektroinstallation und Netzanschluss
24.1
Die vorhandene Elektroinstallation wird als grundsätzlich geeignet vorausgesetzt.
Nicht im Angebot enthaltene Anpassungen an Zählerschrank, Unterverteilung, Erdung, Potentialausgleich oder Leitungsführung stellen Zusatzleistungen dar.
24.2
Die Kalkulation erfolgt auf Grundlage üblicher Leitungswege.
Erforderliche Mehrlängen, zusätzliche Durchbrüche oder sonstige Erschwernisse werden als Nachtrag vergütet.
24.3
Die Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber erfolgt entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang.
Bearbeitungszeiten des Netzbetreibers liegen außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers.
§25 Inbetriebnahme und Testbetrieb
25.1
Nach Abschluss der Montage ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche zur Funktionsprüfung erforderlichen Messungen und Testläufe durchzuführen.
25.2
Die endgültige Inbetriebnahme sowie die Einspeisung in das öffentliche Stromnetz können von Maßnahmen des Netzbetreibers oder Messstellenbetreibers abhängig sein.
25.3
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Vorgaben sowie die Vorgaben des zuständigen Netzbetreibers hinsichtlich des Betriebs der Anlage einzuhalten.
25.4
Soweit bis zum Einbau eines geeigneten Stromzählers oder bis zur Freigabe des Netzbetreibers Einschränkungen für den Betrieb der Anlage bestehen, hat der Auftraggeber diese einzuhalten.
§26 Ertragsprognosen, Monitoring und Verschattung
26.1
Ertrags-, Eigenverbrauchs-, Autarkie-, Einspar- oder Wirtschaftlichkeitsberechnungen stellen Prognosen dar und beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Rahmenbedingungen.
26.2
Abweichungen aufgrund von Witterung, Verschattung, Verschmutzung, Schnee, Temperatur, Nutzerverhalten, technischen Änderungen oder gesetzlichen Rahmenbedingungen stellen keinen Sachmangel dar.
26.3
Monitoring- und App-Funktionen setzen die dauerhafte Verfügbarkeit der hierfür erforderlichen Kommunikationsverbindungen voraus.
Für Ausfälle, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
Kapitel II
Besondere Technische Vertragsbedingungen für Wärmepumpenanlagen
§ 27 Geltungsbereich
27.1
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich für Verträge über die Planung, Lieferung, Montage, Installation, Inbetriebnahme, Erweiterung und Reparatur von Wärmepumpenanlagen einschließlich der hierzugehörigen Heizungs-, Sanitär- und Elektroarbeiten.
27.2
Soweit diese Besonderen Technischen Vertragsbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Nu-Power Energie & Metalle GmbH.
27.3
Bei Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und diesen Besonderen Technischen Vertragsbedingungen gehen hinsichtlich der Wärmepumpenanlage diese Besonderen Technischen Vertragsbedingungen vor.
§ 28 Planung, Heizlast und Auslegung
28.1
Die Planung und Auslegung der Wärmepumpenanlage erfolgt auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Planung bekannten Gebäude-, Nutzungs- und Anlagendaten.
28.2
Soweit eine Heizlastberechnung Bestandteil des Leistungsumfangs ist, erfolgt diese nach den zum Zeitpunkt der Planung geltenden technischen Regeln.
28.3
Ändern sich nach Vertragsschluss die tatsächlichen Gebäudeverhältnisse oder werden unzutreffende Angaben festgestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Auslegung entsprechend anzupassen.
Hierdurch entstehende Mehrkosten gelten als Nachtrag.
28.4
Die Auslegung der Wärmepumpe erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik.
Ein bestimmter Stromverbrauch, eine bestimmte Jahresarbeitszahl (JAZ), ein bestimmter COP-Wert oder eine bestimmte Heizkostenersparnis werden nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 29 Fundament und Aufstellort
29.1
Das Angebot basiert auf einem für die Montage geeigneten Aufstellort.
29.2
Soweit Fundamentarbeiten Bestandteil des Vertrages sind, werden diese entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt.
29.3
Erforderliche Mehrarbeiten aufgrund ungeeigneter Bodenverhältnisse, unterirdischer Leitungen, Fels, Altfundamente, Grundwasser oder sonstiger bei Vertragsschluss nicht erkennbarer Umstände stellen Zusatzleistungen dar.
29.4
Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Aufstellort dauerhaft zugänglich bleibt und keine späteren baulichen Veränderungen die Luftführung oder Wartung beeinträchtigen.
§ 30 Heizungsanlage und hydraulischer Anschluss
30.1
Das Angebot basiert auf der Annahme, dass die vorhandene Heizungsanlage grundsätzlich für den Anschluss der Wärmepumpe geeignet ist.
30.2
Nicht erkennbare Mängel an Rohrleitungen, Heizkörpern, Fußbodenheizungen, Armaturen, Heizkreisverteilern oder sonstigen Anlagenteilen gehören nicht zum vereinbarten Leistungsumfang.
30.3
Werden während der Arbeiten zusätzliche technische Maßnahmen erforderlich, insbesondere der Austausch von Armaturen, Rohrleitungen, Sicherheitsbauteilen oder Heizflächen, gelten diese als Nachtragsleistungen.
30.4
Hydraulische Anpassungen erfolgen ausschließlich im vertraglich vereinbarten Umfang.
§ 31 Elektroanschluss und Inbetriebnahme
31.1
Die vorhandene Elektroinstallation wird als grundsätzlich geeignet vorausgesetzt.
31.2
Erforderliche Anpassungen an Zählerschrank, Unterverteilung, Hausanschluss, Leitungen, Schutzorganen oder Steuerungseinrichtungen gehören nur dann zum Leistungsumfang, wenn sie ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
31.3
Die Inbetriebnahme erfolgt entsprechend den Herstellervorgaben.
31.4
Verzögerungen aufgrund fehlender Freigaben des Netzbetreibers oder Messstellenbetreibers begründen keinen Verzug des Auftragnehmers.
§ 32 Betrieb, Leistungsdaten und Schallemissionen
32.1
Die Leistungsdaten der Wärmepumpe beruhen auf den Herstellerangaben sowie den jeweils zugrunde liegenden Prüfbedingungen.
32.2
Der tatsächliche Stromverbrauch, die Jahresarbeitszahl, die Heizleistung sowie die Wirtschaftlichkeit hängen insbesondere von
den Außentemperaturen,
der Gebäudehülle,
dem Nutzerverhalten,
den Vorlauftemperaturen,
der Heizflächen,
der Wartung,
den Betriebszeiten sowie
sonstigen betrieblichen Einflüssen
ab.
Abweichungen von Prognosen stellen keinen Mangel dar.
32.3
Schallangaben beruhen auf Herstellerangaben unter normierten Messbedingungen.
Die tatsächlich wahrnehmbare Geräuschentwicklung kann aufgrund örtlicher Gegebenheiten, Reflexionen, Windverhältnissen oder sonstiger Umwelteinflüsse hiervon abweichen.
32.4
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Bedienungs- und Wartungshinweise des Herstellers einzuhalten.
Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund unsachgemäßer Bedienung oder unterlassener Wartung fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers.
§ 33 Kondensatführung und Frostschutz
33.1
Soweit die Herstellung einer Kondensatführung vereinbart ist, erfolgt deren Ausführung nach den örtlichen Gegebenheiten, den Herstellervorgaben und den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
33.2
Das Angebot basiert, soweit nicht anders beschrieben, auf für die vorgesehene Versickerung oder Ableitung geeigneten Boden- und Entwässerungsverhältnissen. Nicht erkennbare bindige Böden, Grund- oder Schichtenwasser, vorhandene Leitungen, Altfundamente oder behördliche Vorgaben können zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen.
33.3
Zusätzliche Drainage-, Versickerungs-, Hebe-, Begleitheizungs-, Leitungs- oder Abdichtungsmaßnahmen gehören nur zum Leistungsumfang, wenn sie ausdrücklich im Angebot enthalten sind. Nach Vertragsschluss aufgrund nicht erkennbarer Umstände erforderliche Maßnahmen werden vor Ausführung als Nachtrag abgestimmt; Ziffer 6.8 bleibt unberührt.
33.4
Der Auftraggeber darf Kondensatabläufe, Luftwege und frostgefährdete Leitungen nicht verdecken, verschließen oder baulich verändern. Er hat die ihm übergebenen Betriebs- und Wartungshinweise zu beachten.
§ 34 Förderbedingungen und Betreiberpflichten
34.1
Soweit Förderberatung oder Unterstützung bei Förderanträgen ausdrücklich vereinbart wurde, beschränkt sich die Leistung auf den vereinbarten Umfang. Bewilligung, Förderhöhe, Auszahlungszeitpunkt und Fortbestand eines Förderprogramms werden nicht garantiert.
34.2
Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige, vollständige und wahrheitsgemäße Bereitstellung sämtlicher erforderlicher Angaben, Vollmachten und Nachweise verantwortlich. Er darf mit der Ausführung erst beginnen lassen, wenn dies nach den jeweils geltenden Förderbedingungen zulässig ist.
34.3
Nach Übergabe obliegen dem Auftraggeber insbesondere der bestimmungsgemäße Betrieb, die Einhaltung von Wartungs- und Nachweispflichten sowie die Aufbewahrung förderrelevanter Unterlagen, soweit diese Pflichten nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen wurden.
34.4
Nachteile aufgrund nach Vertragsschluss geänderter Förderbedingungen oder aufgrund von Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers begründen keine Haftung des Auftragnehmers. Eine Haftung für eigenes Verschulden bleibt unberührt.
Kapitel III
Besondere Technische Vertragsbedingungen für Dachdeckerarbeiten
§ 35 Geltungsbereich
35.1
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich für Dachdeckerarbeiten, Dachsanierungen, Dachabdichtungen, Dachdämmungen, Dachfensterarbeiten, Reparaturarbeiten sowie sämtliche hiermit zusammenhängenden Leistungen.
35.2
Soweit diese Besonderen Technischen Vertragsbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Nu-Power Energie & Metalle GmbH.
35.3
Bei Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und diesen Besonderen Technischen Vertragsbedingungen gehen hinsichtlich der Dachdeckerarbeiten diese Besonderen Technischen Vertragsbedingungen vor.
§ 36 Dachzustand und Bestandskonstruktion
36.1
Das Angebot basiert auf der Annahme, dass sich die Dachkonstruktion in einem für die vertragsgemäße Ausführung geeigneten Zustand befindet.
36.2
Nicht erkennbare Schäden an
Sparren,
Pfetten,
Dachlatten,
Konterlatten,
Schalungen,
Unterspannbahnen,
Unterdeckungen,
Dampfsperren,
Luftdichtungsebenen,
Dachanschlüssen oder
sonstigen Bauteilen
gehören nicht zum vereinbarten Leistungsumfang.
36.3
Werden während der Arbeiten verdeckte Schäden festgestellt, wird der Auftraggeber hierüber unverzüglich informiert.
Erforderliche Instandsetzungsarbeiten gelten als Nachtragsleistungen.
36.4
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zu unterbrechen, soweit dies aus technischen oder sicherheitsrelevanten Gründen erforderlich ist.
§ 37 Dachziegel und Material
37.1
Die Wiederverwendung vorhandener Dachziegel erfolgt ausschließlich, soweit diese technisch geeignet und unbeschädigt sind.
37.2
Im Zuge der Arbeiten können trotz größtmöglicher Sorgfalt einzelne Dachziegel beschädigt werden.
Der Austausch üblicher Einzelziegel gehört zur vertragsgemäßen Ausführung.
37.3
Nicht mehr lieferbare Dachziegel oder Dachsteine werden nach Möglichkeit durch technisch geeignete und optisch vergleichbare Produkte ersetzt.
Ein Anspruch auf vollständige Farb-, Form- oder Materialgleichheit besteht nicht.
37.4
Materialbedingte Farbunterschiede, Strukturabweichungen oder Fertigungstoleranzen stellen keinen Mangel dar.
§ 38 Dachabdichtungen und Anschlussarbeiten
38.1
Abdichtungsarbeiten erfolgen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Verwendung der vereinbarten Materialien.
38.2
Anschlüsse an bestehende Bauteile erfolgen unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestands.
Für Undichtigkeiten, die ihre Ursache ausschließlich in nicht erkennbaren Vorschäden oder mangelhaften Bestandsanschlüssen haben, haftet der Auftragnehmer nicht.
38.3
Zusätzliche Abdichtungsmaßnahmen, die aufgrund bisher nicht erkennbarer Gegebenheiten erforderlich werden, gelten als Nachtragsleistungen.
§ 39 Witterungseinflüsse
39.1
Dachdeckerarbeiten sind in besonderem Maße von den Witterungsverhältnissen abhängig.
39.2
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten zu unterbrechen oder zu verschieben, wenn
Regen,
Schnee,
Eis,
Sturm,
starke Hitze,
Gewitter,
Frost oder
sonstige Witterungseinflüsse
eine fachgerechte oder sichere Ausführung nicht zulassen.
39.3
Hierdurch verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen angemessen.
§ 40 Verdeckte Mängel und Zusatzarbeiten
40.1
Werden während der Ausführung verdeckte Mängel oder bislang nicht erkennbare Schäden festgestellt, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich.
40.2
Hierzu gehören insbesondere
Feuchtigkeitsschäden,
Schimmel,
Fäulnis,
Schädlingsbefall,
Korrosion,
mangelhafte Luftdichtung,
beschädigte Unterkonstruktionen,
nicht tragfähige Dachbereiche,
unzureichende Befestigungsmöglichkeiten sowie
sonstige technische Hindernisse.
40.3
Erforderliche Zusatzleistungen werden nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber gesondert vergütet.
§ 41 Gerüste und Baustelleneinrichtung
41.1
Soweit Gerüste Bestandteil des Vertrages sind, erfolgt deren Stellung entsprechend den Erfordernissen der vertragsgemäßen Ausführung.
41.2
Soweit für die Gerüststellung Befestigungen an der Fassade erforderlich sind, erklärt sich der Auftraggeber hiermit einverstanden.
Nach Rückbau des Gerüstes werden die Befestigungspunkte fachgerecht verschlossen.
Eine farbliche Wiederherstellung oder Putzangleichung erfolgt nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.
41.3
Der Auftraggeber hat für eine ausreichende Zufahrt sowie geeignete Stellflächen für Gerüste, Container, Krane oder Hubarbeitsbühnen Sorge zu tragen.
§ 42 Abnahme der Dachdeckerarbeiten
42.1
Nach Fertigstellung erfolgt die gemeinsame Abnahme entsprechend den Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
42.2
Geringfügige optische Abweichungen, materialbedingte Farbunterschiede oder übliche handwerkliche Toleranzen stellen keinen Mangel dar, soweit die Gebrauchstauglichkeit und Dichtigkeit des Daches nicht beeinträchtigt werden.
42.3
Die natürliche Alterung bestehender Dachflächen kann zu optischen Unterschieden zwischen alten und neu eingebauten Materialien führen.
Hieraus können keine Gewährleistungsansprüche hergeleitet werden.
42.4
Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass sich neu eingebaute Dachmaterialien hinsichtlich Farbe, Oberfläche oder Alterungsbild vollständig an vorhandene Bestandsmaterialien anpassen. Materialbedingte Unterschiede stellen keinen Mangel dar.
Kapitel IV
Besondere Technische Vertragsbedingungen für Elektroinstallationen
§ 43 Geltungsbereich
43.1
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich für Elektroinstallationen, Zähleranlagen, Unterverteilungen, Leitungsanlagen, Schutzmaßnahmen sowie sämtliche hiermit zusammenhängenden Arbeiten.
43.2
Soweit diese Besonderen Technischen Vertragsbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Nu-Power Energie & Metalle GmbH.
43.3
Bei Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und diesen Besonderen Technischen Vertragsbedingungen gehen hinsichtlich der Elektroinstallationen diese Besonderen Technischen Vertragsbedingungen vor.
§ 44 Bestandselektroinstallation
44.1
Das Angebot basiert auf der Annahme, dass die vorhandene Elektroinstallation den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und grundsätzlich für die Durchführung der vereinbarten Leistungen geeignet ist.
44.2
Eine vollständige Überprüfung der gesamten Bestandsinstallation ist nicht Bestandteil des Leistungsumfangs, sofern diese nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
44.3
Werden während der Ausführung Mängel oder sicherheitsrelevante Abweichungen an der vorhandenen Elektroinstallation festgestellt, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeiten bis zur Beseitigung sicherheitsrelevanter Mängel zu unterbrechen.
44.4
Erforderliche Anpassungen der Bestandsinstallation, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Angebots sind, gelten als Zusatzleistungen gemäß § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 45 Zählerschrank und Zählerplatz
45.1
Das Angebot basiert auf der Annahme, dass der vorhandene Zählerschrank den gesetzlichen, technischen und netzbetreiberspezifischen Anforderungen entspricht.
45.2
Erforderliche Anpassungen oder Erneuerungen des Zählerschrankes, des Zählerplatzes oder sonstiger Einrichtungen gehören nur dann zum Leistungsumfang, wenn sie ausdrücklich im Angebot aufgeführt sind.
45.3
Ergeben sich während der Ausführung zusätzliche Anforderungen aufgrund gesetzlicher Änderungen oder Vorgaben des Netzbetreibers oder Messstellenbetreibers, stellen die hierdurch erforderlichen Leistungen Zusatzleistungen dar, sofern sie bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren.
§ 46 Erdung, Potentialausgleich und Überspannungsschutz
46.1
Das Angebot setzt voraus, dass eine den geltenden Vorschriften entsprechende Erdungsanlage vorhanden ist.
46.2
Soweit die Herstellung oder Nachrüstung einer Erdungsanlage, eines Potentialausgleichs oder eines Überspannungsschutzes nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil ist, gehören diese Leistungen nicht zum vereinbarten Leistungsumfang.
46.3
Werden während der Ausführung Mängel oder fehlende Einrichtungen festgestellt, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber.
Die Herstellung oder Nachrüstung erfolgt ausschließlich nach gesonderter Beauftragung.
§ 47 Leitungsführung und Installationsarbeiten
47.1
Die Kalkulation erfolgt auf Grundlage üblicher Leitungswege und der bei der Angebotserstellung erkennbaren baulichen Gegebenheiten.
47.2
Erforderliche Mehrlängen, zusätzliche Wand- oder Deckendurchbrüche, Brandschutzmaßnahmen, Kabeltrassen oder sonstige, bei Vertragsschluss nicht erkennbare Erschwernisse stellen Zusatzleistungen dar.
47.3
Die Leitungsführung erfolgt unter Berücksichtigung der technischen Erfordernisse.
Geringfügige Abweichungen gegenüber Planzeichnungen oder Visualisierungen stellen keinen Mangel dar, soweit die Funktion der Anlage nicht beeinträchtigt wird.
§ 48 Messungen, Prüfungen und Inbetriebnahme
48.1
Nach Abschluss der Elektroinstallationsarbeiten werden die gesetzlich vorgeschriebenen sowie technisch erforderlichen Messungen und Prüfungen durchgeführt, soweit diese Bestandteil des Leistungsumfangs sind.
48.2
Die Inbetriebnahme erfolgt nach erfolgreicher Durchführung der erforderlichen Prüfungen sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Herstellervorgaben.
48.3
Die endgültige Inbetriebsetzung oder Freigabe durch den zuständigen Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber liegt außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers.
Hierdurch entstehende Verzögerungen begründen keinen Verzug des Auftragnehmers.
48.4
Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Übergabe der Anlage ausschließlich fachkundige Personen mit späteren Änderungen oder Erweiterungen der Elektroinstallation zu beauftragen.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Funktionsstörungen, die auf nachträgliche Eingriffe Dritter zurückzuführen sind.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Verbraucher
der Nu-Power Energie & Metalle GmbH
Stand: August 2026
Präambel
Teil A – Allgemeine Vertragsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsgrundlagen
§ 3 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
§ 5 Technische Voraussetzungen und Ausführungsgrundlagen
§ 6 Zusatzleistungen, Leistungsänderungen und Nachträge
§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen
§ 8 Liefer- und Ausführungsfristen
§ 9 Technische Fertigstellung
§ 10 Abnahme
§ 11 Testbetrieb und Betrieb der Anlage
§ 12 Eigentumsvorbehalt
§ 13 Gewährleistung
§ 14 Herstellergarantien
§ 15 Haftung
§ 16 Datenschutz und Referenzobjekte
§ 17 Verbraucherstreitbeilegung
§ 18 Schlussbestimmungen
Teil B – Besondere Technische Vertragsbedingungen
Kapitel I – Photovoltaikanlagen
Kapitel II – Wärmepumpenanlagen
Kapitel III – Dachdeckerarbeiten
Kapitel IV – Elektroinstallationen
Präambel
Die Nu-Power Energie & Metalle GmbH plant, liefert, montiert und installiert energietechnische Anlagen sowie hiermit verbundene Bau- und Handwerksleistungen. Hierzu zählen insbesondere Photovoltaikanlagen, Batteriespeicher, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, Wärmepumpenanlagen, Elektroinstallationen, Dachdeckerarbeiten sowie damit zusammenhängende Nebenleistungen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen einer transparenten, rechtssicheren und partnerschaftlichen Vertragsabwicklung. Sie regeln die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und bilden zusammen mit dem jeweiligen Angebot, den technischen Vertragsunterlagen sowie den gegebenenfalls vereinbarten Besonderen Technischen Vertragsbedingungen die Grundlage der Zusammenarbeit.
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus den individuell vereinbarten Vertragsunterlagen.
Begriffsbestimmungen
Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den Besonderen Technischen Vertragsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen.
0.1 Auftragnehmer
Auftragnehmer ist die Nu-Power Energie & Metalle GmbH, welche die vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen gegenüber dem Auftraggeber erbringt.
0.2 Auftraggeber
Auftraggeber ist der Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, der mit dem Auftragnehmer einen Vertrag über Lieferungen oder Leistungen abschließt.
0.3 Anlage
Anlage ist die jeweils vertraglich vereinbarte Photovoltaikanlage, Wärmepumpenanlage, Elektroinstallation, Dachdeckerleistung oder sonstige technische Anlage einschließlich sämtlicher hierzugehöriger Komponenten und Nebenleistungen.
0.4 Technische Fertigstellung
Technische Fertigstellung ist der Zustand, in dem sämtliche vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen entsprechend dem Vertrag erbracht wurden und die Anlage betriebsbereit hergestellt wurde.
Die technische Fertigstellung setzt nicht voraus, dass sämtliche Maßnahmen des Netzbetreibers, Messstellenbetreibers oder sonstiger Dritter bereits abgeschlossen sind.
0.5 Abnahme
Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass die vertragsgemäß erbrachte Werkleistung im Wesentlichen vertragsgerecht hergestellt wurde, soweit keine wesentlichen Mängel vorliegen.
Es gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften sowie die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
0.6 Testbetrieb
Testbetrieb ist die vorübergehende Inbetriebnahme der Anlage ausschließlich zur Durchführung technischer Prüfungen, Messungen und Funktionskontrollen.
Der Testbetrieb dient nicht dem dauerhaften Anlagenbetrieb oder der endgültigen Inbetriebnahme gegenüber dem Netzbetreiber.
0.7 Netzanschluss
Netzanschluss ist die Herstellung oder Freigabe der Verbindung der Anlage mit dem öffentlichen Stromnetz durch den zuständigen Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber.
0.8 Zusatzleistung
Zusatzleistungen sind sämtliche Leistungen, Lieferungen oder Arbeiten, die nicht Bestandteil des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs sind und nach Vertragsschluss zusätzlich erforderlich oder vom Auftraggeber gewünscht werden.
0.9 Nachtrag
Nachtrag ist die nachträgliche Änderung, Erweiterung oder Ergänzung des vereinbarten Leistungsumfangs einschließlich der hierdurch erforderlichen Anpassung der Vergütung oder der Ausführungsfristen.
0.10 Wesentlicher Mangel
Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn die vertragsgemäße Nutzung, Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der Anlage erheblich beeinträchtigt wird.
0.11 Unwesentlicher Mangel
Unwesentliche Mängel sind geringfügige optische oder technische Abweichungen sowie Restarbeiten, welche die Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen.
0.12 Betreiber
Betreiber ist die natürliche oder juristische Person, welche die Anlage nach ihrer Inbetriebnahme auf eigene Verantwortung nutzt oder betreibt.
0.13 Anlagenstandort
Anlagenstandort ist das Grundstück oder Gebäude, auf oder in dem die vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht werden.
0.14 Hersteller
Hersteller ist das jeweilige Unternehmen, das einzelne Komponenten der Anlage produziert oder vertreibt und hierfür gegebenenfalls freiwillige Herstellergarantien übernimmt.
0.15 Netzbetreiber
Netzbetreiber ist das für den jeweiligen Anlagenstandort zuständige Energieversorgungsunternehmen oder Verteilnetzbetreiber, das für den Netzanschluss und die Einspeisung verantwortlich ist.
0.16 Messstellenbetreiber
Messstellenbetreiber ist das Unternehmen, das für den Einbau, Betrieb, Austausch und die Verwaltung der Messeinrichtungen einschließlich Stromzählern verantwortlich ist.
Teil A – Allgemeine Vertragsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1.1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Nu-Power Energie & Metalle GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und Verbrauchern im Sinne des § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (nachfolgend „Auftraggeber“) über die Planung, Projektierung, Lieferung, Montage, Installation, Inbetriebnahme, Wartung, Reparatur, Erweiterung oder sonstige Ausführung energietechnischer und gebäudetechnischer Anlagen sowie hiermit im Zusammenhang stehender Nebenleistungen.
1.2 Verbraucher
Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verträge mit Verbrauchern.
1.3 Erfasste Leistungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über
Photovoltaikanlagen,
Batteriespeicher,
Wechselrichter,
Wallboxen und Ladeeinrichtungen,
Energiemanagementsysteme,
Wärmepumpenanlagen,
Heizungs- und Sanitärinstallationen,
Elektroinstallationen,
Dachdeckerarbeiten,
Dachsanierungen,
Dachabdichtungen,
Dachdämmungen,
Fundamentarbeiten,
Kernbohrungen,
Leitungsführungen,
Gerüstleistungen,
Wartungs- und Reparaturleistungen,
sowie sämtliche hiermit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen,
soweit diese jeweils ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind.
1.4 Vertragsunterlagen
Vertragsbestandteile sind ausschließlich
a) das vom Auftraggeber angenommene Angebot,
b) eine etwaige Auftragsbestätigung,
c) die zum Angebot gehörenden Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Pläne, Kalkulationen und technischen Anlagen,
d) individuell vereinbarte Vertragsänderungen oder Nachträge,
e) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
f) die Besonderen Technischen Vertragsbedingungen, sofern deren Geltung ausdrücklich vereinbart wurde.
1.5 Vertragsleistungen
Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich diejenigen Lieferungen und Leistungen, die sich ausdrücklich aus den Vertragsunterlagen ergeben.
Die bloße Erwähnung einzelner Leistungen oder Leistungsarten in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründet keinen Anspruch auf deren Ausführung.
1.6 Individuelle Vereinbarungen
Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Dies gilt insbesondere für abweichende Regelungen im Angebot oder in später vereinbarten Vertragsänderungen.
1.7 Abweichende Geschäftsbedingungen
Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wurde durch den Auftragnehmer ausdrücklich in Textform zugestimmt.
1.8 Keine Einbeziehung der VOB/B
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde und dem Auftraggeber der vollständige Text der VOB/B vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wurde.
Fehlt eine solche Vereinbarung, gelten ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften sowie die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Vertragsunterlagen.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsgrundlagen
2.1 Angebote
Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Angaben in Prospekten, Katalogen, Preislisten, Internetseiten, sozialen Medien, Werbeanzeigen, Produktinformationen oder sonstigen Werbematerialien dienen ausschließlich der allgemeinen Produktbeschreibung und stellen kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar.
2.2 Zustandekommen des Vertrages
Ein Vertrag kommt erst durch die Annahme des Angebots durch den Auftraggeber und die anschließende Annahme durch den Auftragnehmer zustande.
Die Annahme durch den Auftragnehmer kann insbesondere erfolgen durch
a) Übersendung einer Auftragsbestätigung,
b) ausdrückliche Annahmeerklärung in Textform,
c) Beginn der Vertragsausführung oder
d) Lieferung wesentlicher Vertragsgegenstände.
2.3 Elektronischer Vertragsabschluss
Verträge können auch unter Verwendung elektronischer Signaturen oder digitaler Vertragsplattformen abgeschlossen werden.
Elektronisch abgegebene Vertragserklärungen stehen schriftlichen Erklärungen gleich, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
2.4 Vertragsgrundlagen
Grundlage des Vertrages sind ausschließlich die Vertragsunterlagen gemäß § 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Im Falle von Widersprüchen gelten die Vertragsunterlagen in folgender Rangfolge:
individuell vereinbarte Vertragsänderungen oder Nachträge,
das vom Auftragnehmer angenommene Angebot,
Leistungsbeschreibungen, technische Anlagen und Zeichnungen,
Besondere Technische Vertragsbedingungen,
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.5 Technische Realisierbarkeit
Sämtliche Angebote stehen unter dem Vorbehalt der technischen Realisierbarkeit.
Ergeben sich nach Vertragsschluss aufgrund eines Vor-Ort-Termins, eines Aufmaßes, einer technischen Prüfung oder während der Ausführungsplanung Abweichungen gegenüber den bei Angebotsabgabe zugrunde gelegten Annahmen, werden die Vertragsparteien die hierdurch erforderlichen technischen oder wirtschaftlichen Anpassungen abstimmen.
Etwaige hierdurch erforderliche Zusatzleistungen oder Nachträge richten sich nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.6 Technische Änderungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, technische Änderungen vorzunehmen, soweit diese
aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben,
aufgrund von Anforderungen des zuständigen Netzbetreibers oder Messstellenbetreibers,
aufgrund geänderter technischer Rahmenbedingungen,
aufgrund neuer technischer Erkenntnisse oder
aus Gründen der technischen Ausführbarkeit
erforderlich werden und dem Auftraggeber hierdurch keine unzumutbaren Nachteile entstehen.
2.7 Gleichwertige Komponenten
Sind einzelne im Angebot vorgesehene Fabrikate, Komponenten oder Systeme nach Vertragsschluss trotz zumutbarer Beschaffungsbemühungen nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar oder ist ihr Einsatz aufgrund nach Vertragsschluss eingetretener, vom Auftragnehmer nicht zu vertretender technischer Umstände nicht möglich, darf der Auftragnehmer nach vorheriger Information des Auftraggebers technisch und qualitativ gleichwertige Produkte ohne Mehrkosten für den Auftraggeber einsetzen. Berechtigte Interessen des Auftraggebers, insbesondere ausdrücklich vereinbarte Fabrikate, Systemkompatibilität, Optik und Förderfähigkeit, sind zu berücksichtigen.
Voraussetzung ist, dass hierdurch weder die Gebrauchstauglichkeit noch die Sicherheit oder die wesentlichen Leistungsmerkmale der Anlage beeinträchtigt werden.
2.8 Herstellerangaben
Technische Daten, Produktabbildungen, Maße, Gewichte, Leistungswerte sowie sonstige Herstellerangaben beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung verfügbaren Informationen der jeweiligen Hersteller.
Geringfügige technische Änderungen, Modellwechsel oder produktionsbedingte Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit hierdurch der Vertragszweck nicht beeinträchtigt wird.
2.9 Änderungen auf Wunsch des Auftraggebers
Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs oder der Ausführung, werden diese nur nach gesonderter Vereinbarung Vertragsbestandteil.
Hierdurch entstehende Mehrkosten sowie Auswirkungen auf Liefer-, Ausführungs- oder Fertigstellungsfristen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 3 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
3.1 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages sind ausschließlich die im jeweiligen Angebot ausdrücklich bezeichneten Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers.
Art, Umfang, Beschaffenheit und Ausführung der Vertragsleistungen ergeben sich ausschließlich aus den Vertragsunterlagen gemäß § 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.2 Leistungsumfang
Soweit im jeweiligen Angebot vereinbart, umfasst der Leistungsumfang insbesondere
a) die Planung und Projektierung,
b) die Lieferung der vereinbarten Komponenten und Materialien,
c) die Montage und Installation,
d) Dachdeckerarbeiten,
e) Elektroinstallationen,
f) Heizungs- und Sanitärinstallationen,
g) Fundament-, Kernbohr- und Nebenarbeiten,
h) die Inbetriebnahme der Anlage,
i) die Einweisung des Auftraggebers in die wesentlichen Funktionen der Anlage,
j) die Unterstützung bei Anmeldungen gegenüber Netzbetreibern, Messstellenbetreibern oder Förderstellen, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.
3.3 Umfang der Leistungspflicht
Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die im Angebot ausdrücklich vereinbarten Leistungen.
Leistungen oder Arbeiten, die im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt sind, gelten nicht als geschuldet, auch wenn sie zur vollständigen Nutzung der Anlage im Einzelfall zweckmäßig oder wünschenswert erscheinen.
3.4 Nicht vom Leistungsumfang erfasste Leistungen
Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, gehören insbesondere folgende Leistungen nicht zum Leistungsumfang:
statische Berechnungen oder statische Nachweise,
behördliche Genehmigungen,
Bauanträge,
Vermessungsleistungen,
geologische Untersuchungen,
zerstörende Bauteilöffnungen,
Maler-, Putz-, Fliesen-, Trockenbau- und Wiederherstellungsarbeiten,
Garten-, Pflaster- und Landschaftsbauarbeiten,
Entsorgung schadstoffbelasteter Baustoffe,
Arbeiten an verdeckten oder erst während der Ausführung erkennbaren Mängeln,
sonstige Folgegewerke,
Wartungs- und Serviceleistungen nach Abschluss der Abnahme, soweit diese nicht gesondert vereinbart wurden.
3.5 Ausführung der Leistungen
Die Ausführung sämtlicher Leistungen erfolgt entsprechend den zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Vorgaben sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
3.6 Einsatz von Nachunternehmern
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen fachlich geeignete und qualifizierte Nachunternehmer einzusetzen.
Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber auch beim Einsatz von Nachunternehmern für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung verantwortlich.
3.7 Leistungsgrenzen
Der Auftragnehmer schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keinen bestimmten Energieertrag, keine bestimmte Eigenverbrauchsquote, keine bestimmte Förderhöhe sowie keine bestimmte Amortisationszeit, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich als Beschaffenheit der Anlage vereinbart wurde.
Prognosen, Berechnungen und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen dienen ausschließlich der Orientierung und beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Rahmenbedingungen.
3.8 Fördermittel, Genehmigungen und behördliche Verfahren
3.8.1 Fördermittel
Soweit der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Beantragung oder Abwicklung von Fördermitteln unterstützt, erfolgt dies ausschließlich als freiwillige Serviceleistung und nur im vertraglich vereinbarten Umfang.
Ein Anspruch auf die Beantragung bestimmter Förderprogramme besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
3.8.2 Keine Fördergarantie
Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Bewilligung, die Höhe oder den Fortbestand von Fördermitteln.
Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Entscheidungen von Förderstellen, Behörden oder sonstigen Dritten.
3.8.3 Änderungen von Förderbedingungen
Änderungen gesetzlicher Vorschriften, Förderrichtlinien, technischer Anforderungen oder Förderbedingungen nach Vertragsschluss begründen keine Pflicht des Auftragnehmers zur Anpassung der vereinbarten Leistungen, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wird.
Erforderliche Anpassungen gelten als Zusatzleistungen.
3.8.4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche für Förderanträge oder behördliche Verfahren erforderlichen Unterlagen, Nachweise und Erklärungen vollständig, wahrheitsgemäß und rechtzeitig bereitzustellen.
Für Nachteile, die auf unvollständigen, verspäteten oder unzutreffenden Angaben des Auftraggebers beruhen, haftet der Auftragnehmer nicht.
3.8.5 Behördliche Genehmigungen
Soweit für die Durchführung des Vorhabens behördliche Genehmigungen, Zustimmungen Dritter oder öffentlich-rechtliche Erlaubnisse erforderlich sind, obliegt deren Einholung grundsätzlich dem Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Dies gilt insbesondere für denkmalrechtliche Genehmigungen, erforderliche Zustimmungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigungen.
3.8.6 Netzbetreiber und Messstellenbetreiber
Die Bearbeitung von Netzanschlussanträgen, Zählerwechseln, Inbetriebsetzungen oder sonstigen Maßnahmen durch den zuständigen Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber liegt außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für hierdurch entstehende Verzögerungen oder daraus resultierende wirtschaftliche Nachteile.
3.8.7 Marktstammdatenregister und Betreiberpflichten
Soweit gesetzliche Melde- oder Registrierungspflichten bestehen, insbesondere gegenüber dem Marktstammdatenregister, ist der Auftraggeber für deren fristgerechte Erfüllung verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber hierbei, erfolgt dies ohne Gewähr für die Vollständigkeit oder den Fortbestand gesetzlicher Anforderungen.
3.8.8 Fälligkeit der Vergütung
Die Fälligkeit der vereinbarten Vergütung ist unabhängig von der Bewilligung, Auszahlung oder Höhe etwaiger Fördermittel.
Insbesondere berechtigen ausstehende Förderentscheidungen, verzögerte Auszahlungen oder Rückfragen von Förderstellen den Auftraggeber nicht, fällige Abschlags- oder Schlusszahlungen zurückzuhalten.
4.9 Förderfähige Leistungen
Die Förderfähigkeit einzelner Lieferungen oder Leistungen richtet sich ausschließlich nach den jeweils geltenden Förderbedingungen. Aus der Aufnahme einer Leistung in das Angebot kann nicht auf deren Förderfähigkeit geschlossen werden.
4.10 Rückforderungen von Fördermitteln
Soweit Fördermittel aufgrund von Umständen zurückgefordert werden, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers liegen, insbesondere aufgrund späterer Änderungen der Förderbedingungen, unzutreffender Angaben des Auftraggebers oder einer nicht vertragsgemäßen Nutzung der Anlage, haftet der Auftragnehmer hierfür nicht.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Allgemeine Mitwirkungspflicht
Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Voraussetzungen zu schaffen, die für eine ordnungsgemäße, sichere und termingerechte Durchführung der Vertragsleistungen erforderlich sind.
Er hat den Auftragnehmer während der gesamten Vertragsdurchführung im zumutbaren Umfang zu unterstützen und alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen.
4.2 Zutritt zum Grundstück und Gebäude
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer sowie dessen Mitarbeitern und beauftragten Nachunternehmern während der üblichen Arbeitszeiten ungehinderten Zugang zum Grundstück, zum Gebäude sowie zu sämtlichen für die Vertragsausführung erforderlichen Räumen und Anlagen zu ermöglichen.
Hierzu gehören insbesondere
Dachflächen,
Technikräume,
Heizungsräume,
Hausanschlussräume,
Zählerschränke,
Kellerräume,
Dachböden,
Garagen sowie
sonstige für die Ausführung erforderliche Bereiche.
4.3 Freie Arbeitsbereiche
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass sämtliche Arbeits-, Lager- und Montageflächen zum vereinbarten Ausführungszeitpunkt frei zugänglich und von Gegenständen geräumt sind.
Hierzu gehören insbesondere
Dachflächen,
Gerüststellflächen,
Kranstellflächen,
Zufahrten,
Technikräume,
Heizräume,
Hausanschlussräume,
Leitungswege sowie
Lagerflächen für Material.
4.4 Zufahrt und Anlieferung
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass das Grundstück mit den für die Vertragsausführung erforderlichen Fahrzeugen erreichbar ist.
Soweit die Zufahrt aufgrund örtlicher Gegebenheiten erschwert oder nur eingeschränkt möglich ist und hierdurch zusätzlicher Personal-, Geräte- oder Zeitaufwand entsteht, ist dieser gesondert zu vergüten.
4.5 Baustrom und Wasser
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer während der Dauer der Arbeiten unentgeltlich Strom sowie Wasser in ausreichendem Umfang zur Verfügung, soweit diese für die Durchführung der Arbeiten erforderlich sind.
4.6 Ansprechpartner
Der Auftraggeber benennt spätestens zum Beginn der Arbeiten einen erreichbaren Ansprechpartner, der berechtigt ist, erforderliche Abstimmungen während der Bauausführung vorzunehmen.
4.7 Mitwirkung bei Genehmigungen und Anmeldungen
Soweit Genehmigungen, Zustimmungen, Erklärungen oder Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers für die Vertragsdurchführung erforderlich sind, hat dieser diese rechtzeitig und vollständig bereitzustellen.
Dies gilt insbesondere für
Netzbetreiber,
Messstellenbetreiber,
Förderstellen,
Behörden,
Wohnungseigentümergemeinschaften,
Denkmalschutzbehörden sowie
sonstige öffentliche Stellen.
Verzögerungen aufgrund verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung des Auftraggebers gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
4.8 Angaben des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat sämtliche ihm bekannten Informationen über die baulichen und technischen Gegebenheiten vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
Hierzu gehören insbesondere Angaben über
Dachaufbau,
Dachalter,
bekannte Schäden,
Feuchtigkeitsschäden,
Asbest oder sonstige Schadstoffe,
vorhandene Leitungen,
Erdungsanlagen,
Blitzschutzanlagen,
Zählerschränke,
statische Besonderheiten,
Denkmalschutz,
Auflagen der Wohnungseigentümergemeinschaft,
sonstige für die Ausführung wesentliche Umstände.
4.9 Sicherheit auf der Baustelle
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Haustiere, Kinder sowie sonstige unbeteiligte Personen die Durchführung der Arbeiten nicht gefährden oder beeinträchtigen.
Soweit erforderlich, sind Arbeitsbereiche während der Ausführung freizuhalten.
4.10 Termine
Der Auftraggeber hat vereinbarte Ausführungs- und Montagetermine einzuhalten.
Kann ein vereinbarter Termin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand, insbesondere zusätzliche Anfahrten, Personal-, Geräte-, Gerüst-, Lager- oder Entsorgungskosten, gesondert zu berechnen.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.11 Verzögerungen
Verzögert sich die Vertragsdurchführung aufgrund fehlender Mitwirkung oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verlängern sich sämtliche Liefer-, Ausführungs- und Fertigstellungsfristen angemessen.
Hierdurch entstehende Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, soweit dieser die Verzögerung zu vertreten hat.
4.12 Versicherungsschutz
Der Auftraggeber hat für einen angemessenen Versicherungsschutz des Gebäudes sowie der Baustelle Sorge zu tragen.
Der Auftragnehmer empfiehlt dem Auftraggeber, seinen Gebäudeversicherer vor Beginn der Arbeiten über die Durchführung der Baumaßnahme zu informieren.
§ 5 Technische Voraussetzungen und Ausführungsgrundlagen
5.1 Grundlagen der Kalkulation
Die Kalkulation des Angebots basiert auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung erkennbaren baulichen, technischen und tatsächlichen Gegebenheiten am Ausführungsort sowie auf den vom Auftraggeber erteilten Informationen und zur Verfügung gestellten Unterlagen.
Soweit sich diese Grundlagen nach Vertragsschluss als unzutreffend oder unvollständig erweisen, gelten die Bestimmungen über Zusatzleistungen und Nachträge gemäß § 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
5.2 Technische Voraussetzungen
Das Angebot setzt voraus, dass die vorhandenen baulichen und technischen Voraussetzungen für die vertragsgemäße Ausführung geeignet sind.
Hierzu gehören insbesondere
eine ausreichende Tragfähigkeit der Dach- oder Gebäudekonstruktion,
eine geeignete Elektroinstallation,
eine den geltenden technischen Anforderungen entsprechende Zähleranlage,
ausreichende Leitungswege,
die erforderliche Erdungs- und Potentialausgleichsanlage,
ausreichende Platzverhältnisse,
eine geeignete Fundament- oder Aufstellfläche,
eine ausreichende Internetverbindung, soweit diese für den Betrieb einzelner Anlagenfunktionen erforderlich ist.
5.3 Statische Nachweise
Statische Berechnungen oder statische Nachweise sind nicht Bestandteil des Leistungsumfangs, sofern diese nicht ausdrücklich im Angebot aufgeführt sind.
Soweit für die vertragsgemäße Ausführung statische Nachweise gesetzlich, behördlich oder technisch erforderlich sind, sind diese vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beauftragen und dem Auftragnehmer vor Beginn der betreffenden Arbeiten zur Verfügung zu stellen.
5.4 Elektroinstallation
Das Angebot basiert auf der Annahme, dass die vorhandene Elektroinstallation für die vorgesehenen Arbeiten grundsätzlich geeignet ist.
Erforderliche Anpassungen oder Erneuerungen, insbesondere an
Zählerschränken,
Unterverteilungen,
Leitungen,
Schutzeinrichtungen,
Erdungsanlagen,
Potentialausgleichsanlagen,
Überspannungsschutzeinrichtungen
gehören nur dann zum Leistungsumfang, wenn sie ausdrücklich im Angebot aufgeführt sind.
5.5 Leitungswege
Die Kalkulation erfolgt auf Grundlage üblicher und wirtschaftlicher Leitungsführungen.
Erforderliche Mehrlängen, zusätzliche Wand- oder Deckendurchbrüche, aufwendige Verlegearten oder sonstige Erschwernisse, die bei der Angebotserstellung nicht erkennbar waren, können zu einer Anpassung des Leistungsumfangs und der Vergütung führen.
5.6 Dach- und Gebäudekonstruktion
Soweit Arbeiten an Dach- oder Gebäudekonstruktionen ausgeführt werden, basiert das Angebot auf der Annahme, dass sich diese in einem für die vertragsgemäße Ausführung geeigneten Zustand befinden.
Verdeckte Schäden, Feuchtigkeitsschäden, Schädlingsbefall, Fäulnis, Korrosion oder sonstige Mängel, die bei Vertragsschluss oder einer üblichen Besichtigung nicht erkennbar waren, sind nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs.
5.7 Schadstoffbelastete Baustoffe
Das Angebot setzt voraus, dass sich im Arbeitsbereich keine schadstoffbelasteten Baustoffe befinden, deren Bearbeitung, Entfernung oder Entsorgung besonderen gesetzlichen Vorschriften unterliegt.
Hierzu zählen insbesondere asbesthaltige Baustoffe.
Werden entsprechende Stoffe erst während der Ausführung festgestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise einzustellen.
5.8 Technische Änderungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die technische Ausführung an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen, soweit dies
zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften,
aufgrund technischer Anforderungen,
aufgrund behördlicher Vorgaben,
aufgrund von Vorgaben des Netzbetreibers oder Messstellenbetreibers oder
zur Gewährleistung einer fachgerechten und sicheren Ausführung
erforderlich ist und dem Auftraggeber hierdurch keine unzumutbaren Nachteile entstehen.
5.9 Internetverbindung
Soweit einzelne Funktionen der gelieferten Anlage eine Internetverbindung voraussetzen, ist der Auftraggeber für die Bereitstellung einer funktionsfähigen Internetverbindung am Installationsort verantwortlich.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Funktionseinschränkungen, die ausschließlich auf einer fehlenden oder unzureichenden Internetverbindung beruhen.
5.10 Feststellung technischer Hindernisse
Werden während der Planung oder Ausführung technische oder bauliche Umstände festgestellt, die bei Vertragsschluss trotz ordnungsgemäßer Besichtigung oder aufgrund verdeckter Bauverhältnisse nicht erkennbar waren und die eine Änderung der Ausführung oder zusätzliche Leistungen erforderlich machen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren.
Erforderliche Zusatzleistungen oder Nachträge richten sich nach § 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 6 Zusatzleistungen, Leistungsänderungen und Nachträge
6.1 Leistungsänderungen
Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs, der Ausführung oder der verwendeten Komponenten, bedürfen diese einer gesonderten Vereinbarung.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierdurch entstehende Mehrkosten sowie Auswirkungen auf Liefer-, Ausführungs- und Fertigstellungsfristen angemessen zu berücksichtigen.
6.2 Zusatzleistungen
Leistungen, die im ursprünglichen Angebot nicht enthalten sind und nach Vertragsschluss auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten erforderlich werden, gelten als Zusatzleistungen.
Zusatzleistungen werden gesondert vergütet.
6.3 Verdeckte Mängel und unvorhersehbare Umstände
Werden während der Planung oder Ausführung Umstände festgestellt, die bei Vertragsschluss trotz ordnungsgemäßer Besichtigung oder aufgrund verdeckter Bauverhältnisse nicht erkennbar waren und die eine Änderung der Ausführung oder zusätzliche Leistungen erforderlich machen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren.
Hierzu gehören insbesondere
Schäden an Dach- oder Gebäudekonstruktionen,
nicht normgerechte Elektroinstallationen,
fehlende oder mangelhafte Erdungsanlagen,
unzureichende Tragfähigkeit,
schadstoffbelastete Baustoffe,
ungeeignete Leitungswege,
zusätzliche Fundamentarbeiten,
Brandschutzanforderungen,
behördliche Auflagen sowie
sonstige technische oder bauliche Hindernisse.
Erforderliche Zusatzleistungen werden erst nach Zustimmung des Auftraggebers ausgeführt, soweit nicht aus Sicherheitsgründen ein sofortiges Handeln erforderlich ist.
6.4 Vergütung von Zusatzleistungen
Zusatzleistungen werden nach den zum Zeitpunkt ihrer Beauftragung gültigen Preisen des Auftragnehmers oder auf Grundlage eines gesonderten Angebots vergütet.
Soweit eine Preisvereinbarung im Einzelfall nicht möglich ist, erfolgt die Abrechnung nach dem tatsächlich entstandenen Material- und Zeitaufwand zu den üblichen Vergütungssätzen des Auftragnehmers.
6.5 Änderungen auf Wunsch des Auftraggebers
Verlangt der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen der Planung, Ausführung oder des Leistungsumfangs, ist der Auftragnehmer berechtigt,
bereits erbrachte Planungsleistungen,
entstandene Materialkosten,
Lagerkosten,
Rücksendekosten,
Stornokosten,
zusätzliche Arbeitszeiten sowie
sonstige hierdurch verursachte Aufwendungen
gesondert zu berechnen.
6.6 Auswirkungen auf Termine
Leistungsänderungen oder Zusatzleistungen können zu einer angemessenen Verlängerung der vereinbarten Liefer-, Ausführungs- oder Fertigstellungsfristen führen.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren.
6.7 Dokumentation
Zusatzleistungen und Nachträge werden vor ihrer Ausführung grundsätzlich in Textform dokumentiert. Die Dokumentation soll Leistungsinhalt, Mehr- oder Mindervergütung sowie erkennbare Auswirkungen auf vereinbarte Termine enthalten.
Erteilt der Auftraggeber oder eine nachweislich bevollmächtigte Person auf der Baustelle eine eindeutige Anweisung zu einer Zusatzleistung, kann diese nach vorherigem Hinweis auf die Vergütungspflicht Grundlage der Ausführung und Vergütung sein. Sicherheitsbedingte Sofortmaßnahmen gemäß Ziffer 6.8 bleiben unberührt.
6.8 Sicherheitsbedingte Sofortmaßnahmen
Soweit zur Abwehr erheblicher Gefahren für Personen, Sachen oder die Bausubstanz sofortige Maßnahmen erforderlich sind und eine vorherige Zustimmung des Auftraggebers nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, ist der Auftragnehmer berechtigt, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.
Der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich informiert.
Soweit die Ursache der Maßnahme nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist und die Arbeiten nicht zum ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, sind die hierdurch entstehenden Kosten vom Auftraggeber zu tragen.
6.9 Änderung bereits bestellter Komponenten
Verlangt der Auftraggeber nach Vertragsschluss den Austausch oder die Änderung bereits bestellter oder beschaffter Komponenten, ist der Auftragnehmer berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten gesondert zu berechnen.
Hierzu zählen insbesondere Mehrkosten aufgrund von Stornierungen, Rücknahmen, Rücksendungen, Wiedereinlagerungen, Minderwerten, erneuten Bestellungen, Preisabweichungen, Transportkosten sowie zusätzlichem Planungs-, Montage- oder Verwaltungsaufwand.
Soweit eine Rückgabe oder Stornierung der ursprünglich bestellten Komponenten nicht oder nur gegen Kosten möglich ist, trägt der Auftraggeber die hierdurch entstehenden Aufwendungen, sofern der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat.
6.10 Unterbrechung der Arbeiten auf Wunsch des Auftraggebers
Unterbricht oder verschiebt der Auftraggeber die Ausführung der Vertragsleistungen nach Vertragsschluss aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, bereits entstandene Kosten sowie hierdurch verursachte Mehrkosten, insbesondere für Lagerung, erneute Anfahrten, Gerüstvorhaltung, Personaldisposition, Materialbereitstellung und sonstige Mehraufwendungen, gesondert zu berechnen.
Vereinbarte Liefer-, Ausführungs- und Fertigstellungsfristen verlängern sich in diesem Fall angemessen.
§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen
7.1 Vergütung
Die Vergütung für die vom Auftragnehmer geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
Sämtliche Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.
7.2 Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen
Soweit für Lieferungen und Leistungen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG vorliegen, erfolgt die Abrechnung mit dem gesetzlich vorgesehenen Umsatzsteuersatz.
Der Auftraggeber bestätigt mit Vertragsschluss, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes beziehungsweise des Nullsteuersatzes vorliegen.
Sollten sich diese Angaben nachträglich als unzutreffend erweisen und hierdurch eine Nachforderung der Finanzverwaltung entstehen, hat der Auftraggeber den hierdurch entstehenden Steuerbetrag zu erstatten, soweit er die unzutreffenden Angaben zu vertreten hat.
7.3 Zahlungsplan
Die Höhe und Fälligkeit vereinbarter Voraus-, Abschlags- und Schlusszahlungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Mit nachgewiesenem Eintritt des im Angebot definierten Zahlungsmeilensteins und Zugang einer prüffähigen Abschlagsrechnung wird die entsprechende Abschlagszahlung fällig.
7.4 Fälligkeit
Rechnungen sind, soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der jeweiligen Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Maßgeblich ist der Zahlungseingang auf dem vom Auftragnehmer angegebenen Konto.
7.5 Zurückbehaltungsrecht bei Zahlungsverzug
Der Auftragnehmer ist berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückzuhalten, sofern sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug befindet.
Hierdurch entstehende Terminverschiebungen gelten nicht als vom Auftragnehmer zu vertretende Verzögerungen.
7.6 Zahlungsverzug
Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie einen weitergehenden nachgewiesenen Verzugsschaden geltend zu machen.
7.7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif sind oder aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
7.8 Preisanpassungen
Verzögert sich die Ausführung der Vertragsleistungen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, um mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Anpassung der Vergütung zu verlangen, soweit sich die für die noch nicht ausgeführten Leistungen maßgeblichen Material-, Lohn-, Transport-, Energie- oder Beschaffungskosten nachweislich verändert haben.
Gleiches gilt, wenn bereits bei Vertragsschluss vereinbart wurde, dass die betreffenden Lieferungen oder Leistungen erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen.
Eine Preisanpassung ist ausschließlich in dem Umfang zulässig, in dem sich die konkret für das Vorhaben maßgeblichen Kosten nach Vertragsschluss tatsächlich verändert haben. Kostensenkungen sind in gleicher Weise zu berücksichtigen. Eine Erhöhung des kalkulierten Gewinnanteils ist ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber Anlass und Berechnung der Preisanpassung in Textform mitteilen.
Übersteigt die Preisanpassung 5 % der auf den noch nicht ausgeführten Leistungsteil entfallenden Vergütung, ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich dieses Leistungsteils vom Vertrag zurückzutreten. Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen und für das Vorhaben verbindlich beschaffte oder dem Auftraggeber rechtssicher zugeordnete Materialien sind entsprechend der gesetzlichen Vorschriften abzurechnen.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere § 309 Nr. 1 BGB, bleiben unberührt.
7.9 Zahlungen
Zahlungen sind ausschließlich auf das in der jeweiligen Rechnung angegebene Konto des Auftragnehmers zu leisten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, eingehende Zahlungen nach den gesetzlichen Vorschriften auf bestehende Forderungen anzurechnen.
7.10 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag bleiben alle gelieferten Waren und Komponenten Eigentum des Auftragnehmers.
Die weitergehenden Regelungen zum Eigentumsvorbehalt ergeben sich aus § 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 8 Liefer- und Ausführungsfristen
8.1 Liefer- und Ausführungsfristen
Vereinbarte Liefer-, Montage-, Ausführungs- oder Fertigstellungstermine ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot oder einer gesonderten Terminvereinbarung.
Sämtliche Terminangaben stehen unter dem Vorbehalt eines ordnungsgemäßen Projektablaufs sowie der rechtzeitigen Mitwirkung des Auftraggebers.
8.2 Unverbindliche Terminangaben
Soweit Termine nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden, stellen sie lediglich unverbindliche Plantermine dar.
Der Auftragnehmer ist bemüht, diese Termine einzuhalten, übernimmt hierfür jedoch keine Garantie.
8.3 Beginn der Ausführung
Die Ausführung der Vertragsleistungen setzt insbesondere voraus, dass
sämtliche für die Ausführung erforderlichen Unterlagen vorliegen,
erforderliche Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers erbracht wurden,
vereinbarte Abschlagszahlungen fristgerecht eingegangen sind,
die technischen Voraussetzungen für die Ausführung vorliegen und
keine sonstigen Leistungshindernisse bestehen.
8.4 Höhere Gewalt und unvorhersehbare Ereignisse
Liefer- und Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, soweit deren Einhaltung durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände verhindert wird, die der Auftragnehmer auch bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht vermeiden konnte und nicht zu vertreten hat. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
Hierzu gehören insbesondere
höhere Gewalt,
Sturm,
Starkregen,
Schnee,
Eis,
außergewöhnliche Hitze,
Hochwasser,
Feuer,
Streiks,
Aussperrungen,
Pandemien,
Epidemien,
behördliche Maßnahmen,
Materialengpässe,
Lieferverzögerungen von Herstellern oder Zulieferern,
Transportstörungen,
Energieversorgungsstörungen,
Verzögerungen durch Netzbetreiber,
Verzögerungen durch Messstellenbetreiber,
Verzögerungen aufgrund behördlicher Genehmigungen sowie
sonstige unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers. Materialengpässe sowie Liefer- oder Transportverzögerungen fallen nur hierunter, wenn der Auftragnehmer das Beschaffungsrisiko nicht übernommen hat und das Hindernis trotz rechtzeitiger und zumutbarer Beschaffungsmaßnahmen nicht abwenden konnte.
8.5 Witterungsbedingte Unterbrechungen
Soweit die vertragsgemäße Ausführung aufgrund ungeeigneter Witterungsverhältnisse nicht oder nur unter Gefährdung von Personen, Sachen oder der Ausführungsqualität möglich ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zum Wegfall der Behinderung zu unterbrechen.
Dies gilt insbesondere für Arbeiten auf Dächern sowie für sonstige witterungsabhängige Leistungen.
8.6 Verzögerungen durch den Auftraggeber
Verzögert sich die Ausführung aufgrund fehlender Mitwirkung oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verlängern sich sämtliche vereinbarten Liefer-, Montage- und Fertigstellungsfristen angemessen.
Hierdurch entstehende Mehrkosten richten sich nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
8.7 Lieferverzögerungen einzelner Komponenten
Verzögert sich die Lieferung einzelner Komponenten aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, gleichwertige Komponenten gemäß § 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzusetzen oder den Ausführungstermin entsprechend anzupassen.
8.8 Netzanschluss und Inbetriebnahme
Soweit für den endgültigen Netzanschluss oder die dauerhafte Inbetriebnahme Mitwirkungshandlungen des Netzbetreibers, Messstellenbetreibers oder sonstiger Dritter erforderlich sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für deren Bearbeitungs- oder Ausführungszeiten.
Verzögerungen, die ausschließlich im Verantwortungsbereich dieser Stellen liegen, begründen keinen Verzug des Auftragnehmers.
8.9 Teilfertigstellung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vertragsleistungen in technisch sinnvollen Bauabschnitten oder Teilleistungen auszuführen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist und hierdurch keine unzumutbaren Nachteile entstehen.
8.10 Mitteilungspflicht
Ergeben sich während der Vertragsdurchführung Umstände, die voraussichtlich zu einer wesentlichen Verzögerung führen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren.
§ 9 Technische Fertigstellung
9.1 Technische Fertigstellung
Die Vertragsleistungen gelten als technisch fertiggestellt, sobald der Auftragnehmer sämtliche nach dem Vertrag geschuldeten Lieferungen und Leistungen erbracht hat und die Anlage entsprechend ihrer technischen Zweckbestimmung betriebsbereit ist.
Eine technische Fertigstellung liegt auch dann vor, wenn einzelne Leistungen oder Maßnahmen ausschließlich aufgrund fehlender Mitwirkung Dritter, insbesondere des zuständigen Netzbetreibers, Messstellenbetreibers oder einer Behörde, noch nicht abgeschlossen werden können.
9.2 Betriebsbereitschaft
Eine Anlage gilt als betriebsbereit, sobald sämtliche wesentlichen Komponenten entsprechend den anerkannten Regeln der Technik installiert, angeschlossen und funktionsfähig hergestellt wurden.
Die endgültige Inbetriebnahme oder der Netzanschluss durch den zuständigen Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber ist hierfür nicht Voraussetzung.
Die technische Fertigstellung setzt nicht voraus, dass der Auftraggeber die Anlage bereits uneingeschränkt nutzen oder Energie in das öffentliche Netz einspeisen kann, sofern dies ausschließlich von der Mitwirkung Dritter oder öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen abhängt.
9.3 Restarbeiten
Geringfügige Restarbeiten oder unwesentliche Mängel, welche die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen, stehen der technischen Fertigstellung nicht entgegen.
Diese werden innerhalb angemessener Frist nachgeholt oder beseitigt.
9.4 Verzögerungen durch Dritte
Verzögert sich die endgültige Inbetriebnahme, der Zählertausch, die Freigabe des Netzanschlusses oder sonstige Maßnahmen aufgrund von Umständen, die ausschließlich im Verantwortungsbereich des Netzbetreibers, Messstellenbetreibers, einer Behörde oder eines sonstigen Dritten liegen, gilt die Anlage dennoch als technisch fertiggestellt, sofern sämtliche vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen erbracht wurden.
Hierdurch gerät der Auftragnehmer nicht in Verzug.
9.5 Dokumentation
Nach technischer Fertigstellung stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die vertraglich geschuldeten Unterlagen zur Verfügung, soweit diese bereits vorliegen.
Unterlagen oder Bescheinigungen, deren Erstellung oder Herausgabe von Dritten abhängig ist, werden nach deren Eingang unverzüglich nachgereicht.
9.6 Auswirkungen auf weitere Vertragsbestandteile
Die technische Fertigstellung ist von der Abnahme sowie von gesetzlichen oder behördlichen Freigaben zu unterscheiden.
Die Regelungen über die Abnahme gemäß § 10 sowie die Bestimmungen über den Testbetrieb gemäß § 11 bleiben hiervon unberührt.
§ 10 Abnahme
10.1 Abnahmepflicht
Nach der technischen Fertigstellung gemäß § 9 ist der Auftraggeber verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachten Leistungen unverzüglich gemeinsam mit dem Auftragnehmer zu besichtigen und abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen, die die Gebrauchstauglichkeit oder Funktionsfähigkeit der Anlage erheblich beeinträchtigen.
10.2 Abnahmeprotokoll
Über die Abnahme soll ein gemeinsames Abnahmeprotokoll erstellt werden.
In diesem können insbesondere festgehalten werden:
der Zeitpunkt der Abnahme,
etwaige festgestellte Mängel,
vereinbarte Restarbeiten,
Fristen zur Mängelbeseitigung sowie
sonstige Hinweise oder Vereinbarungen.
Die Wirksamkeit der Abnahme ist nicht davon abhängig, dass ein Abnahmeprotokoll erstellt oder von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wird.
10.3 Unwesentliche Mängel
Unwesentliche Mängel oder geringfügige Restarbeiten, welche die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Der Auftragnehmer wird diese innerhalb angemessener Frist beseitigen.
10.4 Wesentliche Mängel
Liegen wesentliche Mängel vor, welche die vertragsgemäße Nutzung der Anlage erheblich beeinträchtigen, kann der Auftraggeber die Abnahme bis zur Beseitigung dieser Mängel verweigern.
Der Auftragnehmer wird die wesentlichen Mängel innerhalb angemessener Frist beseitigen.
10.5 Teilabnahmen
Soweit dies gesetzlich zulässig und im Einzelfall sachlich gerechtfertigt ist, können die Vertragsparteien Teilabnahmen einzelner, in sich abgeschlossener Leistungen vereinbaren.
10.6 Nutzung vor Abnahme
Nimmt der Auftraggeber die Anlage oder wesentliche Teile hiervon vor der förmlichen Abnahme dauerhaft bestimmungsgemäß in Gebrauch, gilt dies nicht automatisch als Abnahme. Die gesetzlichen Regelungen über die Abnahme bleiben unberührt.
10.7 Mängelrechte
Die Abnahme schließt die Geltendmachung gesetzlicher Mängelrechte wegen bei der Abnahme nicht erkennbarer Mängel nicht aus.
Dem Auftraggeber bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte uneingeschränkt erhalten.
10.8 Mängelanzeige
Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkennbare Mängel im Rahmen der gemeinsamen Abnahme möglichst konkret zu benennen.
Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers hinsichtlich später erkennbarer oder verdeckter Mängel bleiben hiervon unberührt.
§ 11 Testbetrieb und Betrieb der Anlage
11.1 Testbetrieb
Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Abschluss der Montage- und Installationsarbeiten sämtliche zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit erforderlichen Prüfungen, Messungen und Testläufe durchzuführen.
Der Testbetrieb dient ausschließlich der Kontrolle der ordnungsgemäßen Funktion der Anlage und stellt keine endgültige Inbetriebnahme im energiewirtschaftlichen oder öffentlich-rechtlichen Sinne dar.
11.2 Betriebsbereitschaft
Nach erfolgreichem Abschluss des Testbetriebs gilt die Anlage als betriebsbereit, soweit sämtliche vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen erbracht wurden.
Die endgültige Inbetriebnahme oder die uneingeschränkte Nutzung der Anlage kann von weiteren Voraussetzungen abhängen, insbesondere von Maßnahmen des zuständigen Netzbetreibers oder Messstellenbetreibers.
11.3 Netzanschluss
Soweit für den dauerhaften Betrieb der Anlage Maßnahmen des zuständigen Netzbetreibers oder Messstellenbetreibers erforderlich sind, insbesondere der Einbau oder Austausch eines geeigneten Stromzählers oder die Freigabe der Einspeisung, liegen diese Maßnahmen ausschließlich im Verantwortungsbereich der jeweiligen Stelle.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Verzögerungen, die hierdurch entstehen.
11.4 Betrieb bis zum Zählertausch
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gesetzlichen sowie die Vorgaben des zuständigen Netzbetreibers und Messstellenbetreibers zum Betrieb der Anlage einzuhalten.
Soweit die Anlage bis zum Einbau eines geeigneten Stromzählers oder bis zur Freigabe des Netzbetreibers nicht dauerhaft betrieben werden darf, hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass die Anlage entsprechend diesen Vorgaben betrieben oder außer Betrieb gehalten wird.
11.5 Hinweise des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber im Rahmen der Übergabe über die ihm bekannten technischen Voraussetzungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage informieren.
Die Einhaltung gesetzlicher Betreiberpflichten sowie der Vorgaben des Netzbetreibers obliegt jedoch dem Auftraggeber als Anlagenbetreiber.
11.6 Eigenmächtige Änderungen
Nach der technischen Fertigstellung dürfen Änderungen an der Anlage, insbesondere an der elektrischen Installation, den Sicherheitseinrichtungen oder den werkseitigen Einstellungen, nur durch fachkundige Personen vorgenommen werden.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Funktionsstörungen, die auf eigenmächtige Veränderungen oder Eingriffe Dritter zurückzuführen sind.
11.7 Betriebshinweise
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Bedienungs-, Betriebs- und Sicherheitshinweise des Herstellers sowie die vom Auftragnehmer übergebenen Unterlagen zu beachten.
Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen, die auf einer unsachgemäßen Bedienung oder einem bestimmungswidrigen Betrieb beruhen, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers.
11.8 Vorläufige Inbetriebnahme
Soweit der Auftragnehmer die Anlage vor dem endgültigen Netzanschluss oder vor dem Einbau eines geeigneten Stromzählers testweise in Betrieb nimmt, erfolgt dies ausschließlich zur Überprüfung der technischen Funktion.
Hieraus entsteht kein Anspruch des Auftraggebers auf einen dauerhaften Betrieb der Anlage vor Vorliegen sämtlicher gesetzlichen und technischen Voraussetzungen.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
12.1 Eigentumsvorbehalt
Sämtliche vom Auftragnehmer gelieferten Waren, Komponenten und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.
12.2 Sorgfaltspflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände bis zum Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung, Verlust oder Zerstörung zu schützen.
12.3 Verfügungen über Vorbehaltsware
Bis zum Eigentumsübergang darf der Auftraggeber die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherheit übereignen, soweit hierdurch die Rechte des Auftragnehmers beeinträchtigt würden.
12.4 Pfändungen und Eingriffe Dritter
Werden unter Eigentumsvorbehalt stehende Gegenstände gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer hierüber unverzüglich in Textform zu informieren und den Dritten auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen.
Soweit erforderlich, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer bei der Wahrnehmung seiner Rechte angemessen zu unterstützen.
12.5 Verbindung mit dem Grundstück
Werden unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Komponenten bestimmungsgemäß mit einem Grundstück oder Gebäude verbunden, bleibt der Eigentumsvorbehalt im gesetzlich zulässigen Umfang bestehen, bis sämtliche Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag vollständig erfüllt wurden.
Die gesetzlichen Vorschriften über wesentliche Bestandteile sowie die hieraus folgenden Rechte und Pflichten bleiben unberührt.
12.6 Rücknahme bei Zahlungsverzug
Kommt der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen erheblich in Verzug und liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach vorheriger Fristsetzung und Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
12.7 Eigentumsübergang
Mit vollständiger Begleichung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag geht das Eigentum an den gelieferten Waren und Komponenten auf den Auftraggeber über.
12.8 Versicherungspflicht bei Beschädigungen
Soweit unter Eigentumsvorbehalt stehende Gegenstände vor dem Eigentumsübergang durch Dritte beschädigt oder zerstört werden und hieraus Versicherungsleistungen oder Schadensersatzansprüche entstehen, hat der Auftraggeber diese Ansprüche im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften an den Auftragnehmer herauszugeben, soweit dessen Eigentumsinteressen betroffen sind.
§ 13 Gewährleistung
13.1 Gesetzliche Gewährleistungsrechte
Für Mängel der vom Auftragnehmer erbrachten Lieferungen und Leistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.
13.2 Mängelanzeige
Der Auftraggeber wird gebeten, erkennbare Mängel nach deren Feststellung möglichst unverzüglich in Textform gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen.
Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
13.3 Gelegenheit zur Nacherfüllung
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer vor der Beauftragung Dritter oder der Durchführung eigener Maßnahmen eine angemessene Gelegenheit zur Untersuchung des gerügten Mangels sowie zur gesetzlichen Nacherfüllung einzuräumen.
Hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen eine sofortige Maßnahme zur Abwehr erheblicher Schäden oder Gefahren zwingend erforderlich ist.
13.4 Natürlicher Verschleiß
Keine Mängel im Sinne der gesetzlichen Gewährleistung sind insbesondere
natürlicher Verschleiß,
übliche Alterungserscheinungen,
gewöhnliche Abnutzung,
witterungsbedingte Veränderungen,
übliche Farb- oder Strukturabweichungen,
geringfügige optische Veränderungen, welche die Funktion nicht beeinträchtigen,
Verschmutzungen durch Umwelteinflüsse,
übliche Materialbewegungen aufgrund temperaturbedingter Ausdehnung.
13.5 Unsachgemäße Nutzung
Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, soweit Mängel oder Schäden zurückzuführen sind auf
unsachgemäße Bedienung,
nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch,
eigenmächtige Veränderungen,
Eingriffe durch nicht autorisierte Dritte,
unterlassene Wartung,
fehlende Pflege,
äußere Einwirkungen,
höhere Gewalt oder
sonstige Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers.
Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer den Mangel zu vertreten hat.
13.6 Herstellervorgaben
Der Auftraggeber hat die Betriebs-, Wartungs- und Pflegehinweise des Herstellers sowie die vom Auftragnehmer übergebenen Unterlagen zu beachten.
Schäden, die ausschließlich auf einer Nichtbeachtung dieser Vorgaben beruhen, begründen keine Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer.
13.7 Nachbesserungsarbeiten
Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung entscheidet der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Art der Nacherfüllung.
Soweit gesetzlich zulässig, erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
13.8 Fremdeingriffe
Werden nach der Abnahme Änderungen, Erweiterungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe durch den Auftraggeber oder durch Dritte vorgenommen, haftet der Auftragnehmer nicht für hierdurch verursachte Mängel oder Schäden.
Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber nachweist, dass der geltend gemachte Mangel nicht auf den Fremdeingriff zurückzuführen ist.
13.9 Dokumentation von Mängeln
Zur schnelleren Bearbeitung von Gewährleistungsfällen wird der Auftraggeber gebeten, festgestellte Mängel möglichst durch Fotos oder sonstige geeignete Unterlagen zu dokumentieren und dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen.
Hierdurch werden die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers nicht eingeschränkt.
13.10 Optische Beschaffenheit
Handelsübliche und technisch unvermeidbare geringfügige Farb-, Struktur- oder Oberflächenabweichungen stellen keinen Sachmangel dar, sofern keine bestimmte optische Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde und weder der objektive Gesamteindruck noch Funktion, Sicherheit, Haltbarkeit oder Gebrauchstauglichkeit der jeweiligen Leistung wesentlich beeinträchtigt werden. Ergänzende Regelungen können sich aus den Besonderen Technischen Vertragsbedingungen ergeben.
§ 14 Herstellergarantien
14.1 Freiwillige Herstellergarantien
Soweit für einzelne Komponenten oder Produkte freiwillige Herstellergarantien bestehen, ergeben sich deren Umfang, Inhalt, Voraussetzungen und Dauer ausschließlich aus den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers.
Der Auftragnehmer übernimmt insoweit keine eigene Garantie, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
14.2 Garantiegeber
Garantiegeber ist ausschließlich der jeweilige Hersteller der betreffenden Komponente.
Ansprüche aus einer Herstellergarantie bestehen unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Garantiegeber nach Maßgabe der jeweiligen Garantiebedingungen.
14.3 Unterstützung durch den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber im Rahmen des Zumutbaren bei der Abwicklung von Garantieansprüchen gegenüber dem jeweiligen Hersteller unterstützen.
Ein Anspruch auf Übernahme der Garantieabwicklung oder auf kostenlose Durchführung von Garantiearbeiten durch den Auftragnehmer besteht hieraus jedoch nicht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
14.4 Voraussetzungen der Herstellergarantie
Der Auftraggeber hat sämtliche vom jeweiligen Hersteller vorgegebenen Garantiebedingungen einzuhalten.
Hierzu können insbesondere gehören
die ordnungsgemäße Inbetriebnahme,
regelmäßige Wartungen,
bestimmungsgemäßer Betrieb,
die Einhaltung der Bedienungsanleitungen,
die Verwendung zugelassener Komponenten sowie
die Einhaltung vorgeschriebener Wartungsintervalle.
Die Nichteinhaltung solcher Vorgaben kann zum Verlust der Herstellergarantie führen.
14.5 Garantieausschlüsse
Soweit Garantieansprüche aufgrund
unsachgemäßer Bedienung,
eigenmächtiger Veränderungen,
Eingriffen nicht autorisierter Dritter,
höherer Gewalt,
äußerer Beschädigungen oder
sonstiger vom Hersteller ausgeschlossener Umstände
nicht bestehen, haftet der Auftragnehmer hierfür nicht.
14.6 Kosten außerhalb der Herstellergarantie
Lehnt der Hersteller die Übernahme einer Garantieleistung ab oder fällt die beanstandete Leistung nicht unter die Herstellergarantie, ist der Auftragnehmer berechtigt, die hierdurch entstehenden Prüf-, Anfahrts-, Arbeits-, Material- und sonstigen Kosten nach den jeweils gültigen Vergütungssätzen abzurechnen, sofern der Auftragnehmer den Mangel nicht im Rahmen seiner gesetzlichen Gewährleistung zu vertreten hat.
14.7 Verhältnis zur gesetzlichen Gewährleistung
Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer bleiben durch bestehende Herstellergarantien unberührt.
Herstellergarantien stellen freiwillige Leistungen des jeweiligen Herstellers dar und ersetzen weder die gesetzlichen Gewährleistungsrechte noch erweitern sie diese gegenüber dem Auftragnehmer.
14.8 Austausch von Komponenten im Garantiefall
Soweit im Rahmen einer Herstellergarantie einzelne Komponenten durch den Hersteller ersetzt werden, erstreckt sich eine hierdurch entstehende neue Garantie ausschließlich auf die ersetzten Komponenten und nur im Umfang der jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers.
Weitergehende Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer werden hierdurch nicht begründet.
§ 15 Haftung
15.1 Gesetzliche Haftung
Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
Ebenso haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
15.2 Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer ebenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die Haftung ist in diesem Fall jedoch auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
15.3 Übrige Fälle leichter Fahrlässigkeit
Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
15.4 Haftung für Angaben des Auftraggebers
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Mehraufwendungen, die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet mitgeteilten Angaben des Auftraggebers beruhen, sofern der Auftragnehmer diese nicht kannte oder kennen musste.
Dies gilt insbesondere für Angaben über
die Dachkonstruktion,
vorhandene Leitungen,
Elektroinstallationen,
Erdungsanlagen,
statische Gegebenheiten,
Vorschäden,
Denkmalschutz,
behördliche Auflagen sowie
sonstige technische oder bauliche Besonderheiten.
15.5 Haftung für Leistungen Dritter
Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, Ausfälle oder Schäden, die ausschließlich durch Leistungen oder Entscheidungen Dritter verursacht werden.
Hierzu gehören insbesondere
Netzbetreiber,
Messstellenbetreiber,
Energieversorgungsunternehmen,
Behörden,
Förderstellen,
Hersteller,
Lieferanten sowie
sonstige Dritte, auf deren Verhalten der Auftragnehmer keinen Einfluss hat.
Hiervon unberührt bleibt eine Haftung des Auftragnehmers für eigenes Verschulden.
15.6 Ertrags- und Wirtschaftlichkeitsprognosen
Berechnungen zu Energieerträgen, Eigenverbrauch, Autarkiegrad, Stromkosteneinsparungen, Wirtschaftlichkeit, Amortisationszeiten oder Förderhöhen beruhen auf Prognosen und den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Rahmenbedingungen.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die prognostizierten Werte tatsächlich erreicht werden.
Abweichungen aufgrund von Witterung, Verschattung, Nutzungsverhalten, Energiepreisentwicklung, gesetzlichen Änderungen oder sonstigen vom Auftragnehmer nicht beeinflussbaren Umständen begründen keine Haftung.
15.7 Schäden durch äußere Einwirkungen
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die nach der Abnahme durch
Sturm,
Hagel,
Blitzschlag,
Überschwemmung,
Feuer,
Frost,
außergewöhnliche Witterungseinflüsse,
Tiere,
Vandalismus,
Eingriffe Dritter oder
sonstige äußere Einwirkungen
entstehen, soweit diese nicht auf einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen.
15.8 Änderungen durch Dritte
Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel oder Schäden, die auf Änderungen, Erweiterungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe zurückzuführen sind, die nach der Abnahme durch den Auftraggeber oder durch Dritte vorgenommen wurden.
Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber nachweist, dass der geltend gemachte Mangel nicht auf den Eingriff zurückzuführen ist.
15.9 Zwingende gesetzliche Haftung
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, aufgrund einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie sonstige zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
§ 16 Datenschutz und Referenzobjekte
16.1 Verarbeitung personenbezogener Daten
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie sonstiger anwendbarer datenschutzrechtlicher Bestimmungen.
Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
16.2 Weitergabe personenbezogener Daten
Soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers an Dritte weiterzugeben.
Hierzu gehören insbesondere
Netzbetreiber,
Messstellenbetreiber,
Hersteller,
Lieferanten,
Nachunternehmer,
Förderstellen,
Behörden,
Versand- und Logistikunternehmen sowie
sonstige zur Vertragsdurchführung erforderliche Dienstleister.
Die Weitergabe erfolgt ausschließlich im erforderlichen Umfang.
16.3 Projektbezogene Dokumentation
Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der Vertragsdurchführung technische Dokumentationen sowie Fotoaufnahmen der ausgeführten Leistungen anzufertigen, soweit dies
der Dokumentation,
der Qualitätssicherung,
der Beweissicherung,
der Gewährleistungsbearbeitung oder
gesetzlichen Dokumentationspflichten
dient.
Personenbezogene Aufnahmen werden hierbei vermieden, soweit dies möglich ist.
16.4 Referenzobjekte
Eine Veröffentlichung oder werbliche Nutzung von Aufnahmen des Anlagenstandorts als Referenzprojekt erfolgt nur auf Grundlage einer gesonderten, freiwilligen und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflichen Einwilligung des Auftraggebers. Die Vertragserfüllung ist von der Erteilung dieser Einwilligung unabhängig.
Hierbei dürfen insbesondere
keine Personen,
keine Hausnummern,
keine Namensschilder,
keine Kfz-Kennzeichen,
keine sonstigen personenbezogenen Merkmale
erkennbar sein.
Soweit erforderlich, werden entsprechende Merkmale unkenntlich gemacht.
16.5 Widerruf
Soweit für die Verwendung von Bildmaterial oder sonstigen personenbezogenen Daten eine Einwilligung des Auftraggebers erforderlich ist, kann diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt hiervon unberührt.
16.6 Aufbewahrung von Unterlagen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, vertragsbezogene Unterlagen, Pläne, Berechnungen, Protokolle und sonstige Dokumentationen im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zu speichern.
16.7 Videoüberwachung und Sicherheitsaufzeichnungen
Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsdurchführung Videoaufzeichnungen oder sonstige sicherheitsrelevante Unterlagen zur Verfügung stellt oder solche im Rahmen der Vertragsabwicklung erforderlich werden, erfolgt deren Verarbeitung ausschließlich zur Vertragsdurchführung oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
16.8 Unternehmenskennzeichnung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, während der Ausführung der Arbeiten für die Dauer der Bauausführung in angemessenem Umfang auf seine Tätigkeit hinzuweisen, insbesondere durch Firmenfahrzeuge, Arbeitskleidung oder Baustellenkennzeichnungen.
Eine dauerhafte Werbeanbringung am Gebäude des Auftraggebers erfolgt ausschließlich nach gesonderter Vereinbarung.
§ 17 Verbraucherstreitbeilegung
17.1 Außergerichtliche Streitbeilegung
Der Auftragnehmer ist stets bemüht, Meinungsverschiedenheiten mit dem Auftraggeber einvernehmlich und außergerichtlich zu lösen.
Der Auftraggeber wird daher gebeten, sich im Falle von Beanstandungen zunächst unmittelbar an den Auftragnehmer zu wenden.
17.2 Hinweis nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Auftragnehmer ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen, sofern keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
17.3 Online-Streitbeilegung
Die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) wurde eingestellt und steht nicht mehr zur Verfügung.
Unberührt bleiben die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers, seine Ansprüche auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
17.4 Geltendmachung von Ansprüchen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, vor der Einleitung gerichtlicher Schritte zunächst zu versuchen, Meinungsverschiedenheiten im Rahmen eines unmittelbaren Austauschs sachlich und außergerichtlich zu klären.
Die gesetzlichen Rechte der Vertragsparteien bleiben hiervon unberührt.
§ 18 Schlussbestimmungen
18.1 Anwendbares Recht
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften sowie zwingende Bestimmungen des internationalen Privatrechts bleiben unberührt.
18.2 Form von Vertragsänderungen
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
Individuelle Vereinbarungen im Sinne des § 305b BGB, auch wenn sie mündlich getroffen werden, bleiben hiervon unberührt.
18.3 Übertragung von Rechten und Pflichten
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf ein verbundenes Unternehmen oder einen Rechtsnachfolger zu übertragen, soweit hierdurch die berechtigten Interessen des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden.
Im Übrigen bedarf die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis der Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei, soweit gesetzlich nichts Abweichendes geregelt ist.
18.4 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Dies gilt entsprechend für etwaige Regelungslücken.
18.5 Vertragssprache
Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.
Soweit Übersetzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger Vertragsunterlagen erstellt werden, ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.
18.6 Inkrafttreten
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die ab dem Tag ihres Inkrafttretens abgeschlossen werden.
Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
Teil B
Besondere Technische Vertragsbedingungen (BTV)
Diese Besonderen Technischen Vertragsbedingungen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Nu-Power Energie & Metalle GmbH.
Soweit in diesen Besonderen Technischen Vertragsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen uneingeschränkt fort.
Bei Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Besonderen Technischen Vertragsbedingungen gehen hinsichtlich der jeweiligen Leistung die Besonderen Technischen Vertragsbedingungen vor.
Kapitel I
Besondere Technische Vertragsbedingungen für Photovoltaikanlagen
§19 Geltungsbereich
19.1
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich für Verträge über die Planung, Lieferung, Montage, Installation, Inbetriebnahme, Erweiterung und Reparatur von Photovoltaikanlagen einschließlich Batteriespeichern, Wechselrichtern, Wallboxen, Energiemanagementsystemen sowie den hierfür erforderlichen Nebenleistungen.
19.2
Soweit diese Besonderen Technischen Vertragsbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Nu-Power Energie & Metalle GmbH.
19.3
Bei Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und diesen Besonderen Technischen Vertragsbedingungen gehen hinsichtlich der Photovoltaikanlage diese Besonderen Technischen Vertragsbedingungen vor.
§20 Dach und Montagevoraussetzungen
20.1
Die Kalkulation basiert auf der Annahme, dass die vorgesehene Dachfläche für die Montage einer Photovoltaikanlage grundsätzlich geeignet ist.
Photovoltaikmontagen sind witterungsabhängige Arbeiten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeiten zu verschieben, zu unterbrechen oder noch nicht ausgeführte Arbeiten auf einen späteren Termin zu verlegen, wenn die Witterungsverhältnisse eine sichere oder fachgerechte Ausführung nicht zulassen.
Dies gilt insbesondere bei Regen, Nässe, Schnee, Eis, Frost, Sturm, starken Windböen, Gewitter, außergewöhnlicher Hitze oder sonstigen Witterungsverhältnissen, durch die Personen gefährdet, Dachflächen beschädigt, elektrische Komponenten Feuchtigkeit ausgesetzt oder Montage- und Abdichtungsarbeiten beeinträchtigt werden können.
Witterungsbedingte Unterbrechungen oder Verschiebungen bereits laufender oder unmittelbar vorausgehender Montagearbeiten können zu einer Verschiebung nachfolgend geplanter Ausführungstermine führen, wenn hierdurch die vorgesehene Einsatzfolge von Personal, Fahrzeugen, Gerüsten, Maschinen oder sonstigen Betriebsmitteln tatsächlich beeinträchtigt wird und eine anderweitige, dem Auftragnehmer zumutbare Einsatzplanung nicht möglich ist.
Die Entscheidung über eine Unterbrechung, Verschiebung oder erforderliche Neuplanung erfolgt unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit, der Herstellervorgaben und der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, die Auswirkungen auf nachfolgende Montagentermine so gering wie möglich zu halten und den Auftraggeber über eine absehbare wesentliche Terminverschiebung unverzüglich zu informieren.
Vereinbarte Liefer-, Ausführungs- und Fertigstellungsfristen verlängern sich um die Dauer der unmittelbaren witterungsbedingten Behinderung sowie um den für eine angemessene betriebliche Neuplanung erforderlichen Zeitraum. Eine hierauf beruhende Verschiebung stellt keinen vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzug dar. Die allgemeinen Regelungen gemäß § 8 bleiben unberührt.
20.2
Die Tragfähigkeit der Dachkonstruktion wird grundsätzlich vorausgesetzt.
Statische Berechnungen oder Nachweise sind nicht Bestandteil des Leistungsumfangs, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot aufgeführt sind.
20.3
Das Angebot setzt voraus, dass die Dachkonstruktion keine bei Vertragsschluss nicht erkennbaren Schäden aufweist.
Hierzu zählen insbesondere
Feuchtigkeitsschäden,
Fäulnis,
Schädlingsbefall,
Korrosion,
unzureichende Tragfähigkeit,
beschädigte Sparren,
beschädigte Dachlatten,
beschädigte Unterspannbahnen oder
sonstige konstruktive Mängel.
Werden derartige Mängel während der Ausführung festgestellt, gelten die Regelungen über Zusatzleistungen und Nachträge.
20.4
Die Montage erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Berücksichtigung der Herstellervorgaben der jeweiligen Montagesysteme.
20.5
Soweit für die Montage einzelne Dachziegel oder Dachsteine aufgenommen, bearbeitet oder ersetzt werden müssen, erfolgt dies fachgerecht und im technisch erforderlichen Umfang.
Trotz fachgerechter und sorgfältiger Ausführung kann es insbesondere bei älteren, vorgeschädigten, porösen oder versprödeten Dachziegeln zu unvermeidbaren Bruchschäden kommen. Der fachgerechte Ausbau und Wiedereinbau beziehungsweise Austausch einzelner im Zuge der Montage beschädigter Dachziegel gehört zur vertragsgemäßen Montage. Die Haftung des Auftragnehmers für schuldhaft verursachte Beschädigungen bleibt unberührt.
Bereits vor Beginn der Arbeiten vorhandene Beschädigungen, Risse, Abplatzungen, Undichtigkeiten, Materialermüdungen oder sonstige Vorschäden an Dachziegeln, Dachsteinen oder der Dacheindeckung gehören nicht zum vereinbarten Leistungsumfang.
Der Auftragnehmer kann einzelne bereits vorgeschädigte Dachziegel im Zuge der Montage freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unentgeltlich mit austauschen, sofern dies ohne wesentlichen zusätzlichen Material-, Zeit- oder Arbeitsaufwand möglich ist. Hieraus entsteht kein Anspruch auf den Austausch weiterer vorgeschädigter Dachziegel oder auf eine vollständige Instandsetzung der vorhandenen Dacheindeckung.
Werden Vorschäden in größerem Umfang festgestellt oder sind zusätzliche Arbeiten beziehungsweise Materialien erforderlich, wird der Auftraggeber hierüber informiert. Der Austausch und die damit verbundenen Material-, Beschaffungs-, Fahrt- und Arbeitskosten werden nach vorheriger Abstimmung als Zusatzleistung berechnet. Der Auftragnehmer darf die Arbeiten bis zur Entscheidung des Auftraggebers unterbrechen, soweit eine fachgerechte oder sichere Fortführung andernfalls nicht möglich ist.
Soweit im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind passende Austauschziegel vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen und am Montagetag in ausreichender Menge am Anlagenstandort bereitzustellen.
Werden keine oder nicht genügend geeignete Austauschziegel bereitgestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die benötigten Dachziegel nach vorheriger Abstimmung auf Kosten des Auftraggebers zu beschaffen oder die betroffenen Arbeiten bis zu deren Bereitstellung zu unterbrechen. Hierdurch entstehende zusätzliche Beschaffungs-, Fahrt-, Arbeits- oder Wartezeiten können als Zusatzleistung berechnet werden, sofern der Auftragnehmer den zusätzlichen Aufwand nicht zu vertreten hat.
Sind passende Dachziegel oder Dachsteine nicht mehr erhältlich, können nach vorheriger Abstimmung technisch geeignete und optisch möglichst vergleichbare Produkte verwendet werden. Ein Anspruch auf vollständige Übereinstimmung hinsichtlich Farbe, Form, Oberfläche, Alterungszustand oder Material besteht nicht, sofern keine entsprechende Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde.
20.6
Arbeiten auf asbesthaltigen Baustoffen oder sonstigen schadstoffbelasteten Bauteilen sind nicht Bestandteil des Vertrages.
Werden entsprechende Baustoffe während der Ausführung festgestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise einzustellen.
§21 Unterkonstruktion und Dacheindeckung
21.1
Die Auswahl der Unterkonstruktion erfolgt unter Berücksichtigung der vorhandenen Dachkonstruktion sowie der technischen Anforderungen des jeweiligen Herstellers.
21.2
Soweit aufgrund technischer Erfordernisse Änderungen der Befestigungspunkte, Schienenverläufe oder Modulanordnung erforderlich werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese vorzunehmen, sofern hierdurch die Funktion oder Leistungsfähigkeit der Anlage nicht beeinträchtigt wird.
21.3
Geringfügige Abweichungen der Modulaufteilung, Schienenführung oder Dachbelegung gegenüber Visualisierungen, Planzeichnungen oder Angebotsunterlagen stellen keinen Mangel dar, soweit hierdurch weder die Sicherheit noch die wesentliche Funktion der Anlage beeinträchtigt werden.
§22 Photovoltaikmodule
22.1
Es werden die im Angebot bezeichneten oder gemäß § 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichwertigen Photovoltaikmodule geliefert.
22.2
Herstellungsbedingte Farb-, Struktur-, Glas- oder Zellabweichungen innerhalb üblicher Fertigungstoleranzen stellen keinen Sachmangel dar.
22.3
Herstellerseitige Leistungs- und Fertigungstoleranzen gelten als vereinbarte Beschaffenheit.
22.4
Geringfügige Unterschiede zwischen Planungsunterlagen, Visualisierungen und der tatsächlich ausgeführten Modulbelegung sind zulässig, soweit sie technisch erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll sind.
Handelsübliche und technisch unvermeidbare geringfügige Farb-, Struktur- oder Oberflächenabweichungen stellen keinen Sachmangel dar, sofern keine bestimmte optische Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde und weder Funktion, Sicherheit, Haltbarkeit noch Gebrauchstauglichkeit der Anlage beeinträchtigt werden.
Vorübergehende montage- oder witterungsbedingte Rückstände, Schlieren und Verfärbungen sowie Handabdrücke oder Schweißspuren auf Moduloberflächen stellen keinen Sachmangel dar, wenn sie die Oberfläche nicht dauerhaft beschädigen und durch gewöhnliche Bewitterung oder eine übliche Reinigung innerhalb angemessener Zeit verschwinden. Ein sofortiger Austausch des betroffenen Moduls kann hieraus nicht verlangt werden.
Gleiches gilt für geringfügige, ausschließlich oberflächliche Mikrokratzer oder Bearbeitungsspuren, die bei Betrachtung aus einem üblichen Betrachtungsabstand unter normalen Tageslichtbedingungen nicht oder nur unwesentlich wahrnehmbar sind und weder die mechanische Integrität des Modulglases noch Funktion, Sicherheit, Haltbarkeit, Leistung oder Herstellergarantie des Moduls beeinträchtigen.
Für die Beurteilung geringfügiger optischer Abweichungen ist grundsätzlich der Gesamteindruck der Anlage aus einem üblichen Betrachtungswinkel von Bodenniveau aus unter normalen Tageslichtbedingungen maßgeblich. Eine gezielte Betrachtung aus unmittelbarer Nähe, vom Dach, aus besonderen seitlichen oder erhöhten Blickwinkeln sowie unter Verwendung besonderer Beleuchtung, Vergrößerung oder sonstiger Hilfsmittel ist grundsätzlich nicht maßgeblich.
Besondere Sichtverhältnisse, insbesondere eine unmittelbare und dauerhafte Einsehbarkeit der Modulflächen aus nahe gelegenen Fenstern, von Balkonen oder Dachterrassen, sind nur zu berücksichtigen, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer hierauf vor Vertragsschluss hingewiesen hat und eine entsprechende optische Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde.
Optische Erscheinungen stellen jedoch einen Mangel dar, wenn sie über das handelsübliche und technisch unvermeidbare Maß hinausgehen, aus dem maßgeblichen Betrachtungswinkel deutlich wahrnehmbar sind oder Funktion, Sicherheit, Haltbarkeit, Leistung, mechanische Integrität des Modulglases oder Herstellergarantie beeinträchtigen.
Soweit eine optische Beanstandung durch Reinigung, Nachbearbeitung oder eine andere fachgerechte Maßnahme beseitigt werden kann, ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Ein Anspruch auf Austausch eines Moduls besteht nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
§23 Wechselrichter, Batteriespeicher, Wallbox und Energiemanagement
23.1
Die Installation erfolgt entsprechend den Herstellervorgaben sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
23.2
Die Montageorte können aus technischen Gründen angepasst werden, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
23.3
Für internetbasierte Funktionen, Fernwartung, Monitoring, App-Anwendungen oder Softwareupdates ist der Auftraggeber für eine funktionsfähige Internetverbindung verantwortlich.
23.4
Softwareänderungen, Firmwareupdates oder Herstelleränderungen nach der Inbetriebnahme liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers.
§24 Elektroinstallation und Netzanschluss
24.1
Die vorhandene Elektroinstallation wird als grundsätzlich geeignet vorausgesetzt.
Nicht im Angebot enthaltene Anpassungen an Zählerschrank, Unterverteilung, Erdung, Potentialausgleich oder Leitungsführung stellen Zusatzleistungen dar.
24.2
Die Kalkulation erfolgt auf Grundlage üblicher Leitungswege.
Erforderliche Mehrlängen, zusätzliche Durchbrüche oder sonstige Erschwernisse werden als Nachtrag vergütet.
24.3
Die Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber erfolgt entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang.
Bearbeitungszeiten des Netzbetreibers liegen außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers.
§25 Inbetriebnahme und Testbetrieb
25.1
Nach Abschluss der Montage ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche zur Funktionsprüfung erforderlichen Messungen und Testläufe durchzuführen.
25.2
Die endgültige Inbetriebnahme sowie die Einspeisung in das öffentliche Stromnetz können von Maßnahmen des Netzbetreibers oder Messstellenbetreibers abhängig sein.
25.3
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Vorgaben sowie die Vorgaben des zuständigen Netzbetreibers hinsichtlich des Betriebs der Anlage einzuhalten.
25.4
Soweit bis zum Einbau eines geeigneten Stromzählers oder bis zur Freigabe des Netzbetreibers Einschränkungen für den Betrieb der Anlage bestehen, hat der Auftraggeber diese einzuhalten.
§26 Ertragsprognosen, Monitoring und Verschattung
26.1
Ertrags-, Eigenverbrauchs-, Autarkie-, Einspar- oder Wirtschaftlichkeitsberechnungen stellen Prognosen dar und beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Rahmenbedingungen.
26.2
Abweichungen aufgrund von Witterung, Verschattung, Verschmutzung, Schnee, Temperatur, Nutzerverhalten, technischen Änderungen oder gesetzlichen Rahmenbedingungen stellen keinen Sachmangel dar.
26.3
Monitoring- und App-Funktionen setzen die dauerhafte Verfügbarkeit der hierfür erforderlichen Kommunikationsverbindungen voraus.
Für Ausfälle, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
Kapitel II
Besondere Technische Vertragsbedingungen für Wärmepumpenanlagen
§ 27 Geltungsbereich
27.1
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich für Verträge über die Planung, Lieferung, Montage, Installation, Inbetriebnahme, Erweiterung und Reparatur von Wärmepumpenanlagen einschließlich der hierzugehörigen Heizungs-, Sanitär- und Elektroarbeiten.
27.2
Soweit diese Besonderen Technischen Vertragsbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Nu-Power Energie & Metalle GmbH.
27.3
Bei Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und diesen Besonderen Technischen Vertragsbedingungen gehen hinsichtlich der Wärmepumpenanlage diese Besonderen Technischen Vertragsbedingungen vor.
§ 28 Planung, Heizlast und Auslegung
28.1
Die Planung und Auslegung der Wärmepumpenanlage erfolgt auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Planung bekannten Gebäude-, Nutzungs- und Anlagendaten.
28.2
Soweit eine Heizlastberechnung Bestandteil des Leistungsumfangs ist, erfolgt diese nach den zum Zeitpunkt der Planung geltenden technischen Regeln.
28.3
Ändern sich nach Vertragsschluss die tatsächlichen Gebäudeverhältnisse oder werden unzutreffende Angaben festgestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Auslegung entsprechend anzupassen.
Hierdurch entstehende Mehrkosten gelten als Nachtrag.
28.4
Die Auslegung der Wärmepumpe erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik.
Ein bestimmter Stromverbrauch, eine bestimmte Jahresarbeitszahl (JAZ), ein bestimmter COP-Wert oder eine bestimmte Heizkostenersparnis werden nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 29 Fundament und Aufstellort
29.1
Das Angebot basiert auf einem für die Montage geeigneten Aufstellort.
29.2
Soweit Fundamentarbeiten Bestandteil des Vertrages sind, werden diese entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt.
29.3
Erforderliche Mehrarbeiten aufgrund ungeeigneter Bodenverhältnisse, unterirdischer Leitungen, Fels, Altfundamente, Grundwasser oder sonstiger bei Vertragsschluss nicht erkennbarer Umstände stellen Zusatzleistungen dar.
29.4
Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Aufstellort dauerhaft zugänglich bleibt und keine späteren baulichen Veränderungen die Luftführung oder Wartung beeinträchtigen.
§ 30 Heizungsanlage und hydraulischer Anschluss
30.1
Das Angebot basiert auf der Annahme, dass die vorhandene Heizungsanlage grundsätzlich für den Anschluss der Wärmepumpe geeignet ist.
30.2
Nicht erkennbare Mängel an Rohrleitungen, Heizkörpern, Fußbodenheizungen, Armaturen, Heizkreisverteilern oder sonstigen Anlagenteilen gehören nicht zum vereinbarten Leistungsumfang.
30.3
Werden während der Arbeiten zusätzliche technische Maßnahmen erforderlich, insbesondere der Austausch von Armaturen, Rohrleitungen, Sicherheitsbauteilen oder Heizflächen, gelten diese als Nachtragsleistungen.
30.4
Hydraulische Anpassungen erfolgen ausschließlich im vertraglich vereinbarten Umfang.
§ 31 Elektroanschluss und Inbetriebnahme
31.1
Die vorhandene Elektroinstallation wird als grundsätzlich geeignet vorausgesetzt.
31.2
Erforderliche Anpassungen an Zählerschrank, Unterverteilung, Hausanschluss, Leitungen, Schutzorganen oder Steuerungseinrichtungen gehören nur dann zum Leistungsumfang, wenn sie ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
31.3
Die Inbetriebnahme erfolgt entsprechend den Herstellervorgaben.
31.4
Verzögerungen aufgrund fehlender Freigaben des Netzbetreibers oder Messstellenbetreibers begründen keinen Verzug des Auftragnehmers.
§ 32 Betrieb, Leistungsdaten und Schallemissionen
32.1
Die Leistungsdaten der Wärmepumpe beruhen auf den Herstellerangaben sowie den jeweils zugrunde liegenden Prüfbedingungen.
32.2
Der tatsächliche Stromverbrauch, die Jahresarbeitszahl, die Heizleistung sowie die Wirtschaftlichkeit hängen insbesondere von
den Außentemperaturen,
der Gebäudehülle,
dem Nutzerverhalten,
den Vorlauftemperaturen,
der Heizflächen,
der Wartung,
den Betriebszeiten sowie
sonstigen betrieblichen Einflüssen
ab.
Abweichungen von Prognosen stellen keinen Mangel dar.
32.3
Schallangaben beruhen auf Herstellerangaben unter normierten Messbedingungen.
Die tatsächlich wahrnehmbare Geräuschentwicklung kann aufgrund örtlicher Gegebenheiten, Reflexionen, Windverhältnissen oder sonstiger Umwelteinflüsse hiervon abweichen.
32.4
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Bedienungs- und Wartungshinweise des Herstellers einzuhalten.
Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund unsachgemäßer Bedienung oder unterlassener Wartung fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers.
§ 33 Kondensatführung und Frostschutz
33.1
Soweit die Herstellung einer Kondensatführung vereinbart ist, erfolgt deren Ausführung nach den örtlichen Gegebenheiten, den Herstellervorgaben und den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
33.2
Das Angebot basiert, soweit nicht anders beschrieben, auf für die vorgesehene Versickerung oder Ableitung geeigneten Boden- und Entwässerungsverhältnissen. Nicht erkennbare bindige Böden, Grund- oder Schichtenwasser, vorhandene Leitungen, Altfundamente oder behördliche Vorgaben können zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen.
33.3
Zusätzliche Drainage-, Versickerungs-, Hebe-, Begleitheizungs-, Leitungs- oder Abdichtungsmaßnahmen gehören nur zum Leistungsumfang, wenn sie ausdrücklich im Angebot enthalten sind. Nach Vertragsschluss aufgrund nicht erkennbarer Umstände erforderliche Maßnahmen werden vor Ausführung als Nachtrag abgestimmt; Ziffer 6.8 bleibt unberührt.
33.4
Der Auftraggeber darf Kondensatabläufe, Luftwege und frostgefährdete Leitungen nicht verdecken, verschließen oder baulich verändern. Er hat die ihm übergebenen Betriebs- und Wartungshinweise zu beachten.
§ 34 Förderbedingungen und Betreiberpflichten
34.1
Soweit Förderberatung oder Unterstützung bei Förderanträgen ausdrücklich vereinbart wurde, beschränkt sich die Leistung auf den vereinbarten Umfang. Bewilligung, Förderhöhe, Auszahlungszeitpunkt und Fortbestand eines Förderprogramms werden nicht garantiert.
34.2
Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige, vollständige und wahrheitsgemäße Bereitstellung sämtlicher erforderlicher Angaben, Vollmachten und Nachweise verantwortlich. Er darf mit der Ausführung erst beginnen lassen, wenn dies nach den jeweils geltenden Förderbedingungen zulässig ist.
34.3
Nach Übergabe obliegen dem Auftraggeber insbesondere der bestimmungsgemäße Betrieb, die Einhaltung von Wartungs- und Nachweispflichten sowie die Aufbewahrung förderrelevanter Unterlagen, soweit diese Pflichten nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen wurden.
34.4
Nachteile aufgrund nach Vertragsschluss geänderter Förderbedingungen oder aufgrund von Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers begründen keine Haftung des Auftragnehmers. Eine Haftung für eigenes Verschulden bleibt unberührt.
Kapitel III
Besondere Technische Vertragsbedingungen für Dachdeckerarbeiten
§ 35 Geltungsbereich
35.1
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich für Dachdeckerarbeiten, Dachsanierungen, Dachabdichtungen, Dachdämmungen, Dachfensterarbeiten, Reparaturarbeiten sowie sämtliche hiermit zusammenhängenden Leistungen.
35.2
Soweit diese Besonderen Technischen Vertragsbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Nu-Power Energie & Metalle GmbH.
35.3
Bei Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und diesen Besonderen Technischen Vertragsbedingungen gehen hinsichtlich der Dachdeckerarbeiten diese Besonderen Technischen Vertragsbedingungen vor.
§ 36 Dachzustand und Bestandskonstruktion
36.1
Das Angebot basiert auf der Annahme, dass sich die Dachkonstruktion in einem für die vertragsgemäße Ausführung geeigneten Zustand befindet.
36.2
Nicht erkennbare Schäden an
Sparren,
Pfetten,
Dachlatten,
Konterlatten,
Schalungen,
Unterspannbahnen,
Unterdeckungen,
Dampfsperren,
Luftdichtungsebenen,
Dachanschlüssen oder
sonstigen Bauteilen
gehören nicht zum vereinbarten Leistungsumfang.
36.3
Werden während der Arbeiten verdeckte Schäden festgestellt, wird der Auftraggeber hierüber unverzüglich informiert.
Erforderliche Instandsetzungsarbeiten gelten als Nachtragsleistungen.
36.4
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zu unterbrechen, soweit dies aus technischen oder sicherheitsrelevanten Gründen erforderlich ist.
§ 37 Dachziegel und Material
37.1
Die Wiederverwendung vorhandener Dachziegel erfolgt ausschließlich, soweit diese technisch geeignet und unbeschädigt sind.
37.2
Im Zuge der Arbeiten können trotz größtmöglicher Sorgfalt einzelne Dachziegel beschädigt werden.
Der Austausch üblicher Einzelziegel gehört zur vertragsgemäßen Ausführung.
37.3
Nicht mehr lieferbare Dachziegel oder Dachsteine werden nach Möglichkeit durch technisch geeignete und optisch vergleichbare Produkte ersetzt.
Ein Anspruch auf vollständige Farb-, Form- oder Materialgleichheit besteht nicht.
37.4
Materialbedingte Farbunterschiede, Strukturabweichungen oder Fertigungstoleranzen stellen keinen Mangel dar.
§ 38 Dachabdichtungen und Anschlussarbeiten
38.1
Abdichtungsarbeiten erfolgen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Verwendung der vereinbarten Materialien.
38.2
Anschlüsse an bestehende Bauteile erfolgen unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestands.
Für Undichtigkeiten, die ihre Ursache ausschließlich in nicht erkennbaren Vorschäden oder mangelhaften Bestandsanschlüssen haben, haftet der Auftragnehmer nicht.
38.3
Zusätzliche Abdichtungsmaßnahmen, die aufgrund bisher nicht erkennbarer Gegebenheiten erforderlich werden, gelten als Nachtragsleistungen.
§ 39 Witterungseinflüsse
39.1
Dachdeckerarbeiten sind in besonderem Maße von den Witterungsverhältnissen abhängig.
39.2
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten zu unterbrechen oder zu verschieben, wenn
Regen,
Schnee,
Eis,
Sturm,
starke Hitze,
Gewitter,
Frost oder
sonstige Witterungseinflüsse
eine fachgerechte oder sichere Ausführung nicht zulassen.
39.3
Hierdurch verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen angemessen.
§ 40 Verdeckte Mängel und Zusatzarbeiten
40.1
Werden während der Ausführung verdeckte Mängel oder bislang nicht erkennbare Schäden festgestellt, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich.
40.2
Hierzu gehören insbesondere
Feuchtigkeitsschäden,
Schimmel,
Fäulnis,
Schädlingsbefall,
Korrosion,
mangelhafte Luftdichtung,
beschädigte Unterkonstruktionen,
nicht tragfähige Dachbereiche,
unzureichende Befestigungsmöglichkeiten sowie
sonstige technische Hindernisse.
40.3
Erforderliche Zusatzleistungen werden nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber gesondert vergütet.
§ 41 Gerüste und Baustelleneinrichtung
41.1
Soweit Gerüste Bestandteil des Vertrages sind, erfolgt deren Stellung entsprechend den Erfordernissen der vertragsgemäßen Ausführung.
41.2
Soweit für die Gerüststellung Befestigungen an der Fassade erforderlich sind, erklärt sich der Auftraggeber hiermit einverstanden.
Nach Rückbau des Gerüstes werden die Befestigungspunkte fachgerecht verschlossen.
Eine farbliche Wiederherstellung oder Putzangleichung erfolgt nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.
41.3
Der Auftraggeber hat für eine ausreichende Zufahrt sowie geeignete Stellflächen für Gerüste, Container, Krane oder Hubarbeitsbühnen Sorge zu tragen.
§ 42 Abnahme der Dachdeckerarbeiten
42.1
Nach Fertigstellung erfolgt die gemeinsame Abnahme entsprechend den Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
42.2
Geringfügige optische Abweichungen, materialbedingte Farbunterschiede oder übliche handwerkliche Toleranzen stellen keinen Mangel dar, soweit die Gebrauchstauglichkeit und Dichtigkeit des Daches nicht beeinträchtigt werden.
42.3
Die natürliche Alterung bestehender Dachflächen kann zu optischen Unterschieden zwischen alten und neu eingebauten Materialien führen.
Hieraus können keine Gewährleistungsansprüche hergeleitet werden.
42.4
Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass sich neu eingebaute Dachmaterialien hinsichtlich Farbe, Oberfläche oder Alterungsbild vollständig an vorhandene Bestandsmaterialien anpassen. Materialbedingte Unterschiede stellen keinen Mangel dar.
Kapitel IV
Besondere Technische Vertragsbedingungen für Elektroinstallationen
§ 43 Geltungsbereich
43.1
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich für Elektroinstallationen, Zähleranlagen, Unterverteilungen, Leitungsanlagen, Schutzmaßnahmen sowie sämtliche hiermit zusammenhängenden Arbeiten.
43.2
Soweit diese Besonderen Technischen Vertragsbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Nu-Power Energie & Metalle GmbH.
43.3
Bei Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und diesen Besonderen Technischen Vertragsbedingungen gehen hinsichtlich der Elektroinstallationen diese Besonderen Technischen Vertragsbedingungen vor.
§ 44 Bestandselektroinstallation
44.1
Das Angebot basiert auf der Annahme, dass die vorhandene Elektroinstallation den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und grundsätzlich für die Durchführung der vereinbarten Leistungen geeignet ist.
44.2
Eine vollständige Überprüfung der gesamten Bestandsinstallation ist nicht Bestandteil des Leistungsumfangs, sofern diese nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
44.3
Werden während der Ausführung Mängel oder sicherheitsrelevante Abweichungen an der vorhandenen Elektroinstallation festgestellt, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeiten bis zur Beseitigung sicherheitsrelevanter Mängel zu unterbrechen.
44.4
Erforderliche Anpassungen der Bestandsinstallation, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Angebots sind, gelten als Zusatzleistungen gemäß § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 45 Zählerschrank und Zählerplatz
45.1
Das Angebot basiert auf der Annahme, dass der vorhandene Zählerschrank den gesetzlichen, technischen und netzbetreiberspezifischen Anforderungen entspricht.
45.2
Erforderliche Anpassungen oder Erneuerungen des Zählerschrankes, des Zählerplatzes oder sonstiger Einrichtungen gehören nur dann zum Leistungsumfang, wenn sie ausdrücklich im Angebot aufgeführt sind.
45.3
Ergeben sich während der Ausführung zusätzliche Anforderungen aufgrund gesetzlicher Änderungen oder Vorgaben des Netzbetreibers oder Messstellenbetreibers, stellen die hierdurch erforderlichen Leistungen Zusatzleistungen dar, sofern sie bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren.
§ 46 Erdung, Potentialausgleich und Überspannungsschutz
46.1
Das Angebot setzt voraus, dass eine den geltenden Vorschriften entsprechende Erdungsanlage vorhanden ist.
46.2
Soweit die Herstellung oder Nachrüstung einer Erdungsanlage, eines Potentialausgleichs oder eines Überspannungsschutzes nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil ist, gehören diese Leistungen nicht zum vereinbarten Leistungsumfang.
46.3
Werden während der Ausführung Mängel oder fehlende Einrichtungen festgestellt, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber.
Die Herstellung oder Nachrüstung erfolgt ausschließlich nach gesonderter Beauftragung.
§ 47 Leitungsführung und Installationsarbeiten
47.1
Die Kalkulation erfolgt auf Grundlage üblicher Leitungswege und der bei der Angebotserstellung erkennbaren baulichen Gegebenheiten.
47.2
Erforderliche Mehrlängen, zusätzliche Wand- oder Deckendurchbrüche, Brandschutzmaßnahmen, Kabeltrassen oder sonstige, bei Vertragsschluss nicht erkennbare Erschwernisse stellen Zusatzleistungen dar.
47.3
Die Leitungsführung erfolgt unter Berücksichtigung der technischen Erfordernisse.
Geringfügige Abweichungen gegenüber Planzeichnungen oder Visualisierungen stellen keinen Mangel dar, soweit die Funktion der Anlage nicht beeinträchtigt wird.
§ 48 Messungen, Prüfungen und Inbetriebnahme
48.1
Nach Abschluss der Elektroinstallationsarbeiten werden die gesetzlich vorgeschriebenen sowie technisch erforderlichen Messungen und Prüfungen durchgeführt, soweit diese Bestandteil des Leistungsumfangs sind.
48.2
Die Inbetriebnahme erfolgt nach erfolgreicher Durchführung der erforderlichen Prüfungen sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Herstellervorgaben.
48.3
Die endgültige Inbetriebsetzung oder Freigabe durch den zuständigen Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber liegt außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers.
Hierdurch entstehende Verzögerungen begründen keinen Verzug des Auftragnehmers.
48.4
Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Übergabe der Anlage ausschließlich fachkundige Personen mit späteren Änderungen oder Erweiterungen der Elektroinstallation zu beauftragen.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Funktionsstörungen, die auf nachträgliche Eingriffe Dritter zurückzuführen sind.